Hallo,
> …die Veranstaltung ist „bedingt“ öffentlich…
Das steht ja hoffentlich auch auf der Homepage des Vereins.
Was ich noch nicht ganz verstehe, der Verein veröffentlicht
Informationen auf seiner Homepage, die ist vermutlich
WELTWEIT von JEDERMANN zugänglich.
Und dieser Verein beklagt nun das eine vermutlich kleine
ihm nicht erwünschte Zielgruppe durch die Einladung
in einer kostenlosen Zeitung auch zu dieser „bedingt“
öffentlichen Veranstaltung kommt.
Ist dem Verein klar, das man nur deshalb weil „einer“
zur Leserschaft einer kostenlosen Zeitschrift gehört,
nicht unbedingt über dessen „Passung“ zum Personenkreis
eines Vereins schliessen kann, oder werden Vereinsmitglieder
bei denen der Konsum besagter Zeitschrift festgestellt wurde
ausgeschlossen, geteert und gefedert ?
Ist dem Verein klar, das in den Weiten des Internet
noch ganz andere „Gesellen“ sich eingeladen fühlen könnten ?
Weshalb gibt es auf der Homepage des Vereins nicht
einfache eine Rubrik „Nur für Mitglieder“, evtl.
mit Passwortschutz, da kann man dann ganz „geheim“
und vertraulich solche „bedingt“ öffentlichen
Veranstaltungen ankündigen.
Rechtlich denke ich hat der Verein keine Möglichkeit
die Veröffentlichung zu verhindern:
In Deutschland gibt Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Pressefreiheit vor.
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Eine „Gegendarstellung“ könnte der Verein evtl. bewirken,
aber ob der Verein das IM SELBEN MEDIUM tatsächlich möchte ?
Falls er es möchte könnte der Verein als Gegendarstellung
auch die „bedingte“ Öffentlichkeit der Veranstaltung in der
nächsten Ausgabe der Zeitschrift anzeigen.
Liebe Grüße
Ralf