Mir liegt ein Urteil mit einem Herausgabeanspruch eines Pkw´s gegen die Beklagte vor. Die Beklagte weigert sich bislang das Auto herauszugeben. Im Gerichtstermin sagte Sie, dass das Auto in Rumänien stehen würde. Sie weigert sich nach wie vor die Adresse in Rumänien bekanntzugeben. Sobald mir die vollstreckbare Ausfertigung vorliegt wird der Gerichtsvollzieher tätig. Nun meine Frage, was ist wenn sich die Beklagte weiter weigert das Auto herauszugeben bzw. den Standort des Autos nicht bekannt gibt? Ist dies eine Strafbare Handlung? Was kann man tun? Könnte der Gerichtsvollzieher wahlweise auch andere Gegenstände pfänden?
M.f.G
Fraenkyboy