Hallo,
ich bin 2008 mit meinem damaligen Freund in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Die Kaution habe ich alleine und in Bar bei der Übergabe bezahlt. Ich habe hierfür meine Unterschrift geleistet. 2009 habe ich mich von meinem Freund getrennt und bin ausgezogen. Das habe ich auch der Wohngesellschaft mitgeteilt und war ok.
Ich habe seitdem versucht, von meinem Ex-Freund die Kaution zurück zu bekommen. Jedoch hat er mir nun klar zu verstehen gegeben, dass er die Kaution nicht zurück zahlen möchte. Die finanziellen Möglichkeiten hat er wohl auch nicht.
Ich habe mich nun direkt an die Wohngesellschaft (das ist nun eine andere als bei meinem Auszug) gewandt, hier habe ich erfahren das mein Ex-Freund erheblich Mietrückstände hat und das die komplette Kaution dafür verwendet wird. Ist das rechtens? Habe ich noch eine Chance meine Kaution zurück zu bekommen?
Es waren ca. 1500 € und ich bin am verzweifeln:frowning:
Ich freu mich über eure Hilfe.
Danke!
Klar bekommst Du deine Kaution zurűck. Eine Kaution muss auf ein Sparbuch mit deinem Namen gelegt werden und kann nicht einfach fűr andere verwendet werden. Die wohnges. hátte von deien EX eine neue Kaution verlangen műssen und das Sparbuch dir űbergeben műssen. Einfach Klagen.
LG Thomas
Hallo Tina,
sorry, da bn ich überfragt. Wende Dich doch an den Mieterschutzbund, der Hilft immer mit fachl. Rat.
viel Glück und toi, toi, toi
vg von Gina
Liebe Tina,
leider kann ich Dir da keine allzu grossen Hoffnungen machen.
Der Vermieter hat das Recht bei Anfang eines Mietverhältnisses eine Kaution zu verlangen, die dafür gedacht ist, Renovierungskosten und Mietrückstände, die evtl entstehen abzudecken.
Du hättest Deinen Anspruch zum Zeitpunkt Deines Auszuges geltend machen müssen, notfalls per Schiedsmann oder Gericht und das bei Deinem Ex. Unter Umständen wäre auch der damalige Vermieter bereit gewesen, die Summe beim verbleibenden Mieter einzufordern; verpflichtet war Sie dazu nicht.
Die einzige Möglichkeit die Dir jetzt noch bleibt ist das gerichtliche Mahnverfahren gegen Deinen Exfreund. Ob das allerdings nicht mehr Kosten verursacht, als es bringt kommt auf die pfändbare Masse der Person an, unter Umständen Lohnpfändung androhen oder was sehr effektiv ist, per Anwalt sein Girokonto sperren lassen. Dann kann er selbst nur noch über den nicht pfändbaren Anteil (Sozialbeträge und Lohn bis Höhe der entsprechenden arge-Leistungen) verfügen und zahlt Pfändungsgebühren. Dafür muss Dir allerdings ein Titel vorliegen, den Du nur bekommst, wenn die Sachlage eindeutig beweisbar ist, z.B.der Beleg des Vermieters, Schriftstücke des Ex, Zeugen usw.
Hoffe Dir etwas geholfen zu haben.
Viel Glück
Petra
Hallo Tina,
das ist ja ganz schön dumm gelaufen. Hast du seinerzeit den Mietvertrag zusammen mit deinem Freund unterschribeen oder alleine? Wenn ihr beide Unterschrift geleistet habt, kann der Vermieter bei Mietrückstand die Kaution in Anspruch nehmen, auch wenn du da nicht mehr wohnst. Ihr seit ja beide als Mieter eingetragen. Ich würde bei einem Mieterschutz-bund nachfragen.
Beim nächsten Mal würde ich die Kaution auf ein Sparbuch, dass auf deinen Namen läuft einzahlen und beim Vermieter abgeben. Dass kann nur im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. Außerdem gibt es da noch Zinsen.
Ich wünsche Dir von Herzen, dass du dein Geld zurück bekommst. Hoffe dass hat dir etwas geholfen.
Mfg
Sabine Kruse
Hallo Tina
Zur Klärung des Sachverhaltes ist es notwendig folgendes festzustellen:
Wer hat den Mietvertrag abgeschlossen?
Wer ist zur Zeit Mietvertragspartner?
Das klärt das Verbindlichkeitsverhältnis.
Entweder haben Sie Forderungen gegenüber Ihrem Freund oder gegenüber dem Vermieter.
Das müssen Sie erst klären.
Beste Grüße
Peter
Hallo Tina!
Die Kaution ist für solche Dinge wie Mietrückstand gedacht, und wenn du die Kaution alleine gezahlt hast, musst du auch alleine die Kosten übernehmen. Leider, außer ihr habt euch als Wohngemeinschaft im Mietvertrag angegeben, (eigentlich wären dafür 2 Mietverträge nötig), dann könntest du viell.mit Anwalt versuchen, deinen Teil wieder zurückzubekommen.
Viel Erfolg, Gruß Lissi.