Folgender Fall: Ehemann deutscher Staatsbürger, Ehefrau Marokkanerin. Die Ehe wurde in Deutschland geschlossen und besteht seit 11 Jahren. Das Paar lebt erst seit 2 Jahren in Deutschland; davor durchgehend in Marokko.
Zwei Fragen:
Bekommt die Ehefrau im Fall des Todes ihres Mannes Hinterbliebenenrente?
Wie schaut es mit der dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung in diesem Fall aus?
Hallo,
hinsichtlich der Witwenrente kann ich nichts sagen. Da müsstest Du Dich an die Rentenversicherung wenden.
Sofern die Ehe in Deutschland erst seit zwei Jahren bestand, hat sie ja noch keine Niederlassungserlaubnis. Die befristete Aufenthaltserlaubnis wird nach § 31 AufenthG verlängert, wenn der Ehegatte verstirbt. Sie wird für ein Jahr ohne gesicherten Lebensunterhalt gesichert. Danach muss der Lebensunterhalt gesichert sein.
Hallo ich würde mich an http://www.info4alien.de/ wenden, dort schreiben auch Mitarbeiter aus Ausländerbehörden und werden fundierte Auskünfte geben können. VG
MP
Folgender Fall: Ehemann deutscher Staatsbürger, Ehefrau
Marokkanerin. Die Ehe wurde in Deutschland geschlossen und
besteht seit 11 Jahren. Das Paar lebt erst seit 2 Jahren in
Deutschland; davor durchgehend in Marokko.
Zwei Fragen:
Bekommt die Ehefrau im Fall des Todes ihres Mannes
Hinterbliebenenrente?
Da bitte nen Rentenexperten fragen.
Wie schaut es mit der dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung in
diesem Fall aus?
Wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und bisher nicht war, eher schlecht. Des weiteren muss sie 5 Jahre hier rechtmäßig leben, da sie nach dem Tod des Ehegatten eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erwirkt. Dafür ist dann § 9 II AufenthG für die Unbefristete heranzuziehen.
herzlichen Dank für Ihre Frage zum Aufenthaltsrecht der Ehefrau.
Nach drei Jahr kann grundsätzlich die Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
Für den Fall des Vorversterbens des deutschen Ehemannes müsste zügig ein selbständiges Aufenthaltsrecht beantragt werden. Hier kommt es dann unter anderem auf die Unterhaltssicherung an - also etwa der Bezug einer Rente.
Liegen die Voraussetzungen für die Rentenzahlung an den Ehemann vor, dürfte auch ein Anspruch auf Witwenrente bestehen.
Diese sollte bei der Rentenversicherung des Ehemannes geklärt werden.
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2 http://www.familienzusammenfuhrung.de
wenn eine entsprechende Rentenversicherung für de Ehemann in Deutschland besteht, müsste meiner Einschätzung nach auch eine Witwenrente in Frage kommen.
Durch die Heirat mit dem deutschen Ehemann müsste auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, jedoch selbstverständlich noch zu Lebzeiten des Mannes. Näheres ist bei dem zuständigen Ausländeramt einzuholen.
Mit feundlichen Grüßen
Hans W. Nilles
Vorsitzener
pro integration Ausländerilfe e. V. Duisburg