Bekommt diese Frau dann Harz 4

Hallo ihr lieben,
ich habe folgende Frage an euch:
Eine gute bekannte meiner Mutter (55), wohnt mir ihrer Tochter (16) alleine, das heißt sie ist allein erziehend, bekommt aber Unterhalt vom Kindsvater sowie das Monatliche Kindergeld vom Staat.
Die Tochter ist jetz meines wissens nach 16 Jahre alt, und hat den Entschluss gefasst zu ihrerm Vater zu ziehen. Die Mutter hat aber lediglich ein 400 Euro job in einer Bäckerei. Ohne das Geld kann sie die Miete der 2 Zimmerwohnung(ca.580€) nicht mehr bezahlen.
Bekommt die Frau wen das Kind auzieht Harz 4 ?
vielen dank schon mal im vorraus

gruß euer plätzchen

Hallo!

Ich gehe davon aus, daß sie keine größeren Ersparnisse hat…und tatsächlich nur 400 € Einkommen?

Ihr Bedarf wäre Regelsatz 359 € + Miete minus knapp 7 € Anteil Warmwasserpauschale, von den 400 € Einkommen dürfte sie 160 € behalten, der Rest würde ihrem Bedarf angerechnet.

Ja, sie sollte 6 Wochen bevor die Tochter auszieht einen Antrag auf ALG II stellen.
Nur für sich, denn die Tochter hat ausreichend eigenes Einkommen und gehört deshalb nicht in die BG, auch nicht, wenn sie zu Hause wohnen bleiben würde.

Allerdings muß sie sich über eines klar sein: Sie wird eine Aufforderung zur Kostensenkung die Miete betreffend erhalten, sobald die Tochter ausgezogen ist.
Bedeutet, daß sie sich ab Aufforderung auf Wohnungssuche machen muß und die Suche nachweisen muß, damit die volle Miete weiter gezahlt wird.

Ich empfehle ihr sich jetzt schon in einem Erwerbslosenforum anzumelden und sich da weitere Informationen die Kostensenkungsaufforderung, Eingliederungsvereinbarung usw. betreffend zu holen.

Ach ja, und sie sollte das Kindergeld auf das Konto ihrer Tochter überweisen lassen. Einfach Änderung der Bankverbindung schriftlich mitteilen - erspart Diskussionen mit der ARGE.

Hallo,

so pauschal kann man das nicht sagen.
Der Unterhalt sowie das Kindergeld würden im Falle des Auszugs der Tochter ja auf jeden Fall wegfallen.

Ob Anspruch auf Wohngeld oder Arbeitslosengeld II besteht, kann man so pauschal nicht sagen.
Es gibt Richtlinien für die angemessenen Mietkosten. Diese müssen berücksichtigt werden.

400€ sind auf jeden Fall zu wenig zum leben. Daher sollte deine Bekannte umgehend bei der ARGE vorsprechen, damit geprüft werden kann, ob Anspruch besteht und wie weiter vorzugehen ist.

Gruß

Guten Tag.
Ja Ihre Bekannte kann Arbeitslosengeld 2 beantragen.

Hallo plätzchen,

also, Hartz 4 ist generell einkommensabhängig. Es kommt jetzt darauf an, ob die Bekannte weiterhin Unterhalt bekommt (für sich) und in welcher Höhe.

Ferner werden evtl. vorhandene Vermögenswerte wie Sparguthaben, Immobilien, etc. berücksichtigt.

Hat sie hier nichts vorzuweisen, stehen die Chancen eine Aufstockung zum 400€-Job zu bekommen gut. Beantragt wird diese Leistung bei der zuständigen Arge.

LG
Claudia

Hallo Plätzchen,

leider kenn ich mich mit Hartz 4 nicht so gut aus, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass diese Frau auf jeden Fall Hartz 4 bekommt. Jeder der Hilfebedürftig ist bekommt dies oder wenigstens einen Zuschuss. Sie soll so schnell wie möglich einen Antrag stellen, da die Bearbeitungszeit meines Wissen sehr lange dauert.
Viele Grüße
Marion

Harz 4, trotz Arbeitseinkommen
Hallo Plätzchen,

da deine Bekannte mit ihrem Einkommen unter dem Bedarfssatz nach dem SGB II liegt (359 EUR plus Miete), hat sie auf jeden Fall Anspruch auf die Leistung. Sie ist mit Arbeitseinkommen ein sogenannter „Aufstocker“.
Im Übrigen bleiben ihr vom Arbeitseinkommen noch etwa 120 EUR frei, die nicht angerechnet werden.

L.G. von Angelika

vielen dank Andrea !
sie haben mir bzw. meiner bekannten auf jeden fall schon mal weiter geholfen, ich werde ihr die informationen schnellstens weitergeben.
Meines wisses nach hat die Frau noch ersparnisse auf dem konto die aber für die Rente gedacht sind, (ca. 20.000 €)
Das Kindergeld bekommt dan der Vater weil das Mädchen noch zur Schule geht.
Ich denke der Frau ist das klar das sie in der Wohnung nicht wohnen bleiben kann, die Sorge der Tochter ist nun, was passiert mit ihrer Mutter wen sie kein Harz 4 bekommt.
lg plätzchen

Meines wisses nach hat die Frau noch ersparnisse auf dem konto
die aber für die Rente gedacht sind, (ca. 20.000 €)

Ui, dann heißt es aufpassen…

Siehe SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen

Freibetrag bei allgemeinem Vermögen wird nach dem Alter des Arbeitslosen errechnet. Der Freibetrag für „Erspartes“ beträgt 150 Euro pro Lebensjahr, soviel ich weiß.

Wenn es als Schonvermögen für die Rente betrachtet werden soll, dann gilt anderes.

Da sollte sie sich vor Antragstellung genauestens informieren!

Es soll da auch eine Änderung in absehbarer Zeit geben: www.finanztip.de/recht/sozialrecht/arbeitslosengeld-…
schau mal unter Schonvermögen

Macht also evtl. Sinn, den Antrag erst später zu stellen, wenn das durch ist. (Oder ist es das schon?)

Mal in einem Erwerbslosenforum fragen…

ok ich hab mich jetz mit ihr in verbindung gesetzt und da sie laut SGB II § 12 vor dem 1. januar 1958 geboren ist darf sie ein Vermögen in max. höher vom 48.000€ haben. Sie hat jetz für den kommenden monat ein termin in der ARGE für ein beratungs gespräch gemacht. was dabei rauskommt werde ich hier mitteilen. Wenn sie kein Arbeitslosengeld 2 bekommt, ist die tochter bereit bis zu ihrem schulabschluss 2013 zu hause wohnen zu bleiben. Man wird sehen was die Zukunft bring. Aber viele vielen Dank !

Ein Beratungsgespräch? Na, da hoffe ich nur, daß sie nicht falsch beraten wi5rd… kommt leider sehr häufig vor!

ich rate dazu, eionfach de4n antrag zu stellen und ihn jedem fall auf einem schriftlichen bescheid zu bestehen. Gegen den könnte man dann gegebenenfalls Widerspruch einlegen oder einen Überprüfungsantrag stellen. Denn: ALG II gibt es erst ab Antragsstellung, und wenn man später merkt, daß was schiefgelaufen ist, kann man ohne bescheid nichts nachweisen.

Hallo,

vielen Dank für Ihre Anfrage an mich. Bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Ich befinde mich derzeit im Urlaub.

Ja, natürlich, Sie bekommen weiterhin Arbeitslosengeld II für sich. Der Mehrbedarf Alleinerziehung fällt mit Auszug der Tochter weg. Das Einkommen wird auf den Bedarf abzüglich Freibeträge weiterhin angerechnet. Die Höhe des Freibetrages könnte sich mit Auszug der Tochter betragsmäßig ändern.

Wenn Ihre Tochter ausgezogen ist, bekommen Sie dann die Miete in voller Höhe erst mal vom Jobcenter weitergezahlt. Beachten Sie jedoch, dass Ihre jetzige Wohnung für Sie allein zu groß sein könnte und das Jobcenter Sie auffordert, die Miete zu senken. Welche Miethöhe für einen 1-Personen-Haushalt in Ihrer Stadt/Landkreis angemessen ist, erfahren Sie bei Ihrem Sachbearbeiter. Sie sollten das auch ernst nehmen, denn die Miete kann nach Anhörung nach sechs Monaten abgesenkt werden.
Sie sollten sich die Alternative überlegen, eine „angemessene“ Wohnung zu finden, wenn klar ist, dass Ihre Tochter nicht mehr zurückkommen wird.

Weiterhin müssen Sie nachweisen, dass das Kindergeld und der Unterhaltsvorschuss für Ihre Tochter Ihrerseits an die Tochter weitergeleitet wird, sonst wird zumindest das KIndergeld Ihnen als Einkommen angerechnet, denn Ihre Tochter ist minderjährig und Sie die KIndergeldberechtigte.

Sie müssen dem Jobcenter mittels Veränderungsmitteilung den tatsächlichen Auszug der Tochter mitteilen und eine polizeiliche Anmeldung der Tochter beim Kindesvater beilegen bzw. nachreichen.
Weiterhin müssen Sie die Familienkasse und die Unterhaltsvorschussstelle informieren.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen und würde mich über eine positive Bewertung Ihrerseits freuen.

Hallo!

Ja Sie bekäme Hartz IV.

Viele Grüße
Nicole