Bekommt man Auskunft wenn man als Kind bei den Eltern mit privat Krankenversichert versichert war?

Bekommt man Auskunft wenn man als Kind bei den Eltern mit privat Krankenversichert versichert war?
Muß die Krankenversicherung der Eltern Auskunft über die eigene Krankengeschichte geben wenn man als Kind bei den Eltern mit Privat versichert war? Wie detailliert kann die Auskunft verlangt werden, vor allem bezugnehmend auf evtl. Behandlungsfehler von schon verstorbenen Ärzten ohne Praxisübernahme. Wenn z.B. von einem normaler Zahnarzt eine kieferorthopädische Behandlung (Spange )durchgeführt wurde muss das in den Unterlagen stehen wenn die Kasse das bezahlt hat?

Hier sehe ich 2 Probleme:

  1. Die Krankenversicherung hat keine detaillierten Behandlungsinformationen. Diese gibt es nur bei den behandelnden Ärzten.
  2. Die Aufbewahrungsfristen von Behandlungsdokumentationen von (mindestens) 10 Jahren - das hört sich so an, als ob diese evtl. schon abgelaufen ist?

Beatrix

Die Krankenversicherung hat mindestens 7 jahre, wahrscheinlich aber sehr viel länger, eher 20 Jahre und mehr, alle Arzt- und Krankenhausrechnungen mit Diagnose, in der Regel verfilmt oder digitalisiert. Eine KFO muss also auf jeden Fall incl. Behandler erkennbar sein. An die Informationen kommt man also sehr viel besser ran als bei einem gesetzlich Krankenversicherten.

Wenn man als inzwischen Volljähriger ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, wird die PKV etwas knurrend wohl auch Auskunft geben. Ist man immer noch das versichert, würde das die Sache natürlich vereinfachen.

Viel Glück

Barmer

Es gibt in der privaten Krankenversicherung keine Familienversicherung.
Wenn die Behandlung nicht zur Vergütung eingereicht wurde, weiß die Krankenkasse gar nichts davon.

MfG Frank

Hallo,

hierbei

irrst Du aber.
genauso wie § 19 BDSG bei öffentlichen Stellen auch den Anspruch auf Gesundheitsdaten umfasst,
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__19.html

gilt dies auch bei nichtöffentlichen Stellen (wie zB eine PKV) gem. § 34 BDSG
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__34.html

Irgendein Grund muß für das Auskunftsersuchen gar nicht angegeben werden.

Und gem. § 6 BDSG darf dieses Recht auch nicht durch „Rechtsgeschäft“, zB in AGBs, beschnitten werden.

&Tschüß
Wolfgang

und wo war da der Widerspruch zu meiner Aussage ? Es ist bekannt, dass auch die zur Auskunft verpflichteten öffentlichen Stellen dies leider nur zögerlich tun.

Und vor allem deckt das Gesetz nicht die hier angesprochenen Zeiträume ab.

Genauer lesen !

Wir sprechen hier nicht von Krankenkassen, sondern von einer PKV.

und wo steht etwas von Familienversicherung ?

Hallo,

zB hier:

ein „berechtigtes Interesse“ ist nicht nötig. Es muß überhaupt kein Grund angegeben werden.
Und auch das hier

ist grundsätzlich nicht nötig. Auch ein Minderjähriger bzw. dessen gesetzlicher Vertreter kann Auskunft verlangen.

Ebenso ist das hier

falsch. Es kommt beim Auskunftsanspruch nicht darauf an, wann die Daten erhoben wurden, sondern ob zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchen eine Datensammlung existiert. Und von dieser Datensammlung sind dann ggfs. alle Daten offenzulegen.

&Tschüß
Wolfgang

Diese Rechthaberei um Feinheiten (minderjährig mit gesetzlichem Vertreter als unverzichtbare Ergänzung zu volljährig) hat sich von dem Problem des Fragestellers inzwischen weit entfernt. Wenn wir schon bei Erbsenzählen sind: Wenn ich Voraussetzungen nenne. die gute Chancen auf eine vernünftige Reaktion der PKV bieten, heißt das nicht, dass es ohne nicht funktioniert. Aber das ist Logik und nicht Datenschutzrecht.

Das Bundesdatenschutzgesetz ist auch nicht unbedingt das geeignete Werkzeug für die hier gewünschte Auskunft: Es bezieht sich laut § 27 ausdrücklich auf elektronisch gespreicherte Daten und darum handelt es sich hier möglicherweise gar nicht. Es sieht auch einige Ausnahmen bei der Auskunftserteilung vor, aufgrund derer die PKV versuchen könnte, die Auskunft zu verweigern. Auskunft über gespeicherte Daten heißt nämlich nicht automatisch Offenlegung sämtlicher gespeicherter Dokumente.

Darum schlage ich weiterhin einer vernünftige Anfrage ohne die Keule des Datenschutzrechts vor.

Ich schlage vor, die Diskussion zu beenden.

Viel Glück

Barmer