Bekommt man Geld für Erstaustattung?

Gibt es Geld für die Erstaustattung, wenn man zu 3 in eine WG zieht?
Ist die erste Wohnung für alle und wenn ja wie viel, wenn

1ner arbeitet (verdienst ca 1300),
1ner schule macht,
1ner arbeitslos (kein hartz, kein kindergeld)ist ?

Bekommt dann jeder eine einrichtung bezahlt oder zusammen nur eine, bzw. wie ist es wenn einer auszieht in eine eigene wohnung gibts dann nochmal eine Erstaustattung bezahlt, denn die Möbel blieben ja dann in der WG?

Da hier von Schule und Kindergeld gesprochen wird, gehe ich davon aus das es um junge Erwachsene geht.
Also entweder zahlen die Eltern oder die jungen Erwachsenen erarbeiten sich ihre Selbständigkeit selbst.

Das Leben ist kein Ponyhof.

Bröselchen

Sorry,

ich verstehe Deine Frage nicht.

Wer soll Deiner Meinung nach die Erstaustattung für eine WG bezahlen?
Antwort: Derjenige, der sie haben will.

Person 1 verdient eigenes Geld.
Person 2 hat kein Geld, da Schüler
Person 3 hat kein Geld, da arbeitslos.

Ist doch klar: Person 1 zahlt für sich selbst, und wenn sie das will, für alle anderen mit.

Wenn Person 1 Möbel kauft und dann auszieht, kann sie diese mitnehmen. Es sind ja ihre eigenen.

Frage am Rande: Wer sollte für einkommenslose Mitmenschen die Möbel oder die Wohnung finanzieren, wenn es die Eltern nicht können? Sponsoren? Reiche Großonkel?
Wenn es diese Gönner nicht gibt, müssen die Kandidaten selbst zusehen, wie sie die Knete für ihr eigenes Reich aufbringen.

Viele Grüße an Dich in Deinem Wolkenkuckucksheim

Ich verstehe deine Antwort wiederum nicht.
Du tust ja so, als gäbe es so etwas wie Erstausstattung gar nicht.
Natürlich gibt es die, also bleibt doch die Frage, ob Person 2 oder 3 diese beantragen können und wie das in einer WG geregelt wird.

Gruß
Granini

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Genau darum gehts mir.
Ich will nicht wissen wer von den drein dann die Möbel bezahlen soll, sondern ob man dann ein Recht auf die Erstaustattung hat und wie viel man kriegt.
Und ja es gibt tatsächlich so etwas wie Erstaustattung für die erste Wohnung, nur weiß ich nicht genau wer die alles kriegt und unter welchen Voraussetzungen.
Und in der WG ist ja alles dabei von Arbeiter, Schüler bis hin zu ohne Arbeit.

Hallo Granini,
die Erstausstattung wird im Rahmen des SGB II gewährt. Nur ist es im UP nicht wirklich ersichtlich, dass ein Anspruch auf AlgII besteht.
Davon abgesehen, verstehe ich nicht, warum die Möbel später in der Wohnung verbleiben sollen (nettes Geschenk an den Vermieter… )
Grüße
Almut

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Hallo

Genau darum gehts mir.
Ich will nicht wissen wer von den drein dann die Möbel
bezahlen soll, sondern ob man dann ein Recht auf die
Erstaustattung hat und wie viel man kriegt.

Das hat Maralena ja schon richtig beantwortet - Erstausstattung vom Staat (darum geht es ja offenbar) können nur Sozialhilfeempfänger bekommen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Für alle anderen gibt es die Eltern, das eigene Portemonnaie oder evtl. Wohlfahrtsverbände, die meist deutlich günstiger sind als der übrige Markt.

Und ja es gibt tatsächlich so etwas wie Erstaustattung für die
erste Wohnung, nur weiß ich nicht genau wer die alles kriegt
und unter welchen Voraussetzungen.

s.o.

Und in der WG ist ja alles dabei von Arbeiter, Schüler bis hin
zu ohne Arbeit.

Arbeiter=Portemonnaie, Schüler=Eltern/sonstige Personensorgeberechtigte, Arbeitsloser=Sachverhalt unklar, anscheinend aber kein Anspruch gegen Staat da kein Sozialhilfeempfänger.

Ach so, natürlich bekommt man eine Erstausstattung, wenn ein Anspruch besteht, nur für sich selbst, nicht für eine ganze WG, das ist ja klar. Irgendwer muss ja auch die Miete des Schülers und des Arbeitslosen zahlen, also scheint keine Mittellosigkeit vorzuliegen.

Gruß
cosis

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Hallo,

Es sei in dieser Antwort mal die Annahme, das Eltern / Familie als unterstützender Personenkreis ausscheiden.
Auch sei kein Zusammenleben / Wohnraum bei den jeweiligen Eltern möglich.
Möbel konnten auch nicht aus den Elternhäusern in vollem Umfang mitgenommen werden…

…sööö

Wenn die verdienende ( arbeitende ) Person incl. Kindergeld und möglichem Wohngeld nicht über die Runden käme, wäre ein ( bewilligter ) Antrag auf ALG II eine der Grundvorraussetzungen für eine ( mögliche ) Erstausstattung.

Nur wäre die Rechnung mit dem angegebenem Netto + Kindergeld + ggf. Wohngeld doch spürbar höher, als es mit ALG II vergleichbar wäre.

Anspruch der BG + KDU wären hierbei in einem Rahmen von 1300 - 1500 € mtl. möglich. ( Je nach ortsüblicher und angemessener Warmmiete )

Damit dürfte die Möglichkeit laut Lohnbeispiel schon mal in Hinsicht auf akute Bedürftigkeit ausscheiden.

Aber damit grundlegend kein " NoGo " rezitiert werden muß:

  • In Sozialkaufhäusern nachsehen, was es an gebrauchtem Mobiliar gäbe.
  • ggf. mit der Hausbank sprechen, ob es dafür einen Kleinkredit geben könnte.
  • Die letzte Methode für absolut hilfsbedürftige Menschen wäre noch der Rundgang am Sperrgut. Hier ist die Person aber auf vorherige Zustimmung der Menschen angewiesen, die das Sperrgut zur Abfuhr bereitstellen.

Letztere Möglichkeit habe ich selber für meine 1. eigene WHG mit viel Geduld und " Jagdfieber " genutzt.
Arbeitskollegen und auch Anzeigenblätter hatten zudem Geschenke anzubieten.

Entgegen meiner Vorredner soll aber keineswegs untergehen, dass die anfragende Person so gesehen ihren Grundbedarf aus eigener Schaffenskraft bestreitet und lediglich die Frage stellt, wie ein erster Schritt zur 1. WHG. realisierbar sein könnte.

In dem Beispielfall ist so gesehen keine staatliche Absicherung für eine minimalistische ( auch gebrauchte ) Erstausstattung allgemein vorgesehen.

mfg

nutzlos

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Hi,
eine Erstausstattung wird - oft als Pauschale - unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  1. es handelt sich um die erste eigene Wohnung,
  2. es besteht Anspruch auf ALG2,
  3. das Jobcenter hat dem Umzug zugestimmt.

Bei einer echten WG ist für jeden Einzelnen der Individualanspruch zu prüfen. Hierbei könnte

  • der Erwerbstätige nicht hilfebedüftig sein,
  • der Arbeitslose, wenn unter 25, auf das Elternhaus verwiesen werden,
  • der Schüler ebenfalls und darüber hinaus dem Grunde nach Anspruch auf BAFöG haben und damit - bis auf einen Zuschuss zu ungedeckten Unterkunftskosten - aus dem SGB II fallen.

Gruß
Ingo

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Hi,

http://alles-und-umsonst.de , Ebay Kleinanzeigen, Quoka und ähnliche.

Wem das nicht gut genug ist, der sollte bei Muttern wohnen bleiben.

Gruss
M.

Hallo

bei allen drei Personen würde die Hilfebedürftigkeit überprüft werden (wozu auch die Überprüfung der eventuellen vorrangigen Ansprüche gehört, z.B. elterlicher Unterhalt, Bafög, BAB, Wohngeld…).
Anspruch auf eine Erstausstattung hat man bei geringem Einkommen und Bedürftigkeit auch dann, wenn man nicht im laufenden Leistungsbezug steht.
Je nachdem , wer hierbei für wen zuständig wäre, wären entweder das Jobcenter (nach § 24 SGB II) oder die Sozialverwaltung/ Sozialamt (nach § 31 SGB XII) Ansprechpartner und für die Anträge zuständig (nachweislich schriftlich zu stellen, jeder für sich).
Bewohner einer WG, die sich nur die Wohnkosten und Grundnahrungsmittel teilen, haben jeder für sich dieselben grundsätzlichen Ansprüche, als würden sie alleine eine Wohnung bewohnen.

Allgemein zur Erstausstattung und Ansprüchen schau mal hier rein ( pdf Ministeriumsbroschüre , Punkt „Erstausstattung“, ab Seite 35 bzw. 47) http://hartz.info/dateien/pdf/Materialien_zur_Gleich…
(Ein TV-Gerät gehört mittlerweile nicht mehr zur notwendigen Erstausstattung; dafür soll von den Trägern ggf. aber ein Darlehn gewährt werden.)

LG

Einspruch
hallo Ingo

eine Erstausstattung wird - oft als Pauschale - unter
folgenden Voraussetzungen gewährt:

  1. es handelt sich um die erste eigene Wohnung,

Falsch.

  1. das Jobcenter hat dem Umzug zugestimmt.

Falsch

gruß uns schönes Wochenende c