Belagerung/Bebauung v Gebäude an Grundstücksgrenze

Person A hat ein Gebäude direkt auf der Grenze zum Nachbargrundstück von Besitzer B, dieser stapelt auf dieser Grenze Holz direkt ans Gebäude und behindert sogar die Lichtzufuhr da Glasbausteine zugestellt werden.

Darf Person B dies, bzw. kann Person A sich dagegen wehren?

Gegenfrage: Person B hat einen Holzstapel direkt an der Grenze, Person A baut direkt auf die Grenze ein Gebäude dagegen und behindert damit sogar die Belüftung der zum Trocknen aufgestapelten Holzscheite. Darf Person A das bzw. wie kann sich B wehren?

Fazit: Leben und leben lassen bzw. miteinander reden!

Gruß
smalbop

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Person A hat ein Gebäude direkt auf der Grenze zum
Nachbargrundstück von Besitzer B, dieser stapelt auf dieser
Grenze Holz direkt ans Gebäude und behindert sogar die
Lichtzufuhr da Glasbausteine zugestellt werden.

Darf Person B dies, bzw. kann Person A sich dagegen wehren?

Da stelle ich mir zunächst die Frage, ob diese Grenzbebauung mit Belichtungsmöglichkeit überhaupt genehmigungskonform ist bzw. genehmigungsfähig wäre.

Grundsätzlich ist es so: Wird durch die Bebauung des eigenen Grundstücks die Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks eingeschränkt (er kann sin Holz nicht an der Stelle lagern an der er es möchte), ist dazu eine Baulast erforderlich. Gibt es denn eine solche Baulast?