Hallo erstmal,
die „Einkommens“ - steuer beinhaltet jegliche Form von Einkommen, ausgenommen die, welche explizit im Gesetz als steuerfrei benannt werden.
Vermietung fällt auch unter Einkommen und muss voll versteurt werden. Wie hoch diese Steuer ist, hängt von Ihrer individuellen Einkommenssituation ab.
Sie können und sollten jedoch die Werbungskosten für die Vermietung dagegenrechnen, ebenso wie die Kosten die Ihnen durch die Vermietung entstehen.
Auszug aus dem Steuerhandbuch:
Zu den Einnahmen, die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind, gehören im Einzelnen:
* Miete für Wohnungen und einzelne Räume
* Miete für Garage(n) und Stellplätze
* Miete für Reklameflächen, Automatenstellplätze
* Miete für unbebaute Grundstücke
* Nebenkosten und Umlagen, die vom Mieter bezahlt werden
* Mietvorauszahlungen, Mieterzuschüsse, Baukostenzuschüsse
* Guthabenzinsen aus Bausparverträgen
* Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu den Erhaltungsaufwendungen sowie Aufwendungszuschüsse, z. B. zur Minderung der Zins- und Mietbelastung
* Rückerstattung von in Vorjahren abgezogenen Werbungskosten
* Nutzungsentschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Miet- oder Pachteinnahmen gezahlt werden
* Mietentgelte, die ein Restitutionsberechtigter in den neuen Bundesländern als Entschädigung erhält
* Entgelte für die Bestellung von Nutzungsrechten, z. B. Nießbrauchs- und Wohnrecht
* Einnahmen aus der Überlassung von Grundstücken zur Ausbeutung von Bodenschätzen.
Anlage SO
In der Anlage SO werden die sonstigen Einkünfte eingetragen. Dazu zählen seit 2005
* Erhaltene Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten.
* Einnahmen aus Stillhaltergeschäften im Optionshandel.
* Einkünfte aus sonstigen Leistungen, z. B. aus gelegentlicher Vermittlung oder aus Vermietung beweglicher Gegenstände. Diese Einkünfte bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen.
* Abgeordnetenbezüge.
* Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (besser als Spekulationsgeschäfte bekannt). Die Einkünfte bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als 600 Euro im Jahr betragen.
Rentenbezüge sind seit 2005 nicht mehr in der Anlage SO anzugeben, sondern in der neuen Anlage R.
Bei den sonstigen Einkünften wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro automatisch vom Finanzamt berücksichtigt, falls nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.
Grüße
zeichevadda