Hallo,
stehe kurz dafor eine Landwirtschaft zu übernehmen; Die Übergeber (meine Großeltern) wollen ein Belastungs- und Veräuerßerungsverbot in den Vertrag schreiben!
Was heißt das jetzt für mich? Hab ich da Vorteile oder Nachteile??
Danke!!
LG
Hallo,
stehe kurz dafor eine Landwirtschaft zu übernehmen; Die Übergeber (meine Großeltern) wollen ein Belastungs- und Veräuerßerungsverbot in den Vertrag schreiben!
Was heißt das jetzt für mich? Hab ich da Vorteile oder Nachteile??
Danke!!
LG
Hallo,
ich vermute einmal, dass nach Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes
keine Grundschuld auf den Besitz eingetragen werden darf und der Besitz
auch nicht weiter verkauft werden darf.
Um dies abschließend beantworten zu können, müsste man den Vertrag mit Wortlaut kennen und ergänzend was bei Betriebsübernahme im Grundbuch eingetragen wird.
Hier wird aber ganz sicherlich der zuständige Notar informieren.
Gruß Merger
Was heißt das jetzt für mich? Hab ich da Vorteile oder
Nachteile??
Da der Übernehmer in seiner Verfügungsmacht über sein Eigentum beschränkt wird, ist das ganze natürlich zunächst nachteilig. Im Gegenzug schützt das ganze vielleicht vor übereilten Entscheidungen und schützt den Grundbesitz ggf. vor dem Zugriff Dritter bei Insolvenz o.ä.
Üblicherweise werden die schuldrechtlichen Vereinbarungen gesichert durch eine bedingte Rückauflassungsvormerkung für den Übergeben. Derartige Sicherungen finden sich in vielen Übergabeverträgen.
ml.
Natürlich sind diese Bedingungen von Nachteil! Beispiel: Der Betrieb wird vielleicht einen Kredit erfordern (allein schon beim Kontokorrentverkehr: Überziehungen). Das Geldinstitut wird sicher nicht aufgrund „blauer Augen“ und Vertrauen den Kredit gewähren; also es wird eine Hypothek- oder Grundschuld-Eintragung verlangen. Wenn die Veräusserer dieser nicht zustimmen sollten, könnte die Betriebsführung in Gefahr kommen. Gleiches gilt im Falle, dass aus persönlichen Gründen eine Fortführung des Betriebes und die Bewirtschaftung des Anwesens nicht mehr tragbar sind (Krankheit u.ä.): Die Verkaufsbedingungen müßten mit den Veräusserern (bzw. Rechtsnachfolgern) abgestimmt werden.