Hallo!
Das bedeutet, dass der Gewinn nach §4(3) EStG ermittelt wird, die Einnahme-Überschuss-Rechnung. Der Betrieb ist demnach nicht buchführungspflichtig.
Auf welche Art die Einnahmen und die Ausgaben ermittelt werden (Tippstreifenmetheode, Handaddition, CSV-Tabelle) ist demnach relativ egal, der Betriebsinhaber sollte es nur irgendwann in spätere Zukunft noch nachvollziehen können, falls Fragen dazu kommen.
Das Finanzamt bekommt auch keine Aufstellung wie der Betrag ermittelt wurde, sondern nur die Anlage EÜR. Deswegen ist es ziemlich egal ob es in Zeile 1 steht oder in Zeile 725.
Gruß
Jörg