Hallo,
ich berate ein Unternehmen im Bereich PR. Inzwische sind zahlreiche Veröffentlichungen in Fachzeitschriften von mir über diesen Kunden erschienen. Diese möchte der Kunde jetzt einscannen und auf seiner Homepage veröffentlichen. Von meiner Seite aus spricht nichts dagegen.
Ist das Einstellen von gescannten Belegen auf eine gewerbliche Homepage erlaubt?
Welches Gesetz / welche Vorgaben muss ich beachten?
grundsätzlich ist es so, dass der Autor eines Textes Urheber ist. Zunächst steht ihm also das gesamte Urheberrecht an seinem Werk zu. Dazu gehören u.a. auch die Entscheidungsbefugnis, ob und wie er das Werk nutzen und verwerten möchte.
Ein Teil der Rechte aus dem Urheberrecht bleibt unveräußerlich beim Urheber, allerdings verzichtet er in Verträgen, z.B. mit einem Verlag, darauf, das Werk selbst in bestimmter Weise zu verwerten und räumt nicht selten dem Verlag das Recht ein, das Werk exklusiv in einer bestimmten Art zu verwerten. Das kann bei einem Fachartikel z.B. neben dem Abdruck in einer Zeitschrift auch beinhalten, den Text im Internet zu veröffentlichen, ihn in eine Sammlung von Aufsätzen, die zu einem bestimmten Thema erschienen aufzunehmen etc.
Es hängt also von der mit dem Verlag getroffenen Vereinbarung ab, ob der Autor selbst überhaupt noch befugt ist, den Text selbst ins Internet zu stellen.
Zu beachten sind hauptsächlich die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), evtl. des Verlagsgesetzes oder Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG).
Das Sicherste ist in jedem Fall, vorher die schriftliche Erlaubnis des Verlags für die öffentliche Zugänglichmachung im Internet einzuholen.
Ich hoffe, ich konnte mit diesen Ausführungen weiterhelfen. Falls nicht: einfach nochmal nachfragen.
In diesem Fall ist die Gesezeslage unterschiedlich. Strafrechtlich könnte es problematisch sein da dies fast das gleiche ist wie einen Ausschnitt aus einem Film auf Ihre Webseite zu stellen. Bitte klären sie das mit den Betreibern der Zeitschriften.
Hallo,
über das Einstellen einer gescannten Veröffentlichung in eine gewerbliche Homepage kann ich nichts sagen. Die aktuellen rechtlichen Hintergrundkenntnisse für eine gewerbliche Homepage fehlen mir völlig.
Es ist sicher auch nicht völlig richtig und rechtlich haltbar, zu behaupten, es gäbe keine Probleme, weil der Verfasser (Urheber) dieser Artikel und derjenige, über den, bzw. seine Firma, in diesen Artikeln berichtet wurde, mit dem Einstellen in diese gewerbliche Homepage definitiv einverstanden sind.
Tut mir leid.
Leider trage auch ich den dicken Gewerberechtsbrummer nicht mit mir herum, doch aus dem Bauch heraus ist Ihrem Kunden die Veröffentlichung erst im Falle eines von Ihnen erfolgenden Einspruchs untersagt…Solange Sie nicht…etc…Letzte Gewissheit bitte besser beim Juristen einholen!