Hallo,
in welcher Form macht es denn wohl mehr Sinn den Wahlvorstand einer Betriebsratswahl darauf hinzuweisen, dass er die ihm zur Verfügung gestellten Personaldaten lt. Datenschutzgesetz zu behandeln hat?
- mit einer kurzen Belehrung direkt auf den Personallisten
- mit einer seperaten Belehrung, die man vom Wahlvorstand gegenzeichnen läßt?
Vorab schon vielen Dank für die Info!
LG
Bibi
Ich würde es separat machen, obwohl der Wahlvorstand lt Bundesdatenschutzgesetz eh dazu verpflichtet ist. Handelt es sich bei den Mitglieder des Wahlausschusses um Betriebsratsmitglieder des noch bestehenden BRs, sind diese eh nach §79 BetrVG zur geheimhaltung verpflichtet.
Hallo,
wer will hier eigentlich den Wahlvorstand belehren ?
Die Frage geht nämlich weitestgehend ins Leere, da der WV in bestimmten Dingen gesetzlich zwingend Öffentlichkeit herzustellen hat, z. B. durch öffentliche Auslegung der Wählerliste mit Möglichkeit zur Einsichtnahme.
Im Übrigen ist der WV ein eigenständiges Organ der Betriebsverfassung mit einer eigenständigen Rechtsgrundlage im BetrVG (inklusive der Wahlordnung), die auch gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG den allgemeinen Regelungen des Datenschutzes vorgehen.
Statt einer wie auch immer gearteten „Belehrung“ von Personen, die dazu gegenüber dem WV im Zweifelsfall gar nicht befugt und wahrscheinlich auch gar nicht kompetent sind, ist eine entsprechende Schulung der WV-Mitglieder angebrachter.
&Tschüß
Wolfgang
#####################################################
Hallo Bibi
Bei der Übersendung der Personaldaten (z.B.:Wählerlisten) an den Wahlvorstand sollte ein Schreiben beigefügt werden in welchen ausdrücklich auf die Geheimhaltung (§79 BetrVG) der ihm zur Verfügung gestellten Daten hingewiesen wird.
Nichteinhaltung dieser Schweigepflicht berechtigt den Arbeitgeber zur Entlassung und ist strafrechtlich relevant.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Die betriebsverfassungsrechtliche Geheimhaltungspflicht von Betriebsratsmitgliedern, Ersatzmitgliedern und sonstigen Institutionen der Betriebsverfassung betrifft gem. § 79 BetrVG vor allem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
Es bedarf einer ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers, dass über den Inhalt einer Mitteilung Stillschweigen zu bewahren ist; formelles Geheimnis. Die Geheimhaltungspflicht betrifft auch Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG und Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2, siehe § 80 Abs. 4 BetrVG.
Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ausscheiden aus dem Betriebsrat oder Betrieb weiterhin fort. Die Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist verboten.
Nach § 79 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt die Geheimhaltungspflicht nicht gegenüber anderen Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt weiterhin nicht gegenüber
Gesamtbetriebsrat, § 47 BetrVG,
Konzernbetriebsrat, § 54 BetrVG,
Bordvertretung, § 115 BetrVG,
Seebetriebsrat, § 116 BetrVG,
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
Einigungsstelle, § 76 BetrVG,
tarifliche Schlichtungsstelle, § 76 Abs. 8 BetrVG,
betriebliche Beschwerdestelle, § 86 BetrVG.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind u. a.
Kundenlisten,
Kalkulationen,
Liquidität des Unternehmens,
Patente,
Lizenzen,
Herstellungsverfahren, usw.
Neben der betriebsverfassungsrechtlichen Geheimhaltungspflicht besteht noch die individualvertragliche Verschwiegenheitspflicht.
Sie ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag als Nebenpflicht, bzw. nach §§ 823 Abs. 1 und 2, 826 BGB, §§ 17, 18 UWG, vgl. Schaub ArbRHandbuch, § 54 RdNR. 1, 9. Auflage.
Für sie gelten ebenso die o. a. Grundsätze. Sie erstreckt sich weiterhin auf persönliche Umstände und sonstige die Person des Arbeitgebers betreffende Angelegenheiten.
Viele Grüße - „Zuversicht“