Beleidigung

Hallo,

> was hat denn nun der § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) mit der Durchsetzung
> des Hausrechts zu tun? Fangt doch erstmal mit dem § 32 an, bevor ihr andere
> Rechtsgüter verletzt, um höherwertige schützen zu wollen.

Guter Einwand, das war der Vorschlag von loderunner, wenn
man dem „grimmigen Hausmeister“ die Leviten lesen würde,
denke er wird es auch begründen können.

Du meinst also der Hausmeister könnte sich beim (oder) nach
dem verjagen von spielenden Kindern vom Dorfplatz auf
Notwehr berufen ?
Ich kann bei den spielenden Kindern keinen abzuwendenden
„rechtswidrigen Angriff“ erkennen wie es § 32 fordert.

Wo meinst du denn schützt § 32 ein höherwertiges Rechtsgut,
und wo werden andere Rechtsgüter verletzt.
Den Satz hätte ich generell gerne erklärt, ich kenne
dieses Argumentationsschema eigentlich nur bezüglich §33
im Zusammenhang mit Tierattacken.

> Nur mal zur Klarstellung, denn offenbar sind hier verschiedene Faktoren unklar:

> Hat der Hausmeister Hausrecht?
Hat er meiner Meinung nach nicht, zumindest nicht auf einem Dorfplatz.

> Macht er von diesem Hausrecht Gebrauch?
Sieht so aus - wenn er Kinder verjagt.

> Versucht mal, in dieser Hinsicht auf einen Nenner zu kommen und diskutiert dann weiter.

>> Es gilt also festzuhalten, es muß „Gefahr“ bestehen und die Tat
>> (das Rauswerfen, der Knüppel, die Waffe z.B.) muß angemessen sein.

>Öhm… die Notwehr kennt nur die Erforderlichkeit, nicht die Angemessenheit.

Es ging auch nicht um § 32 Notwehr(den hast du eingeführt) sondern um
§ 34 Rechtfertigender Notstand (den hat loderunner eingeführt)
und dort steht „soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist“.
Ausserdem ist bei der Notwehr die Verhältnismässigkeit der Notwehrmassnahme zu beachten.

Ich denke der Hausmeister kann sich auch nicht auf „Verwirrung, Furcht oder Schrecken“
hinausreden § 33.

Mit freundlichen Gruss
Ralf

Du meinst also der Hausmeister könnte sich beim (oder) nach
dem verjagen von spielenden Kindern vom Dorfplatz auf
Notwehr berufen ?
Ich kann bei den spielenden Kindern keinen abzuwendenden
„rechtswidrigen Angriff“ erkennen wie es § 32 fordert.

Ich ging bisher immer von der Ausübung des Hausrechts aus. Wenn nun der „Dorfplatz“ oder wie er auch immer genannt werden kann, dem Hausmeister überantwortet wurde oder gar sein Eigentum wäre, dann hätte er durchaus das Recht zu bestimmen, wer sich darauf aufhält. Auch wenn durch ein Betreten des Dorfplatzes letzlich kein Straftatbestand erfüllt würde, so stände es dem Rechteinhaber durchaus zu, diese Besitzstörung - auch mit Gewalt - zu beseitigen. Die Beseitigung dieses Angriffs wäre mit Notwehr zu rechtfertigen (§ 32 StGB oder § 227 BGB).
Der angeführte § 34 StGB regelt den Notstand. Die Notstandshandlung rechtfertigt eigene Angriffe auf fremde Rechtsgüter, um höherwertigere Rechtsgüter zu verteidigen. Das wäre aber im geschilderten Fall absolut nicht zu erkennen.
Beispiel: X wird auf dem Nachhauseweg körperlich angegriffen. Um sich zu verteidigen, bricht er den Pfahl eines Zaunes ab und kann damit auch den Angreifer abwehren. X hat mit dem Abbrechen des Zaunpfahls zumindest eine Sachbeschädigung begangen. Diese Sachbeschädigung war aber gerechtfertigt, um seine (höherwertigere) körperliche Integrität zu schützen.
Mein Satz: „Fangt doch erstmal mit dem § 32 an, bevor ihr andere
Rechtsgüter verletzt, um höherwertige schützen zu wollen“ bezog sich genau darauf.

Ausserdem ist bei der Notwehr die Verhältnismässigkeit der Notwehrmassnahme zu beachten.

Nein, das auf gar keinen Fall. Bei der Notwehr gibt es keine Verhältnismäßigkeit, lediglich eine Erforderlichkeit.

Ich denke der Hausmeister kann sich auch nicht auf „Verwirrung, Furcht oder Schrecken“ hinausreden § 33.

Nein, das sicher nicht.

Aber um die Sache zum Abschluss zu bringen. Bevor man sich die Köpfe heißredet, ob oder ob nicht, sollte erst einmal klar werden, was der Hausmeister denn wirklich gemacht hat. Hat er seine Rechte verteidigt oder einfach nur Kinder, weil sie ihm nicht passten, weggejagt. Bisher ist das nicht wirklich herausgestellt worden.

Iru

Solche Argumentation kenn ich sonst nur von keifenden
Ehefrauen…

Plonk!