Hallo,
> was hat denn nun der § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) mit der Durchsetzung
> des Hausrechts zu tun? Fangt doch erstmal mit dem § 32 an, bevor ihr andere
> Rechtsgüter verletzt, um höherwertige schützen zu wollen.
Guter Einwand, das war der Vorschlag von loderunner, wenn
man dem „grimmigen Hausmeister“ die Leviten lesen würde,
denke er wird es auch begründen können.
Du meinst also der Hausmeister könnte sich beim (oder) nach
dem verjagen von spielenden Kindern vom Dorfplatz auf
Notwehr berufen ?
Ich kann bei den spielenden Kindern keinen abzuwendenden
„rechtswidrigen Angriff“ erkennen wie es § 32 fordert.
Wo meinst du denn schützt § 32 ein höherwertiges Rechtsgut,
und wo werden andere Rechtsgüter verletzt.
Den Satz hätte ich generell gerne erklärt, ich kenne
dieses Argumentationsschema eigentlich nur bezüglich §33
im Zusammenhang mit Tierattacken.
> Nur mal zur Klarstellung, denn offenbar sind hier verschiedene Faktoren unklar:
> Hat der Hausmeister Hausrecht?
Hat er meiner Meinung nach nicht, zumindest nicht auf einem Dorfplatz.
> Macht er von diesem Hausrecht Gebrauch?
Sieht so aus - wenn er Kinder verjagt.
> Versucht mal, in dieser Hinsicht auf einen Nenner zu kommen und diskutiert dann weiter.
>> Es gilt also festzuhalten, es muß „Gefahr“ bestehen und die Tat
>> (das Rauswerfen, der Knüppel, die Waffe z.B.) muß angemessen sein.
>Öhm… die Notwehr kennt nur die Erforderlichkeit, nicht die Angemessenheit.
Es ging auch nicht um § 32 Notwehr(den hast du eingeführt) sondern um
§ 34 Rechtfertigender Notstand (den hat loderunner eingeführt)
und dort steht „soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist“.
Ausserdem ist bei der Notwehr die Verhältnismässigkeit der Notwehrmassnahme zu beachten.
Ich denke der Hausmeister kann sich auch nicht auf „Verwirrung, Furcht oder Schrecken“
hinausreden § 33.
Mit freundlichen Gruss
Ralf