angenommen, ein Wohnungsbesitzer hat Ärger mit dem Hausverwalter, weil dieser ihn ständig mit irgendwelchen Kleinigkeiten zu „erziehen“ versucht. Jetzt stellt der Wohnungsbesitzer über die Insolvenzbekannmachungen im Internet fest, daß der Hausverwalter 2010 Insolvenz angemeldet hat. Da er sich auch als Finanzberater ausgibt, und sich aktiv, schriftlich im ganzen Haus für Finanzberatungen anbiedert, möchte der Wohnungsbesitzer mit einer Bekanntmachung am schwarzen Brett andere Eigentümer im Haus vor den Finanzberatungen des insolventen Hausverwalters warnen und die Insolvenz bekanntmachen.
Dass das womöglich nicht so ganz fair ist, ist dem Wohnungsbesitzer bekannt, aber was kann ihm rechtlich gesehen blühen, wenn er es trotzdem macht. Verleumdung ist das ja wohl nicht, denn die Behauptung ist ja wahr. Was ist es dann?
Dass das womöglich nicht so ganz fair ist, ist dem
Wohnungsbesitzer bekannt, aber was kann ihm rechtlich gesehen
blühen, wenn er es trotzdem macht. Verleumdung ist das ja wohl
nicht, denn die Behauptung ist ja wahr.
Jetzt stellt der
Wohnungsbesitzer über die Insolvenzbekannmachungen im Internet
fest, daß der Hausverwalter 2010 Insolvenz angemeldet hat.
…mit einer Bekanntmachung am
schwarzen Brett andere Eigentümer im Haus vor den
Finanzberatungen des insolventen Hausverwalters warnen und die
Insolvenz bekanntmachen.
„Warnen“ sollte er nicht, das wäre eine Wertung der Tatsachen.
„Veröffentlichen“ kann er gar nicht - da es schon (weltweit!) veröffentlicht wurde.
Die Veröffentlichung bereits veröffentlichter, wahrer Tatsachen dürfte meines Erachtens nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Ich würde aber tunlichst unterlassen, aus den Tatsachen Schlüsse zu ziehen oder Empfehlungen zu machen, die das Geschäft des Hausverwalters schädigen könnten. Hier kann es dann doch schnell zu Schadenersatzansprüchen kommen, zumindest aber zu strafbewehrten Unterlassungserklärungen.
möchte der Wohnungsbesitzer mit einer Bekanntmachung am
schwarzen Brett andere Eigentümer im Haus vor den
Finanzberatungen des insolventen Hausverwalters warnen und die
Insolvenz bekanntmachen.
Die Insolvenz ist doch längst bekannt. Der Wohnungseigentümer zieht aber auf Vorurteilen beruhende Schlüsse, die ihn zum Beklagten machen können. Die Finanzen eines Menschen im Insolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensphase sind nämlich als geordnet anzusehen. Vermutlich sind die Verhältnisse geordneter als bei manchem Bürger, der in seiner Unkenntnis die Nase rümpft. Für Stigmatisierung gibt es keinen Anlass.
Das Vorhaben ist angreifbar, zudem schäbig und wirft in der Wohnungseigentümergemeinschaft kein besonders vorteilhaftes Licht auf dich. Lass es sein!