Beleidigung als folge der Nötigung

Mann kommt an eine Tankstelle und möchte Tanken, die Tankstelle hat 2 Einfahrten die gleichzeitig auch die Ausfahrten sind da es keine Schilder gibt. Die eine Seite ist voll, es stehen 12 Autos an, die aber nur 2 Tanksäulen nutzen. Man fährt durch die andere Einfahrt (in gegengesetzt den anderen Autos) und stellt sich an einer der Unbenutzten Tanksäulen um zu tanken. Man tankt und bezahlt, geht zum Auto, und einer der 12 Autos musste doch an die andere Seite und parkt einen zu, also schnauze an schnauze. Da bleibt nur der Rückwärtsgang. Der Rückwärtsgang ist eingelegt, man möchte nach hinten fahren und der Rückwärtasgang ist auch zu sehen. Eine Frau jedoch die böse auf den Fahrer ist weil er den einfachen Weg gewählt hat stellt sich gerade als er Rückwärts fahren wollte direkt hinter ihn so das er nicht rauskommt. Dies ist schonmal Nötigung. Daraufhin macht sie eine Geste vonwegen „selber schuld“. Der Man rastet aus, stiegt aus und schreit die Frau folgender Maßen an: verpi*s dich jetzt nach hinten, willst du mich verarschen, das ist nötigung" Sie schreit nur irgendwas zurück und er wird lauter und schreit nochmal " jetzt verpiss dich habe ich gesagt" Die Frau knickt ein und fährt rückwärts raus, die lässt dem man 1 1/2 Meter zum rausfahren. 

Im nachhinein bekommt der Mann eine Vorladung wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage.

Was soll er nun tun, ist dies Rechtens?

einfachen Weg gewählt hat stellt sich gerade als er Rückwärts
fahren wollte direkt hinter ihn so das er nicht rauskommt.
Dies ist schonmal Nötigung.

Wieso?

Im nachhinein bekommt der Mann eine Vorladung wegen
Beleidigung auf sexueller Grundlage.

Was soll er nun tun, ist dies Rechtens?

Wieso sollte eine Vorladung nicht rechtens sein?

Nein nicht die Vorladung sondern die Anschuldigung.  Wieso wieso? Weil es Nötigung ist, sie hat sich direkt hinter das Fahrzeug gestellt obwohl sie weiß das er rückwärts fahren wollte.

parkt einen zu, also schnauze an schnauze. Da bleibt nur der
Rückwärtsgang. Der Rückwärtsgang ist eingelegt, man möchte
nach hinten fahren und der Rückwärtasgang ist auch zu sehen.
Eine Frau jedoch die böse auf den Fahrer ist weil er den
einfachen Weg gewählt hat stellt sich gerade als er Rückwärts
fahren wollte direkt hinter ihn so das er nicht rauskommt.
Dies ist schonmal Nötigung.

??? http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html ???

schreit die Frau folgender Maßen an: verpi*s dich jetzt nach
hinten, willst du mich verarschen
, das ist nötigung" Sie
schreit nur irgendwas zurück und er wird lauter und schreit
nochmal " jetzt verpiss dich habe ich gesagt" Die Frau knickt
ein und fährt rückwärts raus, die lässt dem man 1 1/2 Meter
zum rausfahren. 

Damit dürfte der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch wohl eindeutig erfüllt sein.

Im nachhinein bekommt der Mann eine Vorladung wegen
Beleidigung auf sexueller Grundlage.

Was soll er nun tun, ist dies Rechtens?

Natürlich ist es „rechtens“ wenn die Frau Anzeige erstattet hat und die Staatsanwaltschaft nun ermittelt.

Was er nun tun soll: Sich seiner Verantwortung stellen. Einsicht und eine Entschuldigung wären wohl das mindeste.

Was er in Zukunft tun sollte: Sein Mundwerk im Zaum halten und sich nicht provozieren lassen.

„Hinten anstellen“ wird im grundsätzlich auch eher gern gesehen als Vordrängeln.

Das letztere ist aber weniger eine Rechtsfrage als eine Frage des Benehmens. Damit haben ja schon etliche Leute so ihre Schwierigkeiten. Kommt dann noch ausfallendes Gepöbel dazu, sind entsprechende Konsequenzen oft nicht vermeidbar. So mancher Tankstellenkunde hätte auch gleich Aufgrund der Pöbeleien und Beleidigungen einen körperlichen Verweis erteilen können (der u.U. sogar rechtlich gedeckt gewesen wäre). Man muss halt wissen, was mit mit „Kommunikation“ in Fäkalsprache riskiert.

das ändert doch aber nichts an der Beleidigung?
p

Inwiefern stellt es eine Nötigung dar, wenn zwei weitere Kunden die Tankmöglichkeit an den anderen Seite ebenso nutzen? Da muss der Zugestellte eben (ruhig und besonnen!) warten, bis deren Betankung abgeschlossen ist, wenn eine Weiterfahrt vorher nicht möglich ist :open_mouth:

Der Straftabestand der Beleidigung ist beweilich und bestimmt hinreichend bezeugt. Da hilft nur Reue, Entschuldigung mit der Hoffnung, dass des Verfahren gegen Zahlung einer Buße eingestellt nicht erst durch Verhandlung und Gerichtsbeschluss ausgeurteilt wird.

Ändert man hingegen seine rechtsirrige Auffassung nicht, wird es teurer, aber nicht anders :open_mouth:

G imager

Hallo.

schreit die Frau folgender Maßen an: verpi*s dich jetzt nach
hinten, willst du mich verarschen
, das ist nötigung" Sie
schreit nur irgendwas zurück und er wird lauter und schreit
nochmal " jetzt verpiss dich habe ich gesagt" Die Frau knickt
ein und fährt rückwärts raus, die lässt dem man 1 1/2 Meter
zum rausfahren. 

Damit dürfte der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185
Strafgesetzbuch wohl eindeutig erfüllt sein.

Das möchte ich bezweifeln - wenn nicht mal eine Staatsanwaltschaft das als Beleidigung erachtet, wenn es gegen Polizisten ausgesprochen wird:

http://www.saarbruecker-zeitung.de/aufmacher/Verpiss…

Solang da keine beleidigende Bezeichnung nach dem „Verp*ss dich“ folgt, dürfte es also keine Beleidigung sein.
Aber vielleicht sehen das andere Staatsanwälte + Richter ja anders.

Gruß
Christian

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Das möchte ich bezweifeln - wenn nicht mal eine
Staatsanwaltschaft das als Beleidigung erachtet, wenn es gegen
Polizisten ausgesprochen wird:

http://www.saarbruecker-zeitung.de/aufmacher/Verpiss…

Aha. Weil also eine Staatsanwaltschaft in Sulzbach/Dudweiler in einem Einzelfall ein Verfahren eingestellt hat, entspricht das Deiner Vorstellung nach ungefähr der Dimension eines Urteilsspruchs des BGH? Und wenn die Beleidigung eines Polizisten schon nicht verfolgt wird, dann gegen einen stinknormalen Bürger schon lange nicht? Wo genau kann ich nachlesen, dass im Gesetz mit zweierlei Maß (Bürger vs. Polizist) gemessen wird. Ach ja richtig. In dem von Dir zitierten Artikel geht es schließlich um Beamtenbeleidigung. Diesen Straftatbestand kennt das Gesetz bloß überhaupt nicht. Aber egal. Wenn es die Saarbrücker Zeitung schreibt, wird es schon stimmen.

Aber vielleicht sehen das andere Staatsanwälte + Richter ja
anders.

Ganz sicher, denn so pauschal, wie Du das offenbar siehst, ist es eben nicht. Als Einstiegslektüre empfehle ich: http://de.wikipedia.org/wiki/Beleidigung_%28Deutschl…. Für weiterführende Informationen empfiehlt sich die einschlägige Kommentierung zum StGB.

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Nein nicht die Vorladung sondern die Anschuldigung.  Wieso
wieso? Weil es Nötigung ist, sie hat sich direkt hinter das
Fahrzeug gestellt obwohl sie weiß das er rückwärts fahren
wollte.

Vielleicht liest Dur Dir endlich mal den bereits zitierten http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html durch. Wenn Du Probleme hast, das dort geschriebene zu verstehen, dann sag es oder klicke hier: http://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%B6tigung_%28Deutsc…

Nur weil es aus Deinem Bauchgefühl heraus Nötigung ist, heißt es noch lange nicht, dass auch der Straftatbestand erfüllt ist.

Aber da Du Dir offensichtlich so sicher bist, dann erkläre doch einfach, wo Du folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt siehst:

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung…

Wo liegt hier Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel vor? Zu welcher Handlung, Duldung oder Unterlassung wurde genötigt?

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Hallo,

die Schärfe deiner Antwort kann ich nicht nachvollziehen.

Der von dir verlinkte Artikel ist keineswegs leicht verständlich und liefert gerade für den hier vorliegenden Fall keine klare Antwort. Die Einschätzung von z. B. Sitzblockaden - was ja in etwa mit dem hier geschilderten Fall vergleichbar ist - wird dort anscheinend als durchaus strittig gesehen.

Ich finde es ziemlich provozierend jemandem, der offensichtlich kein Rechtsgelehrter ist implizit Dummheit vorzuwerfen, wenn er Rechtstexte nicht selbstständig versteht, anstatt ihm als Rechtsexperte eine verständliche Antwort zu geben.

Gruß
Werner

Hallo,

ich wundere mich, dass

a) „verpiss dich“ so eindeutig eine Beleidigung darstellen soll. Die Äußerung enthält ja zunächst mal gar kein Adjektiv oder Prädikat.
Höchstens implizit kann aus dem niedrigen Sprachniveau des Verbes auf eine entsprechend niedrige Einschätzung des Angesprochenen geschlossen werden. Ob dies aber nicht nur eine Unhöflichkeit darstellt, scheint mir doch durchaus diskussionswürdig.

b) das absichtliche Blockieren der Weiterfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers etwas völlig normale sein soll, dass man zu tolerieren hat. Wie ich die Situation verstanden habe war der „Vordrängler“ (der Punkt ist mir nicht ganz klar geworden) ja am Ende zwischen zwei Autos gefangen, wobei auch das Auto vor ihm den Weg nicht hätte frei machen können, da es ja anscheinend die Spitze der regulären Schlange darstellte.

Gruß
Werner

die Schärfe deiner Antwort kann ich nicht nachvollziehen.

Ich schon. Da behauptet jemand zum wiederholten Mal steif und fest, dass es sich um Nötigung handeln würde und geht auf Einwände, selbst mit exakter Verlinkung auf die Gesetzeslage einfach nicht ein. Das nennt man für gewöhnlich beratungsresistent.

Der von dir verlinkte Artikel ist keineswegs leicht
verständlich und liefert gerade für den hier vorliegenden Fall
keine klare Antwort. Die Einschätzung von z. B. Sitzblockaden

  • was ja in etwa mit dem hier geschilderten Fall vergleichbar
    ist - wird dort anscheinend als durchaus strittig gesehen.

Das ist eben nicht vergleichbar. Woher ein Recht begründet werden soll, dass jedermann auf einer stark frequentierten Tankstelle jederzeit aus einer Schlange heraus freie Fahrt zum Verlassen eingeräumt gehört, erschließt sich mir ebenso wenig wie ein Zusammenhang mit Sitzblockaden.

Ich finde es ziemlich provozierend jemandem, der
offensichtlich kein Rechtsgelehrter ist implizit Dummheit
vorzuwerfen, wenn er Rechtstexte nicht selbstständig versteht,

Ich habe niemandem Dummheit vorgeworfen. Zudem habe ich extra den Wikipedia Link geposted. Der sollte doch verständlich sein, oder?

anstatt ihm als Rechtsexperte eine verständliche Antwort zu
geben.

Was für eine Antwort erwartest Du bzw. der Fragesteller denn? Er behauptet, dass ein Straftatbestand erfüllt wäre, ich nenne die Tatbestandsmerkmale mit der klaren Gegenfrage, inwieweit die denn konkret oder auch nur ansatzweise erfüllt wären. Was denn noch?

Offensichtlich posten hier einige Leute ihre Fragen nur um sich ihren krude Rechtsauffassung bestätigen zu lassen. Auf Einwände wird natürlich nicht reagiert.

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So Man war bei der Polizei da er Vorgeladen wurde. Die Frau schrieb in ihre Anzeige das der Man aus der Tankstelle auskam sie gesehen hat und gesagt hat „hau ab du nutte“. Mehr hat die Frau nicht geschrieben. Nichts mit dem blockieren, nicht das sie sich geweigert hat weg zu fahren. Der Man leugnet es das gesagt zu haben und nennt die Kassiererin als Zeugin des zuparkens. Falls der Man wirklich nur „verpiss dich“ gesagt hat ist das in den Augen des Polizeibeamten ein Kavaliersdelikt und wird von der Staatsanwaltschaft, da der Beschuldigte noch keine Polizeichlichen Eintrag hat, unter den Tisch gekehrt.

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Hallo,

Das ist eben nicht vergleichbar. Woher ein Recht begründet
werden soll, dass jedermann auf einer stark frequentierten
Tankstelle jederzeit aus einer Schlange heraus freie Fahrt zum
Verlassen eingeräumt gehört, erschließt sich mir ebenso wenig
wie ein Zusammenhang mit Sitzblockaden.

Hier veränderst du aber die Situation zugunsten deiner „Rechtsauffassung“. Geschildert wurde etwas ganz anderes, dass in meinen Augen sehr deutliche Parallelen mit Sitzblockaden hat.
Geschildert wurde nach meinem Verständnis, dass ein bereits eingeleitete Rückwärtsfahrvorgang anscheinend vorsätzlich blockiert wurde, und das eben nicht im Zusammenhang einer Warteschlange, da durch dieses Blockieren ein Wechsel der Tankpositionen vollständig unmöglich gemacht wurde.

Ich finde es ziemlich provozierend jemandem, der
offensichtlich kein Rechtsgelehrter ist implizit Dummheit
vorzuwerfen, wenn er Rechtstexte nicht selbstständig versteht,

Ich habe niemandem Dummheit vorgeworfen.

Für mich hört sich dies aber sehr danach an:

Wenn Du Probleme hast, das dort geschriebene zu verstehen …

und auch sowas:

…dann erkläre doch einfach…
Wo liegt hier Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel vor?
Zu welcher Handlung, Duldung oder Unterlassung wurde genötigt?

Ist keine Erklärung, sondern ein rhetorisches Mittel, dass mangelndes Veständnis von leicht begreifbarem und mithin Dummheit impliziert.
Falls du so etwas gar nicht beabsichtigt hattest, dann nimm das gut gemeinte Feedback an, dass du hier anscheinend unbewusst Botschaften sendest, die deinem Anliegen zuwieder laufen.

Zudem habe ich extra den Wikipedia Link geposted.
Der sollte doch verständlich sein, oder?

Nein ist er nicht.

Eine m. E. sinnvolle Antwort hätte etwa lauten können:
Die wesentlichen Merkmale einer Nötigung, nämlich Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, liegen hier nicht vor.
Und das bloße Blockieren einer Weiter- oder Durchfahrt, wie es etwa bei einer Sitzblockade zum Teil als Nötigung aufgefasst wird, reicht in einem voraussichtlich so kurzzeitigen Fall, wie hier an einer Zapfsäule kaum aus, zumal ja auch nicht bewiesen werden kann, dass es sich überhaupt um eine vorsätzliche Behinderung handelte.

Ich denke, dass wäre nicht aufwändiger gewesen, aber wesentliche klarer (sofern das nun inhaltlich stimmt, denn ich bin ja kein Rechtsgelehrter) und viel weniger provozierend.

Offensichtlich posten hier einige Leute ihre Fragen nur um
sich ihren krude Rechtsauffassung bestätigen zu lassen.

Da stimme ich dir voll zu. Aber das entwertet doch das Anliegen nicht per se. Wenn Menschen nicht immer wieder irrige Rechtsauffassungen hätten, bräuchte es ja gar keine Rechtsanwälte, Richter usw.

Auf Einwände wird natürlich nicht reagiert.

Auch das ist wohl oft der Fall, nur sind Einwände viel leichter nachvollziehbar, wenn dabei nicht so ein „das muss man doch selbst sehen“ oder sogar „man bist du blöd“ mitschwingt.

Gruß
Werner

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Hallo,

Hier veränderst du aber die Situation zugunsten deiner
„Rechtsauffassung“. Geschildert wurde etwas ganz anderes, dass
in meinen Augen sehr deutliche Parallelen mit Sitzblockaden
hat.

  1. Eine Sitzblockade ist eben nicht juristisch unumstritten und einer Nötigung gleichzusetzen wie Du selbst erwähnst.

http://de.wikipedia.org/wiki/Sitzblockade#Juristisch…

  1. Eine Sitzblockade hat gerade zum Ziel, zu blockieren. Der geschilderte Vorgang hatte dieses Ziel nicht. Hier ging es nur darum, dass ein Hindernis vorübergehend vorhanden ist. Das Ziel der Verursacherin war aber der Tankvorgang.

  2. Ein stehendes Kraftfahrzeug kann - wie aus dem Wiki-Link ersichtlich - sogar als mittelbares Hindernis das Merkmal des körperlichen Zwangs erfüllen. (vgl. den Absatz zu Kolonnen).

Gruß
vdmaster

Ich habe niemandem Dummheit vorgeworfen. Zudem habe ich extra
den Wikipedia Link geposted. Der sollte doch verständlich
sein, oder?

Doch, tust du permanent, im Falle meiner Antwort auch - weswegen ich es mir schenke, da noch etwas dagegen zu schreiben.

Allerdings solltest du dringend an deiner Kommunikation arbeiten, wenn du hier als angeblicher Experte auftreten möchtest.

Gruß
Christian

Hallo,

Hier veränderst du aber die Situation zugunsten deiner
„Rechtsauffassung“. Geschildert wurde etwas ganz anderes, dass
in meinen Augen sehr deutliche Parallelen mit Sitzblockaden
hat.

  1. Eine Sitzblockade ist eben nicht juristisch unumstritten
    und einer Nötigung gleichzusetzen wie Du selbst erwähnst.

In dem Link wird aber dann doch ausgesagt, dass unter bestimmten Umständen eine Sitzblockade als Nötigung gewertet werden kann (Wenn sich die Protestierenden verhaken oder anderweitig das Überwinden der Blockade unmöglich machen).
In dem hier geschilderten Fall stellte das Fahrzeug der Frau nun eine unüberwindliche Blockade dar. Mag sein, dass ein Gericht das letztlich anders bewerten würde, aber so völlig abwegig und dumm wie andere die Annahme des Fragestellers anscheinend finden, scheint mir der Vorwurf einer Nötigung hier nicht zu sein.

  1. Eine Sitzblockade hat gerade zum Ziel, zu blockieren. Der
    geschilderte Vorgang hatte dieses Ziel nicht. Hier ging es nur
    darum, dass ein Hindernis vorübergehend vorhanden ist. Das
    Ziel der Verursacherin war aber der Tankvorgang.

Ich weiß gar nicht, ob ich so verquer lese, aber ich verstehe die Eingangsschilderung da völlig anders.
Der Frager schrieb:

Eine Frau jedoch die böse auf den Fahrer ist weil er den einfachen Weg gewählt
hat stellt sich gerade als er Rückwärts fahren wollte direkt hinter ihn
so das er nicht rauskommt. (…)
Daraufhin macht sie eine Geste vonwegen „selber schuld“

Das verstehe ich so, dass er anscheinend vorsätzlich blockiert wurde.

  1. Ein stehendes Kraftfahrzeug kann - wie aus dem Wiki-Link
    ersichtlich - sogar als mittelbares Hindernis das Merkmal des
    körperlichen Zwangs erfüllen. (vgl. den Absatz zu Kolonnen).

Das würde dann doch gerade die Auffassung stützen, dass hier unter Umständen doch eine Nötigung vorliegen könnte - oder ?

Gruß
Werner

Hallo,

um es kurz zu machen.

Daraufhin macht sie eine Geste vonwegen „selber schuld“

Das verstehe ich so, dass er anscheinend vorsätzlich blockiert
wurde.

Naja, da wir die Geste nicht kennen, können wir sie auch nicht beurteilen. Ob hier vorsätzlich oder fahrlässig blockiert wurde, kann ich auch nicht beurteilen. Nun ist es aber an Tankstellen des öfteren so, dass man weder vor noch zurück kann und eben umständehalber darauf warten muss, dass der vor einem in der Reihe Stehende wegfährt. Ich sehe da allenfalls eine Behinderung. Die wird nicht geahndet, da es sich um Privatgelände handelt. Ggf. könnte der Behinderte Schadensersatzansprüche (Vermögensschaden) geltend machen, falls er nachweislich wegen der paar Minuten einen Termin verpasst hat.

  1. Ein stehendes Kraftfahrzeug kann - wie aus dem Wiki-Link
    ersichtlich - sogar als mittelbares Hindernis das Merkmal des
    körperlichen Zwangs erfüllen. (vgl. den Absatz zu Kolonnen).

Das würde dann doch gerade die Auffassung stützen, dass hier
unter Umständen doch eine Nötigung vorliegen könnte - oder ?

Prinzipiell ist eine Nötigung durch ein blockierendes Fahrzeug möglich. Aber ob das im geschilderten Fall auch so zu werten wäre, hängt einfach in der Luft.

Da gab es mal eine Veruteilung, weil eine Pkw-Fahrerin einen anderen Pkw-Fahrer mit Vorsatz blockierte. Der Fahrer hatte unberechtigt auf Privatgelände geparkt und wollte wegfahren. Die Fahrerin hatte zwischenzeitlich ein Abschleppunternehmen beauftragt und verhinderte in der Folge ca. 30 Minuten durch Blockade einer Ausfahrt, dass der Fahrer sich entfernen konnte. Das Gericht sah dies als Nötigung an.

Gruß
vdmaster

In dem Link wird aber dann doch ausgesagt, dass unter
bestimmten Umständen eine Sitzblockade als Nötigung gewertet
werden kann (Wenn sich die Protestierenden verhaken oder
anderweitig das Überwinden der Blockade unmöglich machen).

Da geht es aber darum, ob nun Gewalt als Tatbestandsmerkmal zwingend erforderlich ist. Das ist hier aber nicht die Frage. Bei einer Sitzblockade geht es vielmehr darum, jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (z.B. dauerhaftes Blockieren eines Bahngleises um einen Castortransport zu verhindern).

In dem hier geschilderten Fall stellte das Fahrzeug der Frau
nun eine unüberwindliche Blockade dar. Mag sein, dass ein
Gericht das letztlich anders bewerten würde, aber so völlig
abwegig und dumm wie andere die Annahme des Fragestellers
anscheinend finden, scheint mir der Vorwurf einer Nötigung
hier nicht zu sein.

Wenn man also auf einer Tankstelle, wo es häufig ja „hochher geht“ jemanden an der problemlosen Ausfahrt hindert, indem man sich an eine Schlange anstellt oder vor eine Zapfsäule fährt um diese zu benutzen, ist das aber etwas ganz anderes. Weder ist hier das Tatbestandsmerkmal „rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel“ noch das Tatbestandsmerkmal „zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen“ erfüllt.

Wenn ich mir dieses Urteil ansehe http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/verkehrsre… komme ich bei dem hier vorliegenden Fall beim besten Willen und viel Phantasie nicht zu einer Nötigung. Gerade wiel der verhandelte Fall einen sehr viel größeren Eingriff darstellt und trotzdem klargestellt wurde, dass nicht jeder Regelverstoß, der Nötigungselemente enthält, eine Nötigung darstellt.

Fazit: Nötigungselemente könnten vorliegen (was ich aber auch eher verneinen würde), eine eindeutige Nötigung, wie der Fragesteller sie hier mit dem Brustton der Überzeugung vertritt, ist hier definitiv nicht zu sehen.