Beleidigung durch Ex-Chef

Hallo Forum,

kann mir jemand sagen, ob und evtl. wie man strafrechtlich gegen jemanden (=z.B. ex-Chef/Auftraggeber)wehren könnte, wenn er
a) im Zuge der Prüfung einer PKH die Klägerin massiv beleidigt und
ihr geschäftsschädigendes Verhalten vorwirft und
b) dafür mindestens einen Zeugen nennt, der es nachweislich nicht ist
und von seinem Zeugesein nicht unterrichtet wurde?

Danke für die Hilfe,
marlies

Hallo.

kann mir jemand sagen, ob und evtl. wie man strafrechtlich

Äh … hier ist Arbeitsrecht … aber trotzdem …

a) im Zuge der Prüfung einer PKH die Klägerin massiv beleidigt und
ihr geschäftsschädigendes Verhalten vorwirft und
b) dafür mindestens einen Zeugen nennt, der es nachweislich nicht ist
und von seinem Zeugesein nicht unterrichtet wurde?

Da kommen als Tatbestände wohl Beleidigung, üble Nachrede (oder Verleumdung) sowie, falls der „Zeuge“ in irgendeiner Weise unter Druck gesetzt wird, ggf. noch Nötigung und Anstiftung zur Falschaussage in Betracht. Das gibt zusammen schon ein ganz nettes Päckchen. Ich würde aber an Deiner Stelle einen Anwalt (für Strafrecht) einschalten; zum losen Auseinanderklamüsern scheint mir beim ersten Draufgucken ein wenig zu viel hinter der Angelegenheit zu stecken. Wenn Du partout keinen Rechtsanwalt bemühen willst, besuche das Polizeirevier Deines Vertrauens und erstatte dort Anzeige „zur Niederschrift“. Im allgemeinen sind die Kollegen auf dem Revier recht hilfsbereit. Allerdings ist es m.W. so, dass Du, falls Du selbst Ansprüche auf Schadenersatz erheben willst, dies im Zivilverfahren geltend machen musst … hier bin ich mir aber nicht ganz sicher.

NB : Es ist ziemlich mit gehacktem Fleisch gefüllter Darm, ob der „Täter“ Dein Ex-Chef oder Hans-Jochen der Dritte ist. Wenn Deine Vorwürfe vor Gericht „mit hinreichender Sicherheit )“ bewiesen werden können, bekommt derjenige Rumsmurmelmützenverweis.

Gruß, Eillicht zu Vensre

Äh … hier ist Arbeitsrecht … aber trotzdem …

>>ja, na gut, ich sehs ein, hab mich in der Rubrik geirrt *asche auf mein haupt*

Da kommen als Tatbestände wohl Beleidigung, üble Nachrede
(oder Verleumdung) sowie, falls der „Zeuge“ in irgendeiner
Weise unter Druck gesetzt wird, ggf. noch Nötigung und
Anstiftung zur Falschaussage in Betracht.

>>unter Druck gesetzt wurde der Zeuge nicht, er wurde einfach genannt, obwohl er gar nicht zu gunsten des Beklagten aussagen würde (also, ums grob zu sagen, um die Klägerin zu erschrecken und einzuschüchtern)

Ich würde aber an Deiner Stelle einen Anwalt (für Strafrecht) einschalten;
>>Sache liegt beim Anwalt, aber so ein bisschen Selbstinformation tut nicht schlecht glaube ich.

NB : Es ist ziemlich mit gehacktem Fleisch gefüllter Darm, ob
der „Täter“ Dein Ex-Chef oder Hans-Jochen der Dritte ist. Wenn
Deine Vorwürfe vor Gericht „mit hinreichender Sicherheit
)“ bewiesen werden können, bekommt derjenige
Rumsmurmelmützenverweis.

>> ist mir klar, dass das eigentlich egal ist. Hier jedoch geht es darum, dass die Klägerin verunglimpft wird, um eine Zusage der PKH zu verhindern, d.h. ein Prozess ist noch gar nicht angesetzt.

Danke Dir trotzdem,
Marlies

Da gibt es meines Laien wissens ein Trick. Lass von einen anwalt eine Unterlassungserklärung aufsetzen mit einer Strafe bei Zuwiederhandlung (mehr als 5000 Euro aber damit es gleich vors Landgericht geht und ihm dann im Falle des Falles gleich mal richtig im Geldbeutel schon im vorraus Aua macht :smile:
Dazu berechnet der Anwalt sein Honorar gemessen auf der Summer der Strafe in der Unterlassungserklärung :smile:

So als Leienhafter Vorschlag

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Hallo Laie :smile:

Da gibt es meines Laien wissens ein Trick. Lass von einen
anwalt eine Unterlassungserklärung aufsetzen mit einer Strafe
bei Zuwiederhandlung (mehr als 5000 Euro aber damit es gleich
vors Landgericht geht und ihm dann im Falle des Falles gleich
mal richtig im Geldbeutel schon im vorraus Aua macht :smile:
Dazu berechnet der Anwalt sein Honorar gemessen auf der Summer
der Strafe in der Unterlassungserklärung :smile:

So als Leienhafter Vorschlag

>>ich danke Dir für den Vorschlag. In den nächsten Tagen (haha, wohl eher Wochen) wird sich ja wohl mal der PKH-Antrag entscheiden, der unter anderem wegen dieser Äußerungen auf der Kippe steht. Und wenn er kippt, wird Dein Laienvorschlag wohl Anwendung finden…ach, obwohl…selbst wenn er nicht kippt, wird’s gemacht.

Gruß,
Marlies