Guten Tag,
angenommen, Person Q hat etwas per Internet auf einer Kleinanzeigen Seite gekauft. Per Vorkasse überwiesen. Per Päckchen schicken lassen. Artikel nie erhalten. Nach langer Kommunikation, immer mehr Widersprüchen und vor allem Beleidigungen per mail mit Person L, überlegt Person Q jetzt, die Person L anzuzeigen. Allerdings hat Person Q keine Adresse und nur eine email Adresse. Person Q hat Person L schriftlich aufgefordert, die Adresse zu geben, aber leider ohne Erfolg. Person L hat angeblich selber einen Anwalt kontaktiert, weil Person Q den Artikel angeblich erhalten hätte, was aber nicht nachweisbar stimmt und auch nicht nachweisbar wäre.
Alles sehr mühsam und Person Q fühlt sich betrogen und dazu noch persönlich angegriffen.
Was wäre jetzt ratsam für Person Q ???
Hier ein paar Auszüge der Beleidigungen von Person L:
„…Sie sind mir zu Krank tut mir leid…“
„… Sie sind so Doof…“
„… sie sind schon eine sehr kranke Frau…“
„… Mein Vater halt sie für eine Betrügerin…“
„… Bringt ja auch nichts sich mit einer Büro tipse zu streiten…“
„… Sie schreiben die ganze zeit nur Müll…“
Q sollte zur Polizei gehen und Strafanzeige und Strafantrag wegen Beleidigung und Betrug stellen.
Ich muss Q aber auch eine gewisse „Blauäugigkeit“ anlasten, jemandem Geld zu überweisen, von dem er bestenfalls den Namen und seine Internetadresse hat und noch nicht einmal weiss, wo er wohnt. Aber die Polizei könnte zumindest über die Bankdaten den Empfänger ermitteln.
Die Erregung des Irrtums, dass bei Eingang einer bestimmten Geldsumme eine Ware verschickt wird. Die Geldsumme wäre dabei der rechtswidrige Vermögensvorteil.
Die Erregung des Irrtums, dass bei Eingang einer bestimmten
Geldsumme eine Ware verschickt wird. Die Geldsumme wäre dabei
der rechtswidrige Vermögensvorteil.
Aha.
Wenn es nur so einfach wäre.
„Die Erregung des Irrtums“ entnimmst Du Deiner Glaskugel, oder wie? Und dass der Verkäufer die Ware vielleicht tatsächlich rausgeschickt haben könnte, schließt Du, aus welchen Gründen auch immer, kategorisch aus?
Ich finde es relativ absurd, wie immer wieder sofort Betrug unterstellt wird, nur weil Ware nicht ankommt. Ich sehe hier, ohne weitere Kenntnisse zu Details, keinen Betrug. Das wird auch jeder Staatsanwalt so sehen.
„Die Erregung des Irrtums“ entnimmst Du Deiner Glaskugel, oder
wie?
Selbstverständlich entnehme ich es meiner Glaskugel, ich habe sie extra dafür angeschafft.
Und dass der Verkäufer die Ware vielleicht tatsächlich
rausgeschickt haben könnte, schließt Du, aus welchen Gründen
auch immer, kategorisch aus?
schließe ich nicht aus, allerdings gibt der Sachverhalt wenig Hoffnung, dass es verschickt wurde. Im Falle einer Anzeige wird ermittelt und der Verkäufer aufgefordert, den Versand nachzuweisen. Wenn er es dann kann, ist der Betrug natürlich vom Tisch.
Ich finde es relativ absurd, wie immer wieder sofort Betrug
unterstellt wird, nur weil Ware nicht ankommt. Ich sehe hier,
ohne weitere Kenntnisse zu Details, keinen Betrug. Das wird
auch jeder Staatsanwalt so sehen.
Nun, dann sollte der Versender aber auch auf Nachfragen entsprechend antworten, den Versand nochmals bestätigen und evtl. die Möglichkeit geben, die Sendung nachzuverfolgen und sich nicht in Beleidigungen ergehen.
Soll der Empfänger, wenn die Ware auch nach allen Mahnungen nicht ankommt, immer noch gutgläubig an den Versand glauben und versuchen zivilrechtlich vorzugehen? Das ist sinnlos, wenn man noch nicht mal weiss, wer es ist und wo er wohnt.
Im Falle einer Anzeige
wird ermittelt und der Verkäufer aufgefordert, den Versand
nachzuweisen. Wenn er es dann kann, ist der Betrug natürlich
vom Tisch.
Ach? Ich dachte immer, der Staatsanwalt müsste das Nicht-Abschicken beweisen? Gilt die Unschuldsvermutung hier nicht?
Gruß
loderunner (ianal)
Ware ist als Päckchen verschickt worden. Q bittet um Nachforschungsantrag bei L. L leitet angeblich den Nachforschungsantrag ein und erhält keine weiteren Ergebnisse. Q und L einigen sich den Schaden zu teilen. Überweisung von L nie angekommen. Angeblich 2 mal überwiesen. Jetzt kommt’s: Ware von L wurde bis gestern immernoch im Internet angeboten. Gestern auch Rücküberweisung. L weigert sich Adressdaten und Namen zu geben.
„Die Erregung des Irrtums“ entnimmst Du Deiner Glaskugel, oder
wie?
Selbstverständlich entnehme ich es meiner Glaskugel, ich habe
sie extra dafür angeschafft.
Und dass der Verkäufer die Ware vielleicht tatsächlich
rausgeschickt haben könnte, schließt Du, aus welchen Gründen
auch immer, kategorisch aus?
schließe ich nicht aus, allerdings gibt der Sachverhalt wenig
Hoffnung, dass es verschickt wurde. Im Falle einer Anzeige
wird ermittelt und der Verkäufer aufgefordert, den Versand
nachzuweisen. Wenn er es dann kann, ist der Betrug natürlich
vom Tisch.
Oran: Natürlich nicht, aber wenn ein Einzelstück nach Kauf und Bezahlung noch immer zum Kauf angeboten wird, liegt die Annahme von Betrug doch sehr Nahe. Zumal L keinerlei Daten (Adresse, Versandbeleg) rausrücken möchte. Hmmmmm.
Ich finde es relativ absurd, wie immer wieder sofort Betrug
unterstellt wird, nur weil Ware nicht ankommt. Ich sehe hier,
ohne weitere Kenntnisse zu Details, keinen Betrug. Das wird
auch jeder Staatsanwalt so sehen.
Nun, dann sollte der Versender aber auch auf Nachfragen
entsprechend antworten, den Versand nochmals bestätigen und
evtl. die Möglichkeit geben, die Sendung nachzuverfolgen und
sich nicht in Beleidigungen ergehen.
Soll der Empfänger, wenn die Ware auch nach allen Mahnungen
nicht ankommt, immer noch gutgläubig an den Versand glauben
und versuchen zivilrechtlich vorzugehen? Das ist sinnlos, wenn
man noch nicht mal weiss, wer es ist und wo er wohnt.
Ach? Ich dachte immer, der Staatsanwalt müsste das
Nicht-Abschicken beweisen? Gilt die Unschuldsvermutung hier
nicht?
Wenn der Staatsanwalt meint, dass die Beweise/Indizien ausreichen, dann wird er tätig und klagt an. Der Tatrichter urteilt dann nach seiner freien Überzeugung (§ 261 StPO). Und wenn ich mir Orans Ergänzungen durchlese, dann komme ich zu dem Schluss, dass mich meine Erfahrung nicht getäuscht hat und ich mit meinem Betrugsverdacht doch nicht so falsch lag.
Ach? Ich dachte immer, der Staatsanwalt müsste das
Nicht-Abschicken beweisen? Gilt die Unschuldsvermutung hier
nicht?
Wenn der Staatsanwalt meint,…
Das beantwortet die Frage eigentlich nicht wirklich.
Muss der Absender die Absendung durch irgendwas beweisen, wenn es um den Betrugsvorwurf geht und nichts anderes gegen ihn spricht (wie eben hier, dass die Ware noch bei ihm ist)?
Gruß
loderunner (ianal)
Das beantwortet die Frage eigentlich nicht wirklich.
Ich denke schon, siehe den Hinweis auf § 261 StPO.
Muss der Absender die Absendung durch irgendwas beweisen, wenn
es um den Betrugsvorwurf geht und nichts anderes gegen ihn
spricht (wie eben hier, dass die Ware noch bei ihm ist)?
Im Zuge der Ermittlungen würde aber der Versender zur Sache vernommen und auch von ihm verlangt werden, auch wenn er keine Nachweise für die Einlieferung der Ware hat, darzulegen, wann und wo er die Ware aufgegeben hat. Die ermittelnde Behörde kann dann durchaus eine vorhandene Sendung aufspüren (so sie denn existiert). Sich einfach auf den Standpunkt zu stellen, dass die Ware abgeschickt wurde und weitere Nachweise oder Aussagen dazu zu verweigern, dürfte vermutlich nicht ausreichen, den Richter zu überzeugen.
Die Unschuldsvermutung gilt. Das ändert aber nichts daran, dass ein Beschuldigter auch seine Unschuld beweisen darf. Wenn er also einen Beleg für seine Unschuld hat, ist die Sache vom Tisch. Da hat Irubis schon Recht.