Beleidigung verfahrenskosten

Hallo Gemeinde,

Wer zahlt bei einer Anklage wegen Beleidigung die Anwaltskosten im Falle eines Freispruchs?

A und W gerieten Ende Mai 2012 in einen Streit, in welchem A drohte und beleidigte, wie es nur ging. Daraufhin zeigte W den A am Tattag wg. Bedrohung und Beleidigung an. Dieser „revanchierte“ sich dann 2 Wochen nach dem Tattag (!) mit einer Gegenanzeige, ebenfalls wg. Beleidigung (Verletzung seines Ehrgefühls!). Dem Strafbefehl über 750€ (ohne je nach Einkommen gefragt worden zu sein) wurde widersprochen. Anfang April ist die Verhandlung vorm AG.
W hatte die ihm vorgeworfenen Äußerungen jedoch nie gemacht („Sch… Ausländer“), was auch von drei Zeugen (nicht verwandt oder verschwägert) so bestätigt werden konnte/kann.

A hingegegen wartet derweil ebenfalls mit Zeugen auf: zum einen seine Frau/Schwester, zum anderen ein ca achtjähriges Kind.

Der von W beauftragte Anwalt verlangt nun den einfachen Höchstsatz, inkl. MwSt 1154,30€, erheblich mehr als die Summe im Strafbefehl.

Meine Frage nun: Wer trägt die Anwalts- und Gerichtskosten im Falle eines Freispruchs? Sofern eine RSV existiert, dann u.U. diese (existiert aber nicht), auf Antrag auch die Staatskasse, der Kläger (also A) oder W selber?

Wo müsste ein solcher Antrag (auf Kostenübernahme durch die Staatskasse) gestellt werden und was ist dabei zu beachten?

Wie kommt W an sein Geld, sofern A die Kostenübernahme aufgedrückt werden sollte (z.B. wg. Freispruch für W)?

Welche weiteren Tipps oder Hinweise könnt ihr W geben?

Liebe Grüße, der dritte Mann

sehr diffuse beschreibung…
gegen wen ist nun strafbefehl ergangen ?
wieso taucht ein kläger (a) auf ? es geht doch um ein strafverfahren oder nicht ? gegen ein strafverfahren würde aber sprechen, dass die betroffenen die „zeugen“ mitgebracht haben oder liegt etwa eine privatklage mit widerklage vor ?

daher ganz allgemein:

Meine Frage nun: Wer trägt die Anwalts- und Gerichtskosten im
Falle eines Freispruchs? Sofern eine RSV existiert, dann u.U.
diese (existiert aber nicht), auf Antrag auch die Staatskasse,
der Kläger (also A) oder W selber?

§ 467 stpo
ein antrag muss diesbzgl. nicht gestellt werden, § 464 stpo.

Wie kommt W an sein Geld, sofern A die Kostenübernahme
aufgedrückt werden sollte (z.B. wg. Freispruch für W)?

welches geld ?
ist w der freigesprochene ? dann werden ihm die kosten (notwendige auslagen = anwaltskosten, aber nicht geschäftsgebühr) von der staatskasse erstattet.

wenn w nicht der freigesprochene ist, welche kosten hat er dann ?

Hallo!

Merkwürdig und auch bedenklich finde ich die Tatsache,nicht die Anzeige von W führte zu einer Strafanzeige,sondern die spätere Gegenklage von A !

Was ist denn aus der Anzeige W gegen A geworden ?

Jetzt klagt doch der Staat an,wird man freigesprochen,dann trägt auch der Staat die Verfahrenskosten und die nötigen Auslagen.
Bei Verurteilung natürlich W allein.

mfG
duck313

Hallo!

Merkwürdig und auch bedenklich finde ich die Tatsache,nicht
die Anzeige von W führte zu einer Strafanzeige,sondern die
spätere Gegenklage von A !

Das Verfahren gegen A findet - analog den Anzeigeerstattungen - zwei Wochen vorher statt, da er offensichtlich ebenfalls Widerspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat. Ich hielt diese Tatsache für meine Frage nicht relevant, aber deine Bedenken zeigen mir, dass ich es besser hätte erwähnen sollen.

Also nochmal vollständig:
1a. W zeigt A an (Bedrohung und Beleidigung)
1b. B* zeigt die Frau von A an (gefährliche Körperverletzung)

zwei Wochen später(!):
2. A zeigt W an (Beleidigung)*

Die Frau von A zeigt aber kurioserweise nicht B wg. Beleidigung

  1. A erhält den StB und widerspricht

  2. W erhält den StB und widerspricht

  3. Verhandlung gegen A Ende März

  4. Verhandlung gegen W Anfang April

Was ist denn aus der Anzeige W gegen A geworden ?

Jetzt klagt doch der Staat an,wird man freigesprochen,dann
trägt auch der Staat die Verfahrenskosten und die nötigen
Auslagen.

Verfahrenskosten=Anwaltskosten+Gerichtskosten+… ?

Bei Verurteilung natürlich W allein.

Davon geht der Anwalt von W nicht aus, Einstellung oder Freispruch, sagte er zu W.

mfG
duck313

sehr diffuse beschreibung…

Habe oben versucht, es nochmal kurz und knapp zu schildern.

gegen wen ist nun strafbefehl ergangen ?

Gegen beide, auf Antrag des jeweils anderen. Jeder hat widersprochen, daher kommt es in beiden Fällen zu einer Verhandlung. Erst gegen A, dann gegen W.

wieso taucht ein kläger (a) auf ? es geht doch um ein
strafverfahren oder nicht ?

Wenn A den W anzeigt, dann ist er doch der Kläger, oder nicht? Auf jeden Fall ist er derjenige, dem W die Anzeige zu „verdanken“ hat…

gegen ein strafverfahren würde

aber sprechen, dass die betroffenen die „zeugen“ mitgebracht
haben oder liegt etwa eine privatklage mit widerklage vor ?

Verstehe die Aussage „die Zeugen mitgebracht“ nicht ganz. Angeblich hätten die angegebenen Zeugen gehört, dass W den A beleidigt hätte. (Welchen Stellenwert haben Aussagen von Ehefrau, Schwester oder minderjährigen?). W wiederum hat Zeugen, die bestätigen können, dass er den A definitiv nicht beleidigt hat.

Privatklage=Anzeige, Anhörung, Strafbefehl…? Dann ja.
Widerklage=Widerspruch gegen einen Strafbefehl? Dann ja.

daher ganz allgemein:

Meine Frage nun: Wer trägt die Anwalts- und Gerichtskosten im
Falle eines Freispruchs? Sofern eine RSV existiert, dann u.U.
diese (existiert aber nicht), auf Antrag auch die Staatskasse,
der Kläger (also A) oder W selber?

§ 467 stpo
ein antrag muss diesbzgl. nicht gestellt werden, § 464 stpo.

{(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.}

Was ist denn z.B. „Eine Vorschrift, die dies nach seinem (des Gerichtes) Ermessen zuläßt“?

Wie kommt W an sein Geld, sofern A die Kostenübernahme
aufgedrückt werden sollte (z.B. wg. Freispruch für W)?

welches geld ?

Die Anwaltskosten, die nur deshalb entstanden sind, weil W durch A angezeigt wurde.

Was kann W grundsätzlich tun, falls sich im Laufe der beiden Verhandlungen herausstellt, dass A wissentlich falsche Angaben/Aussagen gemacht hat, ohne die es nie zu einer Anzeige und den dadurch notwendigen A.kosten gekommen wäre?

ist w der freigesprochene ?

Das ist W’s begründete Hoffnung und auch dessen Anwalt ist da recht zuversichtlich.

!!! Der Anwalt wunderte sich übrigens sehr darüber, dass W im Zuge der Eröffnung des Verfahrens (Anklage) die schriftlichen Zeugenaussagen des „Geschädigten“ erhalten hat. !!!

Könnte dies irgend einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben, z.B. wg. Verfahrensfehler…?

dann werden ihm die kosten

(notwendige auslagen = anwaltskosten, aber nicht
geschäftsgebühr) von der staatskasse erstattet.

Was ist die Geschäftsgebühr? Die Gerichtskosten?

wenn w nicht der freigesprochene ist, welche kosten hat er
dann ?

Immer noch die für seinen Anwalt.