Beleidigung von Gegenständen :)

Hallo!

Eine Angestellter denkt, dass er schon mit der Arbeit fertig wäre, entdeckt dann aber eine Kiste, die er noch ausräumen muss, und kommentiert dies mit „Die Scheißkiste habe ich ja ganz vergessen.“
Kann der Arbeitgeber ihn dafür Kündigen?
Wie sieht es aus, wenn der Arbeitgeber schon öfter gesagt hätte, dass er soetwas nicht in seinem Laden hören möchte?
Ich sehe solche „Beleidigungen“ gegenüber Gegenständen von der Meinungsfreiheit gedeckt und halte eine Kündigung für rechtswidrig.

Danke schonmal!,
Gruß
Paul

Hallo Paul,

das hat nichts mit der „Beleidigung“ von Gegenständen zu tun, sondern mit dem Verhalten des Mitarbeiters. Zwar lässt sich nicht jedes Verhalten eines Mitarbeiter zu rügen, aber bei wilden Fluchereien, insbesondere solchen, die die innere Einstellung zur Arbeit zum Ausdruck bringen kann ich mir das schon vorstellen. Allerdings muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Kündigung abmahnen und ihm sein unerwünschtes Verhalten vor Augen führen. Wenn es danach nicht besser wird, wird dem Arbeitgeber nur die Kündigung bleiben, gewarnt hat er den Arbeitnehmer ja schon.

Selbstverständlich kann man sich jetzt über Quantität und Qualität der Flucherei streiten, und ob das für eine Kündigung ausreicht. Aber das ist eine Diskussion der Umstände des Einzelfalles, die ich hier jetzt nicht anfangen möchte. Es liegt nach meiner Einschätzung jedenfalls nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass so eine Kündigung rechtmäßig wäre.

Viele Grüße
Bernhard

Hallo Paul,

also mit „Meinungsfreiheit“ hat das Ganze wenig zu tun, da Meinungsfreiheit nicht das Recht auf Flüche beinhaltet.
Dies ist eine Frage des Umgangstones und damit des „Verhaltens im Betrieb“ und da heißt die Antwort: Es kommt darauf an!

Hier müssen die Umstände gewürdigt werden, unter denen der Ausspruch stattfand.

  • könnten Kunden diese Flüche hören ?
  • wie ist der allgemeine (bisher unbeanstandete) Umgangston in dem Bereich ?
  • Könnte sich trotzdem jemand persönlich angegriffen fühlen ?

Diese und noch andere Gesichtspunkte müssen in eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles einfließen, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des AN vom AG toleriert werden muß oder nicht.
Dies kann aber nur ein Fachmensch vor Ort leisten.

&Tschüß

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

also mit „Meinungsfreiheit“ hat das Ganze wenig zu tun, da
Meinungsfreiheit nicht das Recht auf Flüche beinhaltet.

Na sicher beinhaltet die Meinungsfreiheit das Recht auf Flüche!
Wieso auch nicht?
Nur gegen Personen sind Flüche vielleicht als Beleidigung strafbar.

Dies ist eine Frage des Umgangstones und damit des „Verhaltens
im Betrieb“ und da heißt die Antwort: Es kommt darauf an!

Den Rest in Bezug auf die Kündigung habe ich verstanden.

Meinungsfreiheit?

Na sicher beinhaltet die Meinungsfreiheit das Recht auf Flüche!
Wieso auch nicht?
Nur gegen Personen sind Flüche vielleicht als Beleidigung strafbar.

Das kann man auch anders drehen:
„Flüche“ als Ausdruck der schamanischen Praktik der Verwünschung sind es ja in diesem Zusammenhang nicht also klammern wir das mal aus.

Damit bleiben „Flüche“ im Sinn von „Beschimpfung“.
Ich nehme da mal die Definition: als „beschimpft“ zu gelten, hat die Bedeutung eines Ehrverlustes

Die Herabwürdigung bzw. Entehrung von Gegenständen ist im Allgemeinen kein Straftatbestand.

Im Allgemeinen basiert das Anstellungsverhältnis immer auf Vertrauen. Dass zum Vertrauen dazu gehört, dass das jeweilige Eigentum des Anderen in Ehren gehalten wird ist eigentlich selbstverständlich.
Eine mutwillige verbale „Entehrung“ des Eigentums / der Prozesse des Arbeitgebers deutet darauf hin, dass das Vertrauensverhältnis beschädigt ist.
Ein gestörtes Vertrauensverhältnis kann Grund zur firstlosen Kündigung sein.

Im Übrigen erlaubt sogar das Gesetz die Repression gegen geäußerte Meinungen „zum Schutz von gleich- oder höherrangigen Gütern“.
Wenn ein Mitarbeiter etwas im Unternehmen herabwürdigt, ist dementsprechend auch schnell die Grenze der gesetzlichen Meinungsfreiheit überschritten und Kündigung als Sanktion wird zum legitimen Mittel.

Gruß,
Michael

1 „Gefällt mir“

also mit „Meinungsfreiheit“ hat das Ganze wenig zu tun, da
Meinungsfreiheit nicht das Recht auf Flüche beinhaltet.

Na sicher beinhaltet die Meinungsfreiheit das Recht auf
Flüche!
Wieso auch nicht?
Nur gegen Personen sind Flüche vielleicht als Beleidigung
strafbar.

Hallo Paul,

Du packst das Problem von der falschen Seite an. Hier geht es nicht um strafrechtliche Relevanz. Ein arbeitsvertragswidriges Verhalten erfüllt vielleicht keinen Straftatbestand, gleichwohl ist es arbeitsvertragswidrig. So gibt es z.B. keine strafbare fahrlässige Sachbeschädigung. Doch gleichwohl kann die Beschädigung von Sachen ein Pflichtverstoß sein.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der - von ihm ja bezahlten - Arbeitszeit und in seinen Räumlichkeiten Vorschriften machen, auch was das sonstige Sozialverhalten anbelangt.

Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitgeber gewisse Rücksichtnahmepflichten, Verhaltensweisen zu unterlassen, die den Betriebsfrieden gefährden oder den Arbeitgeber schädigen, wobei da aber eine Interessenabwägung im Einzelfall nötig ist.

Natürlich hat der Arbeitnehmer nach dem Grundgesetz Meinungsfreiheit gegen den Staat, aber nicht in gleicher Weise gegenüber dem Arbeitgeber.

Dieser hat auch Rechte, nämlich die, dass er nicht dulden muss, dass seine Interessen durch „freie Meinungsäußerungen“ während der Arbeitszeit in seinem Eigentum/Besitz beeinträchtigt werden.

Muss der Arbeitgeber politische Grundsatzdiskussionen während der bezahlten Arbeitszeit dulden?

Muss er dulden, dass der Arbeitnehmer für Kunden oder Kollegen provokante T-Shirts oder Buttons trägt?

Darf er nicht nur bestimmte Hygienestandards, sondern auch gewisse Umgangsformen als selbstverständlich voraussetzen?

Nun können sich zart besaitete Mitarbeiter oder Kunden vom Wort „Scheiße“ angegriffen fühlen. Da kommt es auf die Umgebung an. Darf der Oberkellner im 5-Sterne-Restaurant beim Verbrennen seines Daumens an heißer Suppe „Scheiß Suppe“ rufen? Wohl nicht. Ein ähnliches Mißgeschickt auf dem Bau wird wohl anders zu beurteilen sein.

Viele Grüße
EK

2 „Gefällt mir“