Beleidigungen im 'sozialen Netzwerk'

Hallo,

angenommen, A bezeichnet B im „Sozialen Netzwerk“ als Schwein.
B regt sich natürlich mächtig auf.
Macht es für B Sinn, A wegen Beleidigung zu verklagen?
Was müsste A im schlimmsten Fall als Strafe zahlen?

Hinweis: A ist schon mehrfach im Internet mit seinen Sprüchen aufgefallen und eine ordnende Maßnahme wäre wohl dringend angeraten.

Danke
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HALLO, was ist vorgefallen, wenn A diese Beleidigung gegenüber B
ausspricht?
Anstelle von B würde ich A antworten:
„Mich können nur Menschen beleidigen“!! Gruß

angenommen, A bezeichnet B im „Sozialen Netzwerk“ als Schwein.
B regt sich natürlich mächtig auf.
Macht es für B Sinn, A wegen Beleidigung zu verklagen?

StGB § 185 = Beleidigung, StGB § 186 = Üble Nachrede

Was müsste A im schlimmsten Fall als Strafe zahlen?

Realistisch betrachtet würde das Ermittlungsverfahren vermutlich eingestellt oder auf den Privatklageweg verwiesen.
Es sei der Geschädigte gäbe Geld aus um die Strafanzeige durch einen „scharfen“ RA erstatten zu lassen…

HALLO, was ist vorgefallen, wenn A diese Beleidigung gegenüber
B
ausspricht?
Anstelle von B würde ich A antworten:
„Mich können nur Menschen beleidigen“!!

Dir ist aber bekannt, dass das hier das Rechtsbrett ist und nicht das Brett für Kuschel- und Sozialpädagogik?

Zur Fragestellung: Mit Schweinen ist’s im Rechtsverkehr nicht viel anders, als auf dem Bauernmarkt! Während ein kümmerliches kleines Schweinchen u. U. sogar unverkäuflich ist bzw. keine Strafen oder Schadensersatzforderungen nach sich zieht, kann eine ausgewachsene Prachtsau auch schon mal Strafen von z. B. 120 Tagessätzen nach sich ziehen. Die meisten Schweine aber finden sich im Marktsegment zw. etwa 100 und 500 Euro.

IANAL

Realistisch betrachtet würde das Ermittlungsverfahren
vermutlich eingestellt oder auf den Privatklageweg verwiesen.

Es sei der Geschädigte gäbe Geld aus um die Strafanzeige durch
einen „scharfen“ RA erstatten zu lassen…

so ein quatsch, da kann ich nur laut lachen… da du offensichtlich noch nie bei der staatsanwaltschaft gearbeitet hast:
es spielt keine rolle, ob herr x oder der „scharfe“ RA herr y anzeige erstattet.
ein öffentliches interesse iSd § 376 stpo resulitert nämlich nicht daraus, ob ein RA die anzeige erstattet…

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