Hallo, wer-weiss-was-team
Hier ist das Forum - das Team ist woanders. Trotzdem auch Hallo.
Wer weiss, ob nachfolgender Text, der vom Rechtsanwalt des
Arbeit- gebers schriftlich abgegeben wurde, als eine Beleidung bzw.
Ver-leumdung angesehen werden kann:
Gut, dass Du noch Verleumdung schrubest - sonst hätte ich tatsächlich geglaubt, Du meintest „Bekleidung“. Ich setze jetzt mal voraus, dass Du auf „Be-lei- di -gung“ hinaus willst.
Auf den ersten Blick scheint das Gutachten die negative
Zukunftsprognose als Grundlage für die krankheitsbedingte Kündigung
durch die Beklagte zu vernichten. Zu dieser Einschätzung kommt der
Sachverständige allerdings aufgrund der Würdigung der Ergebnisse
der psychiatrischen Untersuchungen im Lichte „der ausschließlich
vom Kläger unzutreffend geschilderten Gegebenheiten und
Umstände“.
{Ich habe mal das unterstrichen, was vermutlich Deine Fragestellung initiierte}
Hätte der Anwalt geschroben, dass der Kläger gelogen hat - um es mal platt auszudrücken - könnte man ihn dafür belangen. „Unzutreffend geschildert“ kann dagegen vielerlei heißen :
-
Der Kläger hat Erinnerungslücken
-
Der Kläger hat aufgrund subjektiver Wahrnehmung blabla …
-
Der Kläger hat dieses und jenes nicht erwähnt
-
oder oder oder.
„Unzutreffend geschildert“ ist mit Sicherheit keine Beleidigung, weil es eben nicht impliziert, dass jemand bewusst falsch ausgesagt hat.
Besteht für den Kläger aufgrund dieser Aussage die Möglichkeit
dagegen vorzugehen? Reicht das für eine Anzeige bzw. Klage unter
Anwendung des § 187 StGB aus?
Ohne Anwalt zu sein : Ich bin mir nahezu absolut sicher, dass dagegen im Sinne einer Anzeige oder Klage ganz und gar nichts zu machen ist - aus oben angeführten Gründen. Die Behauptung anfechten kann man dagegen schon; das ist der Grund, weshalb Anwälte Benz fahren und nicht Dreirad.
Gruß Eillicht zu Vensre
*IANAL*