Hallo alle zusammen,
folgender fiktiver Fall.
Es existiert einer LV. Ende der LV ist sagen wir mal in 4 Jahren. Die Laufzeit beträgt somit ca. 18-19 Jahre.
AV ist Person A. Bezugsberechtigter im Erlebensfall und Todesfall ist UNWIDERRUFLICH Person B.
Person A hat das Vertragsgestaltungsrecht. Also Person kann diese LV nicht kündigen.
Kann Person A kurz vor Ende der LZ diese LV beleihen, um den Betrag aus dieser Versicherung zu bekommen?
LG Gabi
Sorry, ich noch mal mit AV mein ich VN= Versicherungsnehmer.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Durch das Bezugsrecht an B meines Erachtens nicht. Es gibt ja quasi keine Sicherheit, da in spätestens 4 Jahren das Kapital an B geht. Nur eine Änderung des Bezugsrecht oder eine Abtretung von B sehe ich als Ausweg.
Durch das Bezugsrecht an B meines Erachtens nicht. Es gibt ja
quasi keine Sicherheit, da in spätestens 4 Jahren das Kapital
an B geht. Nur eine Änderung des Bezugsrecht oder eine
Abtretung von B sehe ich als Ausweg.
Sehe ich genauso. B müsste der Beleihung zustimmen.
Hallo Gabi,
A sollte weiterhin die Möglichkeit besitzen, den Vertrag per sofort beitragsfrei stellen zu können.
A kann auch bei dem Versicherer nachfragen, ob genau für diesen Vertrag eine beitragsfreie Verlängerung der Versicherungsdauer noch möglich ist, auch unter Akzeptanz des Verlustes des Steuerprivileges.
Sollte A den BEGRÜNDETEN Wunsch nach einer Aufrechnung/Verringerung des fälligen Auszahlbetrages hegen, dann kann wohl nur ein cleverer Anwalt weiterhelfen.
Beleihen geht nicht.
Gruß
Boris
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Person B muß der Beleihung zustimmen, da sie unwiderruflich bezugsberechtigt ist. Stimmt Person B zu, dann kann beliehen werden und in den meisten Fällen das beliehene Geld auch wieder in den Vertrag zurückbezahlt werden. Stimmt Person B nicht zu -> Pech.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]