Bemessung der Lohnsteuer

Hallo Experten,

Ein Italiener war bis Ende August 2009 in Italien beschäftigt und auch da wohnhaft. Im September erfolgte der Wohnsitzwechsel nach Deutschland, wo sich auch der neue Arbeigeber befindet. Wie wird das aus Italien bezogene Gehalt beim Lohnsteuerjahresausgleich 2009 in Deutschland angerechnet? Falls ja, wie?
Danke für eure Hilfe!

Wie wird das aus Italien bezogene Gehalt
beim Lohnsteuerjahresausgleich 2009 in Deutschland
angerechnet? Falls ja, wie?

es gibt ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Italien über
dessen Inhalt aber wohl keine kostenfreie Quelle zu finden ist.

Generell soll aber durch solch ein Abkommen eine doppelte
Besteuerung des Einkommens vermieden werden.

Ok, sagen wir die Person macht den Lohnsteuerjahresausgleich für 2009 in Italien und
in Deutschland. Würde man dies jeweils für sich betrachten, dann wären ja die auf das Jahr bezogenen Lohnsteuersätze in beiden Ländern ursprünglich zu hoch angesetzt gewesen und es würde somit doppelt Steuer zurück erstattet werden. Ein DBA müsste dies dann auch verhindern, richtig?

es gibt ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Italien über
dessen Inhalt aber wohl keine kostenfreie Quelle zu finden
ist.

  1. Das DBA spielt hier überhaupt keine Rolle, es handelt sich nämlich um einen Zuzugsfall nach § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2.
  2. natürlich gibt es eine kostenlose Quelle, mal ganz nebenbei:
    [http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/Wi…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/Wirtschaft und Verwaltung/Steuern/000.html?__nnn=true)

Und jetzt zur eigentlichen Fragestellung:
Die italienischen Einkünfte sind einzutragen auf dem Hauptvordruck 2009 in Zeilen 97 bis 99.
Einkünfte = Bruttoarbeitslohn abzgl. Werbungskosten

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Ok, sagen wir die Person macht den Lohnsteuerjahresausgleich
für 2009 in Italien und
in Deutschland.

In Deutschland unterliegen die italienischen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt.

Mit italienischem Steuerrecht kenne ich mich nicht aus…

  1. Das DBA spielt hier überhaupt keine Rolle, es handelt sich
    nämlich um einen Zuzugsfall nach § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2.

meinst du die Ganzjährigkeit im EStG?

  1. natürlich gibt es eine kostenlose Quelle, mal ganz
    nebenbei:
    [http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/Wi…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/Wirtschaft und Verwaltung/Steuern/000.html?__nnn=true)

kenne ich … eine Auflistung der Abkommen, aber keine Inhalte der Abkommen.

Und jetzt zur eigentlichen Fragestellung:
Die italienischen Einkünfte sind einzutragen auf dem
Hauptvordruck 2009 in Zeilen 97 bis 99.
Einkünfte = Bruttoarbeitslohn abzgl. Werbungskosten

die Frage nach dem „wie“ sollte doch nicht heißen
wie das Formular ausgefüllt werden soll
sondern wie die Besteuerung erfolgt.

Anlage AUS vergessen?

kenne ich … eine Auflistung der Abkommen, aber keine
Inhalte der Abkommen.

=> komisch, mit Hilfe dieses Links sind auch die Inhalte der DBA’s zu lesen und nicht nur die Liste…

die Frage nach dem „wie“ sollte doch nicht heißen
wie das Formular ausgefüllt werden soll
sondern wie die Besteuerung erfolgt.

=> wenn man sich die Zeilen im Mantelbogen ansieht, kann man das erkennen, wie die Besteuerung erfolgt: steuerfrei aber Progressionsvorbehalt

Anlage AUS vergessen?

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meinst du die Ganzjährigkeit im EStG?

Welche Ganzjährigkeit ?

kenne ich … eine Auflistung der Abkommen, aber keine
Inhalte der Abkommen.

komisch, ich kann die anklicken und lesen…

die Frage nach dem „wie“ sollte doch nicht heißen
wie das Formular ausgefüllt werden soll
sondern wie die Besteuerung erfolgt.

hä ?
Wenn man die Formulare richtig ausfüllt, erfolgt die Besteuerung richtig.

Anlage AUS vergessen?

nö.
aber die ist hier nicht gefragt.

=> komisch, mit Hilfe dieses Links sind auch die Inhalte der
DBA’s zu lesen und nicht nur die Liste…

stimmt…bin am grafikgeschwängerten pdf immer vorbeigeklickt :smile:)

die Frage nach dem „wie“ sollte doch nicht heißen
wie das Formular ausgefüllt werden soll
sondern wie die Besteuerung erfolgt.

=> wenn man sich die Zeilen im Mantelbogen ansieht, kann man
das erkennen, wie die Besteuerung erfolgt: steuerfrei aber
Progressionsvorbehalt

Anlage AUS vergessen?

Tja… es gibt viele Einkünfte … „war beschäftigt“ heißt wohl, er war Arbeitnehmer.

Grundsätzlich sind ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Einkünfte in Anlage N aufzuführen.
Wenn die Anrechnung der Besteuerung ausländischer Einkünfte erfolgen soll, dann muss dies über Anlage AUS erfolgen.

meinst du die Ganzjährigkeit im EStG?

Welche Ganzjährigkeit ?

welcher Zuzugsfall im § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2

bitte gib das Gesetz an !!!

bitte gib das Gesetz an !!!

EStG.

Das habe ich als selbstverständlich empfunden, sorry.

bitte gib das Gesetz an !!!

EStG.

Das habe ich als selbstverständlich empfunden, sorry.

ich auch …

wo bitte steht da etwas über Zuzugsfall

Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer
Grundlagen… sind für das Kalenderjahr zu ermitteln

Grundsätzlich sind ausländische Einkünfte aus
nichtselbstständiger Einkünfte in Anlage N aufzuführen.
Wenn die Anrechnung der Besteuerung ausländischer Einkünfte
erfolgen soll, dann muss dies über Anlage AUS erfolgen.

Aber dann gibt es noch den § 32b EStG und die dazugehörige weiterführende Literatur
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32b.html

Aber dann gibt es noch den § 32b EStG und die dazugehörige
weiterführende Literatur
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32b.html

stimmt … gibt es

und was willst du damit sagen?

Wenn man die Formulare richtig ausfüllt, erfolgt die
Besteuerung richtig.

wenn ich sowas lese …
komme ich mir vor, als wäre ich bei gutefrage.net

also … lt. DBA mit Italien ist das Land steuerberechtigt, in dem die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erbracht werden = DE erkennt die erhobene Steuer aus IT an.

Der hier in den Raum geworfene „Progressionsvorbehalt“ ist trallaaaa.

Idiotisch wäre es, das Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Einkunft abzügl. Werbungskosten (was auch immer dabei anzusetzen wäre) in die Zeile 99 einzutragen.

Es macht Sinn, hier auf Petz zu hören!

Der hier in den Raum geworfene „Progressionsvorbehalt“ ist
trallaaaa.

Idiotisch wäre es, das Bruttoeinkommen aus
nichtselbstständiger Einkunft abzügl. Werbungskosten (was auch
immer dabei anzusetzen wäre) in die Zeile 99 einzutragen.

Diese Antwort von dir zeigt deine Nichtfachkenntnis.

Du solltest dich also lieber aus Themen heraushalten, von denen du keine Ahnung hast.

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beiden Ländern ursprünglich zu hoch angesetzt gewesen und es
würde somit doppelt Steuer zurück erstattet werden. Ein DBA
müsste dies dann auch verhindern, richtig?

Dieser Auszug ist im Original zu lesen in der Anleitung zur Anlage AUS auf https://www.formulare-bfinv.de:

Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich
nur in der Anlage N anzugeben, es sei denn, es wird die Anrechnung im
Ausland gezahlter Steuern gewünscht. In diesem Fall sind die ausländischen
Einkünfte und die darauf entfallende ausländische Steuer zusätzlich in der
Anlage AUS zu erklären

Diese Antwort hilft ebenso wenig weiter wie Ihre anderen.

Wenn die Rechtslage es hergibt, kann man natürlich ausl. Steuern anrechnen lassen.

Sie gibt es hier aber nicht her.

Aus der Anletung zum Mantelbogen 2009:

Zeilen 97 bis 100
Diese Zeilen betreffen die Fälle, in denen eine steuerpflichtige Person infolge Wegzugs ins Ausland oder Zuzugs vom Ausland nur während
eines Teils des Kalenderjahres der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
In diesem Fall geben Sie bitte für das ganze Kalenderjahr nur
eine Einkommensteuererklärung zur unbeschränkten Steuerpflicht
ab; dabei sind auch die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in den entsprechenden Anlagen anzugeben.
Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden
ausländischen Einkünfte, die in Zeile 99 anzugeben sind, werden
lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, der
auf Ihre steuer-pflichtigen Einkünfte angewandt wird (Progressionsvorbehalt).

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