Bemessungsgrenze PKV

Hallo, mich würde mal interessieren, wie werden eigentlich die 40500€ / Jahr berechnet?

Konkret gehts mir darum, dass ich ab Oktober einen Arbeitsvertrag habe in dem mir 13 Monatsgehälter zugesichert sind plus weitere freiwillige Zahlungen, d.h. in der Vergangenheit wurden den Arbeitnehmern in meiner Firma 13,5 ausgezahlt.

Mir gehts dabei um folgendes:
Mit 13,5 Monatsgehältern käme ich relativ nahe an die Grenze hin. Die PKV käme den Arbeitgeber auch einiges günstiger, so könnte ich evtl. einen „Deal“ machen in dem mir das Gehalt sozusagen erhöht wird, damit ich in die PKV gehen kann.
Mit 13 Monatsgehältern würde es wohl nichts werden.

Wie ist das überhaupt als Berufseinsteiger. Bin derzeit in der GKV (Ausbildungsverhältnis), das Ende September ausläuft. Was muss ich für Voraussetzungen erfüllen um im Oktober in die PKV gehen zu können?

Grüße
Bruno

Hallo Bruno,
die Beitragsbemessungsgrenze bezieht sich auf das Jahreseinkommen, egal wieviele Gehälter das sind. Wenn Du diese Grenze übersteigst bist Du in der GKV nicht mehr versicherungspflichtig. Wenn Du trotzdem in der GKV bleiben möchtest muß Du Dich dort freiwillig versichern. Hier gelten in der Regel andere Beitragssätze. Ich würde Dir raten diese mit denen der PKV gründlich zu vergleichen. Achte hier auch auf die günstigen Betriebskrankenkassen. Die günstigste ist derzeit die BKK Mobil Oil. Ich weiß aber nicht ob die sich in Deinnem Bundesland geöffnet hat. Beachte auch, dass Du Deine evtl. vorhandene Familie (Ehefrau, wenn sie kein eigenes Einkommen hat und Kinder) in der GKV kostenfrei in der Familienversicherung mitversichern kannst. In der PKV müssen die extra Beiträge zahlen. In Deinem Alter hast Du vielleicht noch keine Familie, aber wenn Du später in die GKV aus diesen Grund zurück möchtest geht das nur wenn Du wieder versicherungspflichtig bist, also unter der Beitragsbemessungsgrenze und nicht selbstständig bist. Hier giolt der Grundsatz „Einmal PKV immer PKV!“ Es zahlt sich also nicht immer aus die vermeindlich günstigere PKV zu nehmen.
Gruß
Peter

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Diese Punkte sind mir durchaus bewusst und du hast sicher auch Recht, dass man sich das gut überlegen sollte.

Aber mal davon abgesehen wie berechnet sich das Jahreseinkommen? Bzw. WIE muss ich dies WEM gegenüber nachweisen.

Ich werde durch zusätzliche Lohnauszahlungen sowie bezahlte Mehrarbeit etc. die Grenze mit hoher Sicherheit überschreiten, aber ich kann aus der Vergangenheit ja nichts vorweisen als berufseinsteiger. Muss das dann aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen (dann hab ich Pech gehabt) oder wie läuft das?

Grüße
Bruno

Hallo Peter,

Beitragsbemessungsgrenze und nicht selbstständig bist. Hier
giolt der Grundsatz „Einmal PKV immer PKV!“

Wenn mich die BBG einholt, bin ich auch wieder drin. :smile:
Nur eben die Frage… auch bei Kindern kann es immer noch die bessere Variante sein… kann wohlgemerkt…

Es zahlt sich also
nicht immer aus die vermeindlich günstigere PKV zu nehmen.

Da gebe ich dir allerdings recht.

Gruß
Marco

Hallo Bruno,

das Gesamteinkommen richtet sich nach § 16 SGB IV und ist somit auch die Summe der Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz.

Gruß
Marco

PS: Die Gesetze:

SGB IV

§ 16 Gesamteinkommen

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfaßt insbesondere
das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

gefunden unter: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/index.html

EStG

§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

[Fassung ab dem Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 BGBl. I 1999 S. 2552] [Inkrafttreten: 01.01.2000]

(1) Der Einkommensteuer unterliegen

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt
    sich nach den § 13 bis § 24.

(2) Einkünfte sind

  1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§ 4 bis § 7k),

  2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 8 bis § 9a).

gefunden unter: http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/19991222/index…

Gruß
Marco

OK danke
Weisst du zufällig auch wie das beim Berufseinstieg ist?
In den letzten 3 Monaten dieses Jahres werde ich das natürlich auf keinen Fall mehr erreichen. Muss ich zwangsweise ein ganzes Jahr abwarten? also kann ich erst 2004 frühestens wechseln?

Hallo Bruno,

mmh… da hast du mich auf einem schwachen Punkt erwischt…

Wechselt ein Arbeitnehmer seinen Job und hat dieser Wechsel zur Folge, dass er über der BBG verdienen wird, so ist er ab Jobwechsel freiwillig versichert.

Daher würde ich dies mal auf die Zeit nach BA-Studium ebenso auslegen. Sicher bin ich hierbei aber nicht.

Gruß
Marco

PS. mind. Günter weiß hier mehr Bescheid :smile:

Hi Bruno!

Grundsätzlich gilt: Du musst mit Deinem regelmäßigen Einkommen im laufenden Jahr die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des Folgejahres überschreiten, dann bist Du ab dem 01.01. des Folgejahres freiwillig versichert.

Konkret bedeutet das: Du musst per 31.12.2002 aus regelmäßigen (unregelmäßige Einkünfte, z.B. Provisonen, Tantiemen etc. zählen hier meist nicht) Einkommen die Grenze von 2003 überschreiten (und die wird höher als die von 2002 sein!)

Eine Ausnahme gibt es bei der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit, bzw. nach einer Ausbildung. Dann kannst Du das dann regelmäßige Einkommen auf ein volles Jahr hochrechnen. In Deinem Fall sehe ich allerdings zwei Probleme: 1. Du liegst noch knapp unter der BBG von 2002 - Du musst aber auch die BBG von 2003 schaffen. 2. Die unsicheren „freiwilligen Zahlungen“ werden vermutlich bei der Berechnung der BBG nicht mit berücksichtigt.

Hoffe das hilft Dir
Gruß Gero

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Hallo Marco,

das Gesamteinkommen richtet sich nach § 16 SGB IV und ist
somit auch die Summe der Einkünfte nach dem
Einkommenssteuergesetz.

Heißt das, dass, wenn ich sowohl angestellt bin als auch ein kleines Gewerbe habe, dann beide Einkünfte zusammengerechnet werden?
Das wäre gut, denn mit meinem Gehalt liege ich nur knapp über der Grenze und habe mich deswegen jetzt privat versichern können.

Gruß,
Salzmann

Hallo Salzmann,

ich meine, es zählen dann wiederum die Einnahmen nur, die die Haupteinnahmequelle darstellen…

weiß es aber nicht genau… ich mache mich hierzu schlau.

Gruß
Marco