Hallo,
ich hoffe ich bin hier mit meiner Frage zur Selbständigkeit richtig. Neben Steuern sind bekanntlich die Rentenversicherung und die Krankenversicherung (bei mir: freiwillig bei einer gesetzl. Krankenvers.) die größten Abzugsposten, wenn man selbständig ist.
Zusammen muss man ca. 35% seines Einkommens (also das was man einnimmt bzw. umsetzt) oder seiner Einkünfte (also dass, was nach Abzug der Betriebskosten übrig bleibt) an die beiden Sozialversicherungen abführen. Ja was ist nun die Bemessungsgrundlage ? In den Gesetzen ist relativ klar vermerkt, dass das Einkommen Bemessungsgrundlage ist, de facto wird aber idR nur der Einkommenssteuerbescheid als Nachweis verlangt und dort ist nie das Einkommen, sondern immer nur die Einkünfte vermerkt. Ist die Renten- oder Krankenversicherung echt so „blöd“ oder verstehe ich etwas nicht? Denn die Beiträge fallen natürlich deutlich geringer aus, wenn man die Einkünfte als Maßstab nimmt…
Zusammen muss man ca. 35% seines Einkommens (also das was man
einnimmt bzw. umsetzt) oder seiner Einkünfte (also dass, was
nach Abzug der Betriebskosten übrig bleibt) an die beiden
Sozialversicherungen abführen. Ja was ist nun die
Bemessungsgrundlage ? In den Gesetzen ist relativ klar
vermerkt, dass das Einkommen Bemessungsgrundlage ist, de facto
wird aber idR nur der Einkommenssteuerbescheid als Nachweis
verlangt und dort ist nie das Einkommen, sondern immer nur die
Einkünfte vermerkt. Ist die Renten- oder Krankenversicherung
echt so „blöd“ oder verstehe ich etwas nicht? Denn die
Beiträge fallen natürlich deutlich geringer aus, wenn man die
Einkünfte als Maßstab nimmt…
Hallo,
ich glaube bei Dir liegen einige Unklarheiten bezgl. der Begrifflichkeiten Einkommen, Einkünfte und insbesondere des zu versteuernden Einkommens vor.
Die Steuerberechnung beginnt ja mit der Summe der Einkünfte (§2 Abs. 2 EStG). Bei einem Selbständigen sind das dann eben Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mal grob gesagt ist das der Gewinn, den diese Tätigkeit abwirft und darauf sollten dann auch die Beiträge anfallen.
Das was Du für deutlich geringer hältst, ist das zu versteuernde Einkommen, welches sich nach Abzug aller möglichen Freibeträge, Sonderausgaben (und eben auch der Vorsorgeaufwendungen wie Renten- und Krankenversicherung) etc. ergibt.
Die Krankenkasse wird also als Bemessungsgrundlage nicht den Betrag ansetzen, der im Steuerbescheid ganz am Ende, sondern den der am Anfang der Berechnung steht. Welche Besonderheiten darüber hinaus die SGB V + VI festlegen ist mir nicht geläufig.
MfG
Hallo buffo,
danke für deinen Beitrag.
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Einkünfte sind nach EStG der Gewinn bzw. der Einnahmenüberschuss, d.h. wenn ich 1.000 € verdiene aber gleicheitig dafür 200 € ausgeben musste, dann habe ich 8.00 € Einkünfte, aber!!! 1.000 € Einnahmen. Genau von „Einnahmen“ sprechen auch die SGB V, VI…es kann natürlich sein, man meint damit „Einkünfte“…hm…
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Wenn ich das System hier richtig verstehe, dann muss man also als Selbständiger Rücklagen bilden, wenn man besser verdient als im Vorjahr, um nicht ein Jahr später wegen großer Ausgleichszahlungen für Rentenvers. und Krankenvers. in Gefahr zu kommen oder wie handelt man als Selbständiger diese Frage? Selbst Rücklagen bilden oder die Renten-, Krankvers. immer über irgendwelche aktuellen Einkommensänderungen informieren (was ja bei selbst. fast sinnlos ist, da es kaum regelmäßige Einkommen gibt)?
Hallo buffo,
danke für deinen Beitrag.
- Einkünfte sind nach EStG der Gewinn bzw. der
Einnahmenüberschuss, d.h. wenn ich 1.000 € verdiene aber
gleicheitig dafür 200 € ausgeben musste, dann habe ich 8.00 €
Einkünfte, aber!!! 1.000 € Einnahmen.
Kann es sein, dass Du hier Umsatz mit Einnahmen gleichsetzt? Natürlich ist der Gewinn das was nach den Ausgaben von den Umsatzerlösen übrigbleibt.
Genau von „Einnahmen“
sprechen auch die SGB V, VI…es kann natürlich sein, man
meint damit „Einkünfte“…hm…
Tja, warum diese Begrifflichkeiten immer wieder durcheinander geraten, ist mir auch schleierhaft. Liegt wohl daran, dass es bei uns keine konsistente Gesetzgebung gibt. Hinzu kam noch folgendes: https://www.gkv-spitzenverband.de/Versicherte_Beitra…
Deshalb hat man sich jetzt dafür entschieden: https://www.gkv-spitzenverband.de/upload/Einheitlich…
Mal ganz grob zusammengefaßt, sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach SGB = die Einkünfte die sich nach § 4 EStG (Gewinn) ergeben. Da bereits handels- und steuerrechtliche Abzugsmöglichkeiten von einander abweichen, würde es mich nicht würden, wenn das SGB wiederum andere Vorschriften resp. Einschränkungen hat.
- Wenn ich das System hier richtig verstehe, dann muss man
also als Selbständiger Rücklagen bilden, wenn man besser
verdient als im Vorjahr, um nicht ein Jahr später wegen großer
Ausgleichszahlungen für Rentenvers. und Krankenvers. in Gefahr
zu kommen oder wie handelt man als Selbständiger diese Frage?
Selbst Rücklagen bilden oder die Renten-, Krankvers. immer
über irgendwelche aktuellen Einkommensänderungen informieren
(was ja bei selbst. fast sinnlos ist, da es kaum regelmäßige
Einkommen gibt)?
Also grundsätzlich gilt für die aktuelle Beitragszahlung der letzte Einkommenssteuerbescheid. Was man also aktuell tatsächlich verdient ist egal. Irgendwelche Erstattungen oder Nachforderungen sind m.W. nicht vorgesehen.
Insgesamt kann es wohl nicht schaden mal beim Steuerberater des Vertrauens nachzufragen oder mal ganz unverbindlich bei der eigenen Krankenkasse. Bei den permanenten Änderungen im Steuer- und Sozialrecht kann das nie verkehrt sein.
MfG
Servus,
steuermindernde Sonderabschreibungen akzeptiert die Krankenkasse auch nicht. d.h. ich habe bei der KV ein höheres Einkommen als beim Finanzamt.
Zu viel bezahlte Beiträge werden nicht erstattet, dafür gibt´s im nächsten Jahr ´nen niedrigeren Beitrag. Das soll sich ausgleichen.