Hallo,
ich weiss nicht, ob sich jemand von Euch so datailliert bei der neuen Regelung des ALG II auskennt. Doch erstmal die Schilderung meiner Frage. Mir wurde im Sept. 04 von meinem Arbeitgeber gekündigt. Da ich nichts von der neuen Regelung wusste, dass man sich mit Bekanntwerden der Kündigung beim AA melden muss, habe ich mich dann erst am 1.11.04 arbeitslos gemeldet. Folge: Ich bekam eine Strafe aufgebrummt in Höhe von 1500 Euro, die mir nun montalich mit je 500 Euro vom Arbeitslosengeld abgezogen wurden. Ob das fair ist bleibt fraglich. Egal…nun wurde mir mitgeteilt, dass ich nur noch bis 30.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und dann ALG II beantragen muss. Nun sieht diese Regelung eine Pauschale vor, ca. 345 Euro plus Miete. Für den Übergang von ALG I auf ALG II wird zudem noch eine Zulage gezahlt in Höhe von 2/3 der Differenz von ALG I zu ALG II. Nun sagte der Berater vom Arbeitsamt, dass die Differenz vom gekürzten Betrag berechnet wird. Das ist doch nicht rechtens oder. Da bekäme ich fast nichts und die Strafe wäre im Nachhinein noch größer. Ursprünglich hätte ich ja Anspruch auf ca. 1000 Euro Arbeitslosengeld gehabt. Was sagt Ihr dazu?
Somalia
Hallo,
ich weiss nicht, ob sich jemand von Euch so datailliert bei
der neuen Regelung des ALG II auskennt. Doch erstmal die
Schilderung meiner Frage. Mir wurde im Sept. 04 von meinem
Arbeitgeber gekündigt. Da ich nichts von der neuen Regelung
wusste, dass man sich mit Bekanntwerden der Kündigung beim AA
melden muss, habe ich mich dann erst am 1.11.04 arbeitslos
gemeldet. Folge: Ich bekam eine Strafe aufgebrummt in Höhe von
1500 Euro, die mir nun montalich mit je 500 Euro vom
Arbeitslosengeld abgezogen wurden. Ob das fair ist bleibt
fraglich.
Da würde ich mich erkundigen, ob der AG nicht verpflichtet ist, dich auf der Kündigung darauf hinzuweisen, dass fu dich unverzüglich bei der Arbeitsagentur melden musst.
Ich habe jedenfalls schon davon gehört, dass dieser Hinweis auf Kündigungen stand.
Zum Rest kann ich leider nichts sagen. Früher bestand Anspruch auf 1 Jahr ALG. Sollte dies gekürzt worden sein, finde ich das sehr fragwürdig, da es sich ja um eine Versicherungsleistung handelt, für die du evtl. sogar jahrzehntelang eingezalt hast.
Viel Glück Diphda
Doch, er hat eine Hinweispflicht, aber man kann ihn nicht Schadenersatzpflichtig machen. Auf jeden Fall gabs noch kein Urteil zu Gunsten des Arbeitnehmers, da es nur eine sogenannte Fürsorgepflicht ist. Super. Könnte der Gesetzgeber nicht mal irgendwas ordentlich regeln. Entweder es gibt die Pflicht und eindeutige Konsequenzen oder sie können sich diese Pflicht aufs Klo hängen.
Somalia
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Hallo Somalia,
ich bin mir nicht ganz sicher, ob die Aussage des Beraters zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung des „Übergangsgeldes“ in dieser Form korrekt ist. Zum einen: das Arbeitslosengeld war eine Versicherungsleistung und resultierte in seiner Höhe aus den durch Arbeit/Versicherungsbeiträge erworbenen Ansprüchen. Handelt es sich bei den 1500 € nun wirklich um eine „Strafe“? Dann hätte man - theoretisch - dieses Geld im Ganzen oder in vereinbarten Raten ans „Arbeitsamt“ zahlen oder von der Leistung einbehalten lassen können. Zwar habe ich lange keinen ALG-Bescheid mehr gesehen, aber dort müsste zunächst Arbeitsentgelt, dann Leistungstabelle und dann Höhe der Leistung stehen - und dann evtl. mit Sternchen dann weiter unten sinngemäß etwas von Minderung der Höhe der Leistung/Zahlung aufgrund der „Strafe“ - so in etwa. Oder es wäre ein gesondeter Bescheid ergangen, der die „Strafe“ festlegt und ggf. darauf hinweist, dass diese in den entsprechenden Teilraten von der monatlichen ALG-Zahlung abgezogen wird. Es müsste doch ein Leistunganspruch aus Versicherung und eine Strafe/ Kürzung einzeln ausgewiesen sein. Aber hier mutmaße ich. Zum zweiten: Jedenfalls handelt es sich bei der Berechnung des Übergangsgeldes in der hier beschriebenen Form m.E. um eine doppelte oder um eine Verlängerung der Strafe, was wohl rechtlich fragwürdig ist. Evtl. wäre ein gesamter Zeitraum von Arbeitslosengeldbezug, von dem die drei Monate zuletzt vielleicht nur ein Rest sind, zu berücksichtigen und der Berechnung zugrundezulegen.Was wäre denn, wenn das ALG auch nur einen Monat länger und damit nach Ende des Strafabzuges voll gezahlt würde/worden wäre - nach was würde dann das Übergangsgeld berechnet???
Jedenfalls würde ich, wenn der Bescheid in der angekündigten Form kommt, fristgemäß schriftlich Widerspruch einlegen. Immerhin geht es darum, wie hoch das Übergangsgeld für bis zu 2 Jahren ausfallen könnte (§ 24 SGB II)!
Ich drücke die Daumen! Lieben Gruß!
Mó
ich weiss nicht, ob sich jemand von Euch so datailliert bei
der neuen Regelung des ALG II auskennt. Doch erstmal die
Schilderung meiner Frage. Mir wurde im Sept. 04 von meinem
Arbeitgeber gekündigt. Da ich nichts von der neuen Regelung
wusste, dass man sich mit Bekanntwerden der Kündigung beim AA
melden muss, habe ich mich dann erst am 1.11.04 arbeitslos
gemeldet. Folge: Ich bekam eine Strafe aufgebrummt in Höhe von
1500 Euro, die mir nun montalich mit je 500 Euro vom
Arbeitslosengeld abgezogen wurden. Ob das fair ist bleibt
fraglich. Egal…nun wurde mir mitgeteilt, dass ich nur noch
bis 30.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und dann ALG II
beantragen muss. Nun sieht diese Regelung eine Pauschale vor,
ca. 345 Euro plus Miete. Für den Übergang von ALG I auf ALG II
wird zudem noch eine Zulage gezahlt in Höhe von 2/3 der
Differenz von ALG I zu ALG II. Nun sagte der Berater vom
Arbeitsamt, dass die Differenz vom gekürzten Betrag berechnet
wird. Das ist doch nicht rechtens oder. Da bekäme ich fast
nichts und die Strafe wäre im Nachhinein noch größer.
Ursprünglich hätte ich ja Anspruch auf ca. 1000 Euro
Arbeitslosengeld gehabt. Was sagt Ihr dazu?
Somalia
Hi
was für regelungen gelten, dadrüber sollte sich schon jeder selber kundig machen können
((( Diese regelung gibt es schon seit anfang 04 und wer sich selber nicht schlau macht hat dann eben etwas das nachsehen, das ist nun mal so. Bei der Bezugsdauer nehm ich mal an, das es noch die restliche Zeit ist, die dem antragsteller zusteht. Dieses Übergangsgeld beträgt meines wissens 160€ für ein Jahr, im 2. wohl noch 80€ und dann ist man echter Hartz4 Empfänger. Ohne irgendwelche grosse berechnung…
LG
Mikesch
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