Liebes Forum,
Bzgl. folgenden Sachverhalts hätte ich eine Frage:
Laut §2 Abs. 7 S 6. BEEG bleiben für den Berechnungszeitraum des Elterngelds diejenigen Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der RVO bezogen hat und der Bemessunsgzeitraum von 12 Monaten verschiebt sich entsprechend.
In einem besonderen Fall, Geburt 15.05.2012, Anfang des Mutterschaftsgeldbezugs 31.03.2012(!) wird der Monat März ausgeschlossen, da am letzten Tag des Monats Mutterschaftsgeld bezogen wurde. Hierdurch wird das Einkommen von Februar 2011 anstatt März 2012 herangezogen, wo das Einkommen 800€ (trotz dieses Tages) höher lag.
Nach einem Gerichtsurteil kann man auf die Anwendung von §2 Abs. 7 S 6. BEEG verzichten, wenn sie zum Nachteil führt. Dies bedeutet, dass man den Berechnungszeitraum auf März+April verschieben kann.
Problem: Da im April (selbstverständlich) nur noch Mutterschaftsgeld bezogen wurde, wird dieser Monat mit 0€ verrechnet uns insgesamt führt dies zu einer höheren Benachteiligung. Die Elterngeldkasse hat eine Anwendung auf nur März, wo ein lächerlicher Tag Mutterschaftsgeldbezug stattfand, abgelehnt und würde nur eine Anwendung auf mit inklusive April akzeptieren (Unsinn).
Ist das im Sinne der Erfinders oder kann doch auf März bestanden werden?
Danke Euch.
VG Ayjay