Bemessungszeitraum für Alg 1 nach Krankheit

Ich bin davon ausgegangen, dass der Bemessungszeitraum für die Berechnung meines ALG 1 in der Zeit von April 2009 bis April 2007 liegen wird. In der Zeit war ich 21 Monate versicherungspflichtig tätig, hätte also Anspruch auf 10 Monate ALG 1. Nachfolgend die Ereignisse in Stichworten:

  • befristetes Arbeitsverhältnis Aug. 2007 bis April 2009 (21 Monate)
  • Operation, Reha und Krankschreibung von April 2009 bis 5.02.2010 (10 Monate)
  • Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit durch Vermittlung der Agentur für Arbeit ab November 2009 bis März 2010
  • Vorladung der Agentur für Arbeit am 1. April 2010

Da ich Ende Mai erneut operiert werden muss, habe ich mich nicht sofort nach der Gesundschreibung im Februar arbeitslos gemeldet, da ich den Bezug des ALG 1 nach die Zeit der 2 OP legen wollte.

Die Arbeitsagentur sieht das anders. Sie argumentiert, ich müsste mich sofort, also am 1. April 2010 arbeitslos melden, dann könnte ich noch wenigstens 13 versicherungspflichtige Arbeitsmonate im Bemessungszeitraum vorweisen (Bezugsdauer ALG 1 nur noch 6 Monate).

Hätte ich mich direkt nach der Gesundschreibung im Februar arbeitslos gemeldet, hätte man den Bemessungszeitraum April 2009 bis Mai 2007 akzeptiert. Da ich im Februar und März schon gesundgeschrieben war, musste man den Bemessungszeitraum auf den Tag der Anmeldung, also 1. April, legen.

Ich finde dass ungerecht, da ich im Februar und März nicht versicherungspflichtig gearbeitet habe, also sollte nach wie vor der April 2009 gelten.

Wer hilft mir beim „Kampf gegen die Windmühlen“?

Don Quichote

Hallo Don Quichote, es sind doch die letzten 5 versicherungspflichtigen Jahre zu betrachten, davon müssen 12 Monate in den letzten 2 Jahren liegen.

Anbei der Link

http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/144.htm

Hoffe das ist noch aktuell. Es gibt jetzt eine Kurzanwartschaft, mir scheint die AA will darauf hinaus. Das ist aber für Fälle gedacht, wo halt das Andere nicht greift. Ich empfehle auf jeden Fall im April tätig zu werden. Es ist alles im SGB geregelt. Zur Berechnung den Paragraphen nennen lassen und ausdrucken lassen. Es gibt bei der AA auch eine Broschüre. Ich empfehle diese zu holen. Da ist Anspruchsdauer und Bemessungszeitraum erklärt.

Es gibt in größeren Städten auch kostenlose Rechtsberatungen. In welcher Stadt leben Sie?

Mit freundlichen Grüßen
Monika Wahry

sorry aber da muss ich im mom passen

hallo . ich nit
droh halt mit klage , aber wenn der fehler wirklich bei dir liegt , hilft nur ein gespräch mit deinem berater.
die da hocken halten sich meist srikt an die anordnungen, sind ja och nur arme säue, sonst droht denen auch der verlust des jobs.
gruß

Hallo Don Quichote,

Du hast Anspruch auf ALG 1 (12 Monate) , wenn in letzten 24 Monaten, 12 Pflichtbeiträge einbezahlt worden sind.

Die ersten 6 Wochen bezahlt der Arbeitgeber die Krankschreibung, danach die Krankenkasse. Für die ein und selbe Krankschreibung (Krankengeschichte) übernimmt die Krankenkasse für 18 Monate sprich 546 Tage die Bezahlung, das heißt Krankengeld.

Danach wird’s Du ausgesteuert und erhältst ALG 1 (12 Monate) wenn die Vorraussetzungen dafür erfüllt sind. Ist der Anspruch abgegolten, muss Antrag ALG 2 gestellt werden und oder die ergänzenden Anträge, damit dein Lebensunterhalt gesichert wird.

Mit der freiberuflichen Tätigkeit (Vermittlung der Agentur für Arbeit) sowie Bemessungszeitraum, kann ich Dir nichts „sagen“!

Falls Du eine Rechtsschutzversicherung hast (Arbeitsrechtsschutz) oder aber auch Mitgliedsbeitrag für irgendeine Gewerkschaft entrichtest , da ist der Arbeitsrechtsschutz enthalten. Vorher anfragen ob dieses vertraglich angesichert ist sowie übernommen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang

Hallo,
genaueres kann ich Dir dazu nicht sagen, bei Dir ist es wirklich sehr kompliziert. Tatsache aber ist, daß man SOFORT und UNVERZÜGLICH zum Arbeitsamt muß, sobald man arbeitslos wird, bzw. man die Kündigung erhält. Und deren Ansicht, wie man den Zeitraum festlegt ist sozusagen Gesetz. Da darf man nicht seine Meinung einfach als wahr nehmen ohne dort nachzufragen. Das ist nicht mehr so wie früher, als man noch Zeit hatte. Die Agentur für Arbeit versteht hierbei keinen Spaß. Und eines ist sicher: GERECHT ist das nicht. Und Gerechtigkeit gibt es auch für keinen einzigen Arbeitnehmer, der z.B. 20 Jahre einbezahlt hat (so wie ich)und nach 1 Jahr in Hartz-IV abrutscht. Mit all den anderen gleichgestellt sozusagen, die noch nie gearbeitet haben und dies auch nicht wollen. Da wird kein Unterschied gemacht. Und mit allen Nachweisen, die man der Agentur für Arbeit vorlegen muß. Da darf man davon ausgehen, daß die Zeit brauchen, und zwar nicht wenig, um alle Bescheide zu erstellen. Diese Zeit hat der Arbeitslose nicht. Das spielt dann keine Rolle mehr, wenn Du dringend auf Dein Geld wartest, wenn beim Amt dann viele Leute krank sind. Da kannste warten und hinfahren bis man schwarz wird. Die sitzen immer am längeren Hebel!!! Das sind Tatsachen und sind alle nicht gerecht. Dies nur als Hinweis bei Deinem weiteren Vorgehen. Du kannst versuchen, Dir den Vorgesetzten geben zu lassen oder nen Anwalt gleich zu fragen wie es aussieht. Viel Erfolg.

Ich bin davon ausgegangen, dass der Bemessungszeitraum

für die

Berechnung meines ALG 1 in der Zeit von April 2009 bis

April

2007 liegen wird. In der Zeit war ich 21 Monate
versicherungspflichtig tätig, hätte also Anspruch auf

10

Monate ALG 1. Nachfolgend die Ereignisse in

Stichworten:

  • befristetes Arbeitsverhältnis Aug. 2007 bis April

2009 (21

Monate)

  • Operation, Reha und Krankschreibung von April 2009

bis

5.02.2010 (10 Monate)

  • Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit durch

Vermittlung

der Agentur für Arbeit ab November 2009 bis März 2010

  • Vorladung der Agentur für Arbeit am 1. April 2010

Da ich Ende Mai erneut operiert werden muss, habe ich

mich

nicht sofort nach der Gesundschreibung im Februar

arbeitslos

gemeldet, da ich den Bezug des ALG 1 nach die Zeit der

2 OP

legen wollte.

Die Arbeitsagentur sieht das anders. Sie argumentiert,

ich

müsste mich sofort, also am 1. April 2010 arbeitslos

melden,

dann könnte ich noch wenigstens 13

versicherungspflichtige

Arbeitsmonate im Bemessungszeitraum vorweisen

(Bezugsdauer ALG

1 nur noch 6 Monate).

Hätte ich mich direkt nach der Gesundschreibung im

Februar

arbeitslos gemeldet, hätte man den Bemessungszeitraum

April

2009 bis Mai 2007 akzeptiert. Da ich im Februar und

März schon

gesundgeschrieben war, musste man den

Bemessungszeitraum auf

den Tag der Anmeldung, also 1. April, legen.

Ich finde dass ungerecht, da ich im Februar und März

nicht

versicherungspflichtig gearbeitet habe, also sollte

nach wie

vor der April 2009 gelten.

Wer hilft mir beim „Kampf gegen die Windmühlen“?

Don Quichote

entschuldige, aber da kann ich dir auch nicht
weiterhelfen