Ein Vater will vermeiden, dass seine leiblichen Kinder ihren Pflichtanteil nach dessen Tod bekommen. Die Stiefmutter wurde beauftragt, nach dem Tod des Vaters, sämtliche Konten zu räumen. Damit wäre dann kein Geld da. Erfahren die Kinder vom Tod des Vaters automatisch von wem und was können sie in solch einem Falle tun?
Ein Vater will vermeiden, dass seine leiblichen Kinder ihren
Pflichtanteil nach dessen Tod bekommen.
Hallo,
Pflichtteilsanspruch wird so nicht vermieden. Der PTAnspruch
geht nicht auf „Erbmasse“ (bsp. das Bild, die Uhr, den
Goldbarren) sondern ist ein Anspruch in Geld. Wenn also Mama
die Konten leer räumt, muss sie dennoch den PTAnspruch
zahlen. Insoweit ist Papa schlecht beraten.
Benachrichtigung automatisch gibt es m.E. nur beim Testament
(öffentliches) oder wenn Erben gesucht werden. Das war glaube
ich Landesrecht und ist unterschiedlich geregelt. Aus
persönlicher Erfahrung weiss ich aber, dass bspw. in Bayern
und BaWü die Nachlassgerichte die Erben informieren.
Sichere Kenntnis vom Tod hat man also nur, wenn man die
Eltern regelmäßig besucht (nicht mehr besuchen kann) oder man
immer die unschönen Annoncen auf Seite 8 (oder so) in der
Tagespresse verfolgt.
Mfg vom
showbee
Hallo erstmal,
darf ich ehrlich sein? Das ist eine selten dämliche und nicht funktionierende Geschichte, denn so provoziert man massenhaft Zank und Streit, der 1. ein vorhersehbares (für die Kinder positives) Ende nehmen wird, der gleichzeitig aber Anwälte und Gerichte über Jahre hinweg beschäftigen wird und dafür sorgen wird, dass sich die Beteiligten nie wieder in die Augen sehen werden. OK, als erbrechtlich orientierter Anwalt kann man sich eigentlich nur die Hände reiben, wenn man so eine Geschichte hört, aber dies hätte nichts mit einem anständigen Beratungsansatz zu tun.
Eine Pflichtteilsentziehung ist praktisch ausgeschlossen, wenn man sich die aktuellen Urteile zum Thema so ansieht. Also bleibt nur, das Beste aus einer klar erkennbaren Situation zu machen. D.h. Vermögen auf unangreifbare Weise schon zu Lebzeiten so weit wie möglich reduzieren, und ein sauberes Testament aufsetzen. Die hier offenbar gewünschte Alleinerbin sollte dann nach dem Todesfall von sich aus auf die Kinder zugehen und freiwillig den Pflichtteil auszahlen und gut ist.
Was hier geplant ist, endet sonst übrigens nicht nur vor dem Zivil- sondern u.U. auch noch vor dem Strafrichter. Die Kinder werden von dem Todesfall spätestens dann erfahren, wenn die Erbin einen Erbschein beantragt (falls sie einen braucht) und werden dann das Testament zu Gesicht bekommen. Ansonsten ist es nur eine Frage der Zeit. Dann werden sie ihren Pflichtteil geltend machen und die Erbin muss Rechnung legen, die sie ggf. dann an Eides statt versichern muss. Kann man ihr hier Unregelmäßigkeiten nachweisen, …
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Mit dem Tod Deines Vaters geht dessen Vermögen automatisch auf die Erben über. Sofern die Erben dem zuständigen Nachlassgericht nicht bekannt sind, wird ein Nachlasspfleger mit der Aufgabe betraut, die Erben zu ermitteln und den Nachlass zu verwalten
Ob Du Erbe geworden bist, hängt u.a. davon ab, ob Dein Vater ein Testament verfasst hat oder nicht. Existiert ein Testament, gehen die dort enthaltenen Erbregelungen den gesetzlichen Bestimmungen vor. Liegt kein Testament vor, so bist Du grundsätzlich Erbe (per Gesetz…der Erbanspruch beginnt mit dem Ableben des Vaters und nicht mit dem Bekanntwerden seines Todes durch Dich).
Auch die Stiefmutter hat grundsätzlich ein gesetzliches Erbrecht.
Ob ein Testament existiert, erfährst Du beim Nachlassgericht. Denn: Jeder, der in Besitz eines Testamentes des Erblassers ist, hat die Pflicht, dieses unverzüglich nach dem Tod des Erblassers bei dem Nachlassgericht abzugeben. Das zuständiges Nachlassgericht ist dabei in aller Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. (Ausnahme: Baden-Württemberg, wo nicht die Amtsgerichte, sondern die Notare für die Nachlassangelegenheiten zuständig sind)
Ist man in einem Testament oder kraft gesetzlicher Erbfolge als Erbe vorgesehen, tritt man mit Todesfall des Erblassers zunächst von Gesetzes wegen in die Erbenstellung ein.
Mit einem Erbvertrag könnten die beiden bereits zu Ihren Lebzeiten verbindlich bestimmen, wer Erbe wird oder wer in welcher Form etwas aus dem Nachlass erhalten soll. Das Gesetz bietet aber Schutz gegen solche Verfügungen, die die Erberwartung vertraglich eingesetzter Erben schmälern: Schenkungen, die der Erblasser in der Absicht gemacht hat, Vertragserben zu beeinträchtigen, können Vertragserben nach Anfall der Erbschaft von der beschenkten
Person herausverlangen. Der Erbvertrag muss vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dazu 1. der gesetzliche Erbteil zu bestimmt und dieser 2. halbiert werden. Bei der Ermittlung des Erbteils sind dabei alle gesetzlichen Erben mit zu berücksichtigen.
Außerdem wäre zu klären, ob die Stiefmutter in Gütertrennung oder im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte. Denn im letzteren Fall erhöht sich der der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um 1/4. Generell beim Pflichtteil ist die Verjährungszeit: Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch ist drei Jahre.
Hat die Schwiegermutter die Erbschaft angenommen, dann wird Sie zum Nachweis ihres Erbrechts oft einen Erbschein benötigen, z.B. wenn Sie ein Konto des Erblassers auf Ihren Namen umschreiben lassen will. Auch wenn Sie vom Konto des Vaters Geld abheben will, braucht sie regelmäßig einen Erbschein, wenn ihr der Vater (Ehemann) nicht zu Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat.
Konten zugunsten Dritter fallen aus der Erbmasse heraus, sofern Begünstigter noch vor dem Tod zugestimmt hat. Daraus ergibt sich kein Rechtsanspruch für die Erben
Hat z. B. der Vater zu Lebzeiten einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu seinen Aufgaben. Andernfalls müssen das die Erben selbst tun. Sie können dabei die Hilfe des Nachlassgerichts,in einigen Bundesländern aufgrund von landesrechtlichen Bestimmungen auch die eines Notars, in Anspruch nehmen. Können sich die Erben trotz der Vermittlung des Nachlassgerichts nicht einigen, dann bleibt nur noch der Klageweg.
Liegt kein Testament oder eine Nachlassvereinbarung vor, sind alle Konten so geregelt, dass die Nutzung der Schwiegermutter über den Tod des Vaters hinaus möglich ist und liegen keine Versicherungspolicen vor, die eine gesetzliche Erbfolge vorsehen, sondern in denen ein unwiderrufliches Bezugsrecht ( für die Schwiegermutter) vereinbart wurde, ist es nur sehr schwer, vom Ableben des Vaters zu erfahren. Hier bietet sich an, Telefoneintragungen, Email-Adressen oder sonstige öffentliche Eintragungen von Zeit zu Zeit einzusehen. Was sich anbietet, ist der Besuch bei einem Bekannten des Vaters, um diesen zu bitten, Dich über das Ableben zu informieren. Eine Mitteilungspflicht seitens der Schwiegermutter besteht per Gesetz m. E. nicht.
LG
Alfons
Schutzerklärung: Eine abschließende Bewertung kann Dir nur ein Fachanwalt (Spezialisierung Erbrecht) erteilen. Meine Auskunft stellt keine rechtsberatende Tätigkeit dar und erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Daraus können weder Rechtshandlungen, noch Rechtsverbindlichkeiten abgeleitet werden.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]