wie lautet der neueste Stand der Rechtssprechung zur „Etablissementbezeichnung“ einer GbR ? Konkret:
Wenn die Vertreter Bartholomäus Maier, Karl-Herbert Müller und Ernst-August Schmidt einen Internet-lastigen Versandhandel für medizinische Hilfsprodukte (keine Medikamente) gründen, dürften sie diesen dann
Almeda GbR (ich weiss, Name existiert bereits - unterstellen wir, er täte es nicht)
Maier, Müller und Schmidt
bzw.
Almeda
Maier, Müller und Schmidt GbR
nennen ? Müssen tatsächlich die Vornamen ausgeschrieben werden ?
Welche Möglichkeiten gibt es, die Domain bzw. den „Kunstnamen“ mit in die Gesellschaftsbezeichnung zu nehmen, da ein GbR-Name aus 3 Gesellschaftern unpraktikabel, aus 5 schon etwas lächerlich wirkt.
es gibt keine verbindliche Form für die Namensgestaltung einer BGB-Gesellschaft. Sie darf jedoch auf keinen Fall irreführend sein, z.B. „XY GbR mbH“ wäre nicht erlaubt. Über „Hinz&Kunz GbR“, „Doofi Gbr“ bis hin zur „Pleite GbR“ ist alles erlaubt.
a) bezeichnung der GbR für zwecke des öffentlichen auftritts
b) für zwecke der geschäftsbeziehungen mit anderen
auf briefbögen, werbungen, internetseiten & what else, könnt ihr euch auch „alm… GbR“ nennen. es wäre aber angebracht immer zumindest klein irgendwo die gesellschafter namen mit vornamen anzugeben.
tretet ihr jedoch in geschäftsbeziehungen mit dritten und schliesst bspw. einen vertrag mit dem vermieter ab, werdet ihr als „karl marx, friedrich engels und wladimir iljitsch lenin GbR“ auftreten müssen.
tretet ihr jedoch in geschäftsbeziehungen mit dritten und
schliesst bspw. einen vertrag mit dem vermieter ab, werdet ihr
als „karl marx, friedrich engels und wladimir iljitsch lenin
GbR“ auftreten müssen.
das kann ich eigentlich so nicht bestätigen. Wir haben als Kunden z.B. etliche Bauarbeitsgemeinschaften, die sich nach dem Bauprojekt benennen und wo im Namen die einzelnen Mitglieder nicht auftauchen.
ja, das sind ja auch arbeitsgemeinschaften (ARGE), welche nur im aussenverhaeltnis auftreten. auf diese ist das recht der GbR ggf. anzuwenden. m.E. kann man sogar davon ausgehen, das diese ARGE oHG’n sind und (ob in HR eingetragen oder nicht) kaufleute sind und eine firma tragen…
dazu gibt es aber tonnenweise literatur. ich meinte eher die kleine gbr in der sich 2-5 natuerliche personen zusammenschliessen um einen laden/büro etc. zu betreiben.
hier ist es aus gründen der gesamtschuldnerschaft schon von interesse eines jeden gesellschafters, wenn alle gesellschafter namentlich genannt werden, sonst zahlt der X auf einen vertrag wo nur „phantasiename GbR“ steht und Y meint im nachhinein, er war gar nicht in der GbR …
also, aus gründen der klarheit auf grossen verträgen die namen, sonst reicht die sogen. geschäftsbezeichnung.