Hallo Experten,
wie lautet der neueste Stand der Rechtssprechung zur „Etablissementbezeichnung“ einer GbR ? Konkret:
Wenn die Vertreter Bartholomäus Maier, Karl-Herbert Müller und Ernst-August Schmidt einen Internet-lastigen Versandhandel für medizinische Hilfsprodukte (keine Medikamente) gründen, dürften sie diesen dann
Almeda GbR (ich weiss, Name existiert bereits - unterstellen wir, er täte es nicht)
Maier, Müller und Schmidt
bzw.
Almeda
Maier, Müller und Schmidt GbR
nennen ? Müssen tatsächlich die Vornamen ausgeschrieben werden ?
Welche Möglichkeiten gibt es, die Domain bzw. den „Kunstnamen“ mit in die Gesellschaftsbezeichnung zu nehmen, da ein GbR-Name aus 3 Gesellschaftern unpraktikabel, aus 5 schon etwas lächerlich wirkt.
Besten Dank,
HF