Benötige Hilfe zum Thema Urkundenfälschung

Liebe www-Community,

ich habe ein paar Fragen zum Thema Urkundenfälschung und wäre für jede Antwort sehr dankbar.

Eine Person X besitzt einen gefälschten Fahrschein (Studentenausweis, der die kostenlose Nutzung der Deutschen Bahn ermöglicht) und nutzt diesen etwa 2 bis 3 mal monatlich, um eine Strecke mit der deutschen Bahn zu fahren, die normalerweise rund 15 Euro kosten würde. Dabei wird dieser Mensch von einem Fahrkartenkontrolleur erwischt. Kontrolleur zieht den Fahrschein ein und kündigt an, dass es eine Anzeige wegen Urkundenfälschung geben wird.
Person X erhält ein paar Monate später eine Vorladung von der Polizei, um Angaben zum Vorwurf der Urkundenfälschung zu machen.
Die Person hat den Ausweis nicht selbst gefälscht, sondern dies von einem Bekannten machen lassen, der Zugang zu hochwertigen Druck- und Kopiergeräten hat.
Darüberhinaus ist Person X (20 Jahre alt) Azubi in einem Hotel und war ein halbes Jahr vor dem Vorfall Student, weshalb die Idee mit dem Studentenausweis überhaupt erst nahe lag.
X hat vor, bei der Vorladung zuzugeben, was vorgefallen ist.

Nun zu meinen Fragen: Muss Person X bei der Vorladung angeben, wer den gefälschten Fahrschein hergestellt hat und wenn ja, was kommt dann auf diesen zu?
Wie ist der genaue Ablauf bei solche einer Vorladung und wie geht es danach weiter?
Mit welcher Form und welchem Ausmaß an Strafe hat Person X zu rechnen?
Und je nach Ausmaß der Strafe: Muss X befürchten, dass die Ausbildungsstelle dadruch gekündigt werden kann?

Ich bitte um möglichst detaillierte Angaben und bin für jeden Antwort sehr dankbar.

Mit welcher Form und welchem Ausmaß an Strafe hat Person X zu
rechnen?

das lässt sich hier nicht sicher sagen, nicht einmal der strafrahmen ist klar.

wenn man unterstellt, der obige sachverhalt ist korrekt (und eine urkundenfälschung liegt vor), dann stehen mehrere straftaten im raum:

  • jede fahrt stellt eine urkundenfälschung iSd § 267 I 3.var. stgb dar (gebrauchen einer unechten Urkunde); außerdem könnte je nach sachverhalt eine anstiftung bzw. beihilfe zur urkundenfälschung vorliegen

  • jede fahrt stellt ein erschleichen von (geringwertigen) leistungen iSd § 265a iVm § 248a stgb dar

  • zusätzlich kommt ein versuchter betrug geringwertiger sachen iSd § 263 stgb iVm 248a stgb in betracht, wenn der beschuldigte die gefälschte fahrkarte vorgezeigt hat und den kontroleur täuschen wollte (ob der betrug verfolgt wird, richtet sich nach einem strafantrag der DB bzw. der StA, die ein bes. öffentl. verfolgungsinteresse bejaht)

beschränkt man sich auf diesen einen vorfall (als der beschuldigte „erwischt“ wurde), dann steht die urkundenfälschung und der versuchte betrug in tateinheit zueinander, § 52 stgb, d.h. das starfmaß richtet sich nach § 263 stgb als schwereres delikt.
der strafrahmen beträgt also "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe". zu berücksichtigen ist, dass „nur“ ein versuch vorliegt, d.h. das strafmaß kann reduziert werden (§§ 23 II, 49 stgb), ein nur sehr geringer schaden eingetreten wäre, ggf. ein geständnis vorliegt und ggf. keine vorstrafe vorliegt.
bei erstbegehung und abwägung all dieser umstände ist regelmäßig mit einer geldstrafe zu rechnen. wieviele tagessätze es sind (mind. 5, max. 365) und in welcher höhe (mtl. nettoeinkommen : 30) kann man nicht sagen, da es weitgehend im ermessen des gerichts steht.

da der beschuldigte dieses verhalten (spiegelstrich 1 und 2) öfter an den tag legte (und falls dies der StA konkret bekannt werden würde), erhöht sich der obere strafrahmen (§ 53f. stgb). aber vielleicht war es auch das erste mal, als er erwischt wurde (oder sein gedächtnis hat aussetzer)…

Und je nach Ausmaß der Strafe: Muss X befürchten, dass die
Ausbildungsstelle dadruch gekündigt werden kann?

warum die ausbildungsstelle gekündigt werden sollte, erschließt sich mir nicht (konkreter bezug ?). weiß diese überhaupt von den vorfällen ?

Hi,

„Muss Person X bei der Vorladung angeben, wer den gefälschten Fahrschein hergestellt hat und wenn ja, was kommt dann auf diesen zu?“

Gem. § 136 StPO MUSS Person X gar nichts sagen. Nur wird, wie Du schon sagtest, ein Geständnis evtl. strafmildernd beurteilt. Ist das so korrekt?

Gruss
K

Hi,

„Muss Person X bei der Vorladung angeben, wer den gefälschten
Fahrschein hergestellt hat und wenn ja, was kommt dann auf
diesen zu?“

Gem. § 136 StPO MUSS Person X gar nichts sagen. Nur wird, wie
Du schon sagtest, ein Geständnis evtl. strafmildernd
beurteilt. Ist das so korrekt?

Man könnte befürchten, dass Person X im Glauben, die Tat „milder“ darzustellen, unbewusst sich selber deutlich tiefer in den Mist redet, als sie schon ist.

Mein Vorschlag, der hoffentlich auf Zustimmung stößt:
Man hole sich anwaltlichen Beistand.

Aus der zur Zeit bewiesenen einmaligen Nutzung eines gefälschten Fahrausweises könnte sonst mehr werden, weil man zu viel plaudert.

Hi,

„Muss Person X bei der Vorladung angeben, wer den gefälschten
Fahrschein hergestellt hat und wenn ja, was kommt dann auf
diesen zu?“

nein, als beschuldigter muss man nie was sagen.

Gem. § 136 StPO MUSS Person X gar nichts sagen. Nur wird, wie
Du schon sagtest, ein Geständnis evtl. strafmildernd
beurteilt. Ist das so korrekt?

NEIN, es stimmt zwar, das man nicht sagen muss, aber nie und nimmer bringt es einen nutzen, wenn man von sich bei der polizei was sagt!!! dasgehört zu den dümmsten sachen die man machen kann!!!

wenn man was sagt, dann ist das VORHER mit einem Strafverteidiger abgesprochen und dann auch nicht bei der polzei, sondern frühstens beim staatsanwalt und dann auch nur in absprache mit dem anwalt.

NEIN, es stimmt zwar, das man nicht sagen muss, aber nie und
nimmer bringt es einen nutzen, wenn man von sich bei der
polizei was sagt!!! dasgehört zu den dümmsten sachen die man
machen kann!!!

wenn man was sagt, dann ist das VORHER mit einem
Strafverteidiger abgesprochen und dann auch nicht bei der
polzei, sondern frühstens beim staatsanwalt und dann auch nur
in absprache mit dem anwalt.

dir ist aber schon klar, dass die polizei als ermittlungsbehörde und damit als „verlängerter arm“ der StA fungiert ? „beim staatsanwalt“ sagt man übrigens auch nichts. den StA wird man in den meisten fällen erst in der hauptverhandlung zu gesicht bekommen.

übrigens kann es durchaus eine rolle spielen, zu welchem zeitpunkt man geständig ist. ob man von anfang an geständig ist oder erst in der hauptverhandlung bei erdrückender beweislage, kann vom gericht berücksichtigt werden.

p.s. seinen strafverteidiger kann man sich bereits bei der ersten vernehmung mitnehmen, 136 stpo

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Viele Dank für eure Antworten.
Man könnte also sagen, dass es das ratsamste wäre, sich einen Strafverteidiger zu nehmen um alles mit ihm abzusprechen, bevor man überhaupt etwas sagt?

Was die Ausbildungsstelle betrifft: ist es denn nicht notwendig den Arbeitgeber im Falle einer Veruteilung in Kenntnis zu setzen?

Viele Dank für eure Antworten.
Man könnte also sagen, dass es das ratsamste wäre, sich einen
Strafverteidiger zu nehmen um alles mit ihm abzusprechen,
bevor man überhaupt etwas sagt?

das ist niemals verkehrt…

Was die Ausbildungsstelle betrifft: ist es denn nicht
notwendig den Arbeitgeber im Falle einer Veruteilung in
Kenntnis zu setzen?

wenn du LKW-fahrer bist und dir der führerschein entzogen wird, dann schon…
was du in deiner freizeit machst, geht den AG aber grds. nichts an. ob du im stadion mit bengalos rumfuchtelst oder betrunken autofährst, braucht der AG nicht wissen.
es besteht grds. keine aufklärungspflicht. selbst wenn du bei einer einstellung später gefragt wirst, ob du schon einmal wg einer straftat verurteilt wurdest, hast du solange ein recht zur lüge, wie kein besonderes interesse des AG an der erkenntnis besteht (z.b. gewerbsmäßiger betrug bei der einstellung als croupier im kasino).

bei straftaten rund um das schwarzfahren fällt mir jedenfalls kein beruf ein, bei dem der AG ein interesse hätte, dies zu erfahren…