wenn an Parkplätzen ab 9 Uhr eine Parkscheibe vorgeschrieben ist und die maximale
Parkdauer 90 Minuten beträgt, ist es dann rechtens, eine gebührenpflichtige
Verwarnung zu verhängen wegen Parkens ohne Parkscheibe von 10.03 Uhr bis 10.08
Uhr? Das Fahrzeug kann ja um diese Zeit noch nicht länger als die erlaubte Zeit
dort gestanden haben (dies wäre erst um 10.30 Uhr der Fall). Somit wäre eine
Parkscheibe sinnlos, die nachweist, dass der Wagen um 9.00 abgestellt wurde.
Zweite Frage: Wenn der Wagen bereits um 8.00 Uhr wegen eines Zahnarztbesuchs dort
abgestellt wurde, von dem nicht anzunehmen ist, dass er länger als eine Stunde
dauert (vor allem, wenn dieser Termin der erste in der Praxis ist), und dieser
Termin sich unvorhergesehener Weise über mehr als zwei Stunden erstreckt, kann
dies in einem solchen Fall geltend gemacht werden?
wenn an Parkplätzen ab 9 Uhr eine Parkscheibe vorgeschrieben
ist und die maximale
Parkdauer 90 Minuten beträgt, ist es dann rechtens, eine
gebührenpflichtige
Verwarnung zu verhängen wegen Parkens ohne Parkscheibe von
10.03 Uhr bis 10.08
Uhr? Das Fahrzeug kann ja um diese Zeit noch nicht länger als
die erlaubte Zeit
dort gestanden haben (dies wäre erst um 10.30 Uhr der Fall).
Darauf kommt es nicht an. Die Vorschrift (§ 13 Abs.2 S.1 Nr.2 StVO) besagt, dass Parken nur erlaubt ist, wenn eine Parkscheibe ausgelegt ist.
Somit wäre eine
Parkscheibe sinnlos, die nachweist, dass der Wagen um 9.00
abgestellt wurde.
Obwohl ich sagen muss, die Argumentation hat was. Da solche OWi-Verfahren nicht allzu teuer sind, würde ich mir den Spaß eventuell gönnen.
Zweite Frage: Wenn der Wagen bereits um 8.00 Uhr wegen eines
Zahnarztbesuchs dort
abgestellt wurde, von dem nicht anzunehmen ist, dass er länger
als eine Stunde
dauert (vor allem, wenn dieser Termin der erste in der Praxis
ist), und dieser
Termin sich unvorhergesehener Weise über mehr als zwei Stunden
erstreckt, kann
dies in einem solchen Fall geltend gemacht werden?
Zu meiner Zeit wurde noch in der Fahrschule gelernt, dass die Parkscheiben in solchen Fällen auf die frühestmögliche Zeit einzustellen sind… die Argumentation überzeugt jedenfalls nicht. Die Trödelei des Zahnarztes kann unmöglich der Öffentlichkeit angelastet werden. Bei dem Weg: ich wußte noch nie, wann ich aus dem Stuhl wieder rauskommen würde.
Darauf kommt es nicht an. Die Vorschrift (§ 13 Abs.2 S.1 Nr.2
StVO) besagt, dass Parken nur erlaubt ist, wenn eine
Parkscheibe ausgelegt ist.
Somit wäre eine
Parkscheibe sinnlos, die nachweist, dass der Wagen um 9.00
abgestellt wurde.
Obwohl ich sagen muss, die Argumentation hat was. Da solche
OWi-Verfahren nicht allzu teuer sind, würde ich mir den Spaß
eventuell gönnen.
Hallo,
Parken ist nur mit Scheibe erlaubt, damit hätte sich der Punkt der Sinnlosigkeit doch erledigt ?!
Denn wenn man es genau nimmt, dann müßte man sogar um 9:00 Uhr sein Auto wegfahren. Wenn ich z.B. abends dort parke und die Parkscheibe auf 9:00 Uhr (morgens) stelle, dann begehe ich doch schon eine Owi.
Andererseits könnte die Politesse auch morgens um 7:00 Uhr dort vorbeikommen - logische Schlussfolgerung:
Der Wagen steht hier seit gestern 9:00, also auch Owi.
Hi
die erste Frage ist ja schon beantwortet.
Zur zweiten:
Wenn du vor neun ankommst, darfst du die Scheibe auf 09:30 Uhr stellen.
(also so, als wärest du erst eine Sek. nach neun angekommen)
Das ist durch die Rechtsprechung hinreichend gesichert und auch mehrfach schon veröffentlicht worden.