Benutzungspflicht linksseitiger radwege

Die Benutzungspflicht von Radwegen mit dem Verkehrszeichen 240 gilt grundätzlich, also auch dann, wenn der so beschilderte, linksseitig gelegene Radweg, entgegen der fahrtrichtung benutzt werden müsste?

Das entzieht sich meiner Kenntnis
wäre aber eine Anfrage ans Verkehrministerium wert.
mfg Joachim

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Die Benutzungspflicht von Radwegen mit dem Verkehrszeichen 240
gilt grundätzlich, also auch dann, wenn der so beschilderte,
linksseitig gelegene Radweg, entgegen der fahrtrichtung
benutzt werden müsste?

VERKEHRSZEICHEN 240 nicht bekannt,aber wenn nur ein Fahrradweg vorhanden ist wird die Benutzung mit Pfeilen
in beiden Richtungen gekennzeichnet.