Benutzungspflicht linksseitiger radwege

Die Benutzungspflicht von Radwegen mit dem Verkehrszeichen 240 gilt grundätzlich, also auch dann, wenn der so beschilderte, linksseitig gelegene Radweg, entgegen der fahrtrichtung benutzt werden müsste?

Hi

Wenn der Weg auch entgegen der Fahrrichtung ausgeschildert ist, dann ja.
Wenn du nur die Rückseite der Schilder siehst, dann natürlich nicht.

Gruss
DiBo

Moin,

Die Benutzungspflicht von Radwegen mit dem Verkehrszeichen 240
gilt grundätzlich, also auch dann, wenn der so beschilderte,
linksseitig gelegene Radweg, entgegen der fahrtrichtung
benutzt werden müsste?

Am besten schaust Du mal
bei „Bernd Slukas Heimatseite“ Verkehr und Recht mit Schwerpunkt Radverkehr selber nach.
Und ISBN 978-3-938807-99-6 Buch anschauen oder auch Urteilsanmerkungen und Aktuelles

mfg
W.

Guten Tag,
Vielen Dank und Gruß

werde ich prüfen - vielen Dank und Gruß

Frag mal den ADFC
Hallo!

Ja, es ist wohl so, dass man diese Radwege benutzen muss.

Es gab aber in letzter zeit irgendein Urteil, in dem bestimmt wird, dass diese Schilder entgegen der Fahrtrichtung auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen aufgestellt werden dürfen. Krieg’s nicht mehr exakt auf die Reihe, sorry.

Frage mal die nächste ADFC-Ortsgruppe oder Geschäftsstelle.

Grüße
kernig

Hier noch was zum weiterlesen
http://www.adfc-diepholz.de/members/opitz/klage.php

Grüße
kernig