ich suche Grundlagen, Vorschriften etc. die die Bepflanzung auf einem Gemeinschaftsgrundstück mit Sondernutzungsrecht regelt.
Es geht um eine Reihenwohnanlage, an dem man vor und hinter dem eigenen Hausteil ( 4,80m - 5,50 m breite ) ein Sondernutzungsrecht hat.
Insbesondere geht es mir um Hecken und Baumhöhen und evtl. Abstände zu den nicht wirklich existierenden Grundstücksgrenzen.
Normalerweise sind die Sondernutzungsrechte in der Teilungslerklärung erankert. Wenn da nichts vermerkt ist. Gibt es keine und jeder kann damit machen was er will. Bezüglich Bepflanzung werden selten Regeln festgelegt, deshalb würde ich mich an die Stadt bzw. Gemeine wenden, ob es diesbezüglich Bepflanzungsvorschriften gibt. Sollte beine Bepflanzung stattgefunden haben und ein Miteigentümer ist nicht einverstanden, dann kann dies bei der nächsten Eigentümerversammlung besprochen werden und da können auch Richtlinien für die Bepflanzung festgelegt werden.
Wir wohnen hier in Schleswig Holstein.
Ich habe auch schon weitergelesen, doch habe ich nirgends etwas gefunden in Bezug auf WEG, Sondernutzungsrecht und Nachbarschaftsgesetz.
Kann hier die WEG alles , was nicht in der Teilungserklärung steht, selber festlegen ?
Auszug aus unserer Teilungserklärung :
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Mit dem Sondereigentum an den bestimmten Wohnungen ist das Recht
zur ausschließlichen Benutzung der mit der Nummer der Wohnung gekennzeichneten
Grundstücksflächen hinter dem Gebäude und vor dem
Gebäude bis zur gemeinsamen Zuwegung verbunden. Bei
den Endwohnungen gehören auch die seitlichen Grundstücksbereiche
zu den Sondernutzungsflächen.
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Im Rahmen des nach öffentlichem Recht Zulässigen kann jeder Wohnungseigentümer
sein Wohnungseigentum und die seinem Sondernutzungsrecht
unterliegenden Teile des gemeinschaftlichen Eigentumes
nach Belieben nutzen. Dabei darf der einheitliche Ch.arakter der Anlage
nicht beeinträchtigt werden; dieses gilt insbesondere für das Dach, Außenmauerwerk
und Fenster, deren einheitliche Gestaltung und Farbgebung
nicht verändert werden darf.
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Jeder Wohnungseigentümer ist befugt, das ihm zur Sondernutzung
zugewiesene Grundstück mit einer lebenden Hecke einzuzäunen.
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