Beraterhaftung

Mich interessiert folgender Fall:

Ein Versicherungsvertreter berät eine ältere Kundin zu einer gewerblichen Inhaltsversicherung, welche einen Rundumschutz bietet, preismindernd und enfernt dabei die Elementarversicherung. Da die Kundin seit zig Jahren in dem Haus wohnt, hätte sie nie der verringerung des Versicherungsschutzes zugestimmt, hätte man ihr dies auch so deutlich gesagt, da ca. 50 m vom Haus ein größerer Fluß fließt und das Haus sehr tief liegt.

Meine Frage ist: Was sagen die Experten, ist der Berater in der Haftung ? Wenn ja, wie weist man ihm dies nach und auf Grund welcher gesetz-lichen Bestimmungen kann man ihm dies anlasten ?

Meine Frage ist: Was sagen die Experten, ist der Berater in der Haftung ?

Schwieirg zu beurteilen, die VN hat ja offenbar zugestimmt (=unterschrieben).

Wenn ja, wie weist man ihm dies nach

Mittels des Beratungsprotokolls.

Hallo Nordlicht …

bei Älteren ist das ja so ein Ding. da wird ja nichts mehr nachgelesen.

Bei dem Vertragsabschluss gab es noch nicht die Pflicht für ein Beratungsprotokoll.

tja, was macht man, wenn der „Versicherungsfutzi“ das Eine sagt, aber das Andere schriftlich festmacht … und der Kunde ihm vertraut und sich freut, dass er außerdem Geld spart.

vielleicht viel da auch mal kurz „da machen wir die Elementar raus, die brauchen Sie ja nicht“ … muss der Vertreter sich da nicht genau vergewissern, besonders wenn es offensichtlich ist, dass das Haus in ner hochwassergefährdeten Region ist. Fragezeichen?