Beratung Immobilienversicherung, Haftung

Hallo zusammen.
K hat bei der Versicherung Z sein Haus versichert, nennen wir es das Versicherungspaket „Extra Plus Komfort“.
Ein Vertreter V der Z Versicherung rät 2018 zu Optimierungen und die Versicherung wird fortan etwas preiswerter, es ist nun das Paket „Eco Minus Basis“.

Wie sich nun herausstellt, umfasste das vorherige Paket Elementarschäden, das jetzige nicht mehr.
Kunde K kann sich nicht daran erinnern, auf diesen Unterschied hingewiesen zu sein.
Ein Beratungsprotokoll wurde nicht ausgehändigt.

K hätte niemals wegen 200€ jährlicher Ersparnis diese Schäden absichtlich unversichert gelassen und ist nun stinksauer auf sich selber, die neue Police nicht eingehend geprüft zu haben, denn sein Keller war vor zwei Wochen ein Pool und der Vertreter der Versicherung hat lapidar mitgeteilt: „Nicht versichert. Ihr Pech.“

Das Haus liegt in keinem besonderen Gefahrenbereich, der 100m entfernte Bach war noch nie in der Lage, bis zu diesem Grundstück zu gelangen. Die Unwetterlage hat aber das Unwahrscheinliche passieren lassen.

Hat Kunde K Pech oder sollte der Vertreter V seine Berufshaftpflicht informieren?

In wie weit ist das fehlende Beratungsprotokoll schädlich?

Das sagt die BaFin als Aufsichtsbehörde über das Versicherungswesen dazu:
https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Versicherung/VertraegeAbschliessen/04_beratung_grundsatz.html
https://www.haftpflichtexperten.de/1899/auswirkungen-einer-fehlerhaftenunvollstaendigen-oder-fehlenden-
ramses90

Hallo,

Das sieht doch nach einer „rechtlichen Auseinandersetzung“ aus. Was kann K im Zweifelsfall beweisen?

Gruss
Jörg Zabel

Mir scheint die Frage auch zu lauten, wer hier genau was beweisen muss.

K saß mit seiner Ehefrau am Tisch.
Nach 3 Jahren wird man niemandem glauben, der behauptet „Ich weiß noch ganz genau, dass Herr V etwas NICHT gesagt hat.“
Aber genau deswegen sind doch diese Beratungsprotokolle zu führen - oder irre ich mich?

Und hier hast du richtig erfasst: Muss mein Verwandter dem Vertreter beweisen, dass er falsch beraten hat? Oder reicht die Erinnerung der Eheleute aus, so etwas nie gewollt zu haben und über den Wegfall der Elementarschäden nicht aufgeklärt worden zu sein?

Eigentlich kenne ich es ja so, dass der, der eine Behauptung aufstellt, auf Grund der er etwas verlangt, diese Behauptung auch zu beweisen hat.

Darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss jeder die ihm günstigen Tatsachenbehauptungen. So muss der auf Kaufpreiszahlung verklagte Käufer beweisen, dass er den Kaufpreis schon bezahlt hat. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Besser gesagt: Dieser Grundsatz gilt mit Einschränkungen (insbesondere im Fall der sogenannten sekundären Darlegungslast). Ein (fehlendes) Beratungsprotokoll könnte so eine Ausnahme/Einschränkung begründen. Ich weiß das aber leider nicht. Ein Spezialist für Versicherungsrecht ist hier gefragt. Damit meine ich ausdrücklich einen Anwalt bzw. eine Anwältin, nicht etwa einen Makler oder Versicherunskaumfmann.

Ich habe gerade erfahren, dass die gestern einen Termin gemacht haben.
Das ist in einer recht ländlichen Region und mittlerweile ist bekannt, dass das selbe Problem mit dem selben Herrn V bei zwei weiteren Hausbesitzern vorgefallen ist - deren Keller allerdings trocken geblieben waren.