Beratungs- oder Prozesskostenhilfe

Hallo,

mal angenommen, jemand wird angezeigt, einen Betrug begangen zu haben. Dieser Betreffende nimmt sich rechtsanwaltliche Hilfe, da er sich der Angelegenheit fachlich nicht gewachsen sieht. Dem Rechtsanwalt sind die wirtschaftlichen Verhältnisse (hohe Verschuldung des Angeklagten bei nur geringfügigen Einnahmen) bekannt und wird noch einmal auf diese hingewiesen.

Der Rechtsanwalt wird nun tätig, ist erfolgreich und die Klage wird schon nach kurzer Zeit abgewiesen.

Angenommen im Anschluss daran erhält der Betreffende nun die Rechnung des Rechtsanwaltes, kontaktiert diesen deshalb und erfährt, dass Beratungskosten- bzw. Prozesskostenhilfe bei einer Anzeige wegen Betruges, verfolgt durch die Staatsanwaltschaft, grundsätzlich nicht hätten beantragt werden können.

Wäre diese Aussage so korrekt? Es würde ja bedeuten, dass jemand, der einer Sache wegen beschuldigt und angezeigt wird, keine Chance auf rechtsanwaltliche Unterstützung hat, wenn er nicht gut bei Kasse ist.

Vielen Dank für eure Antworten im Voraus
sagt
Gaby

Hallo!

Das ist leider so. Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe. Da muss man schon ordentlich was ausgefressen haben, um in den Bereich der „notwendigen Verteidigung“ hinein zu geraten (vgl http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/__140.html ). Kostenerstattung ist leider auch nur bei Freispruch vorgesehen. In der Regel bleibt man daher auf den Kosten sitzen.

Andererseits: In der Regel kommt man im Strafverfahren besser weg, wenn man professionell verteidigt wird. Und für gute Arbeit zahlt man auch gerne gutes Geld.