Hallo,
mal angenommen, jemand wird angezeigt, einen Betrug begangen zu haben. Dieser Betreffende nimmt sich rechtsanwaltliche Hilfe, da er sich der Angelegenheit fachlich nicht gewachsen sieht. Dem Rechtsanwalt sind die wirtschaftlichen Verhältnisse (hohe Verschuldung des Angeklagten bei nur geringfügigen Einnahmen) bekannt und wird noch einmal auf diese hingewiesen.
Der Rechtsanwalt wird nun tätig, ist erfolgreich und die Klage wird schon nach kurzer Zeit abgewiesen.
Angenommen im Anschluss daran erhält der Betreffende nun die Rechnung des Rechtsanwaltes, kontaktiert diesen deshalb und erfährt, dass Beratungskosten- bzw. Prozesskostenhilfe bei einer Anzeige wegen Betruges, verfolgt durch die Staatsanwaltschaft, grundsätzlich nicht hätten beantragt werden können.
Wäre diese Aussage so korrekt? Es würde ja bedeuten, dass jemand, der einer Sache wegen beschuldigt und angezeigt wird, keine Chance auf rechtsanwaltliche Unterstützung hat, wenn er nicht gut bei Kasse ist.
Vielen Dank für eure Antworten im Voraus
sagt
Gaby