Gibt es einen Kostenrahmen, eine einsehbare Gebührenordnung o. ä., aus der man entnehmen kann in welcher Kostenhöhe sich ein Erstberatungsgespräch bei einem RA bewegt, wenn dies vorher nicht vereinbart wird? Oder muss das immer zu Beginn angegeben werden?
§ 34 I 3 2. HS RVG:
… . für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 €.
Das gilt aber nur dann, wenn der Mandant Verbraucher ist. Die Beratung kann dann maximal 250 € betragen
Die 190 Euro gelten nur, wenn der Mandant Verbraucher ist? (was vrsteht man in diesem Zusammenhang unter Verbraucher?) Den 2. Satz habe ich wegen des „dann“ nicht verstanden? Wann sind 250 Euro gestattet?
Hallo!
(was vrsteht man in diesem Zusammenhang unter Verbraucher?)
Das ist in § 13 BGB definiert: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Den 2. Satz habe ich wegen des „dann“ nicht verstanden? Wann
sind 250 Euro gestattet?
Kleiner Tipp: Lies den zitierten Paragraphen! Ein erstes Beratungsgespräch darf nicht mehr als 190 Euro kosten (ggf. zzgl. Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer), die Beratung insgesamt nicht mehr als 250 Euro.