Beratungshilfe abgelehnt- richtig?

Hallo,
ich war heute auf dem Gericht um Beratungschilfe zu beantragen.
Die wurde abgelehnt, da angeblich mein Einkommen 190 EUR zu hoch wäre, obwohl ich nur 29 EUR über den Sozialhilfesatz liege.
Mein Einkommen ist eine EM- Rente brutto 454 EUR, netto 406 EUR und 184 EUR Kindergeld.
Mein Mietanteil beträgt 178 EUR.
Ist die Ablehnung richtig?
Wenn nicht, dann ich noch Rechtsmittel einlegen, habe allerdings keinen Schriftlichen Bescheid, die Absage wurde mir nur mündlich erteilt.

Habe mir einmal so einen Berechnungsogen angesehen, habe ich als Rentner einen Frei Betrag in Höhe von 411 EUR?
Dann ist die Ablehnung falsch.

Anspruch auf Beratungshilfe hat, wem im Falle eines Prozesses auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren ist.

Am 21. Dezember 2011 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I S. 2796) die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 vom 7. Dezember 2011 veröffentlicht. Danach gelten ab demn 1. Januar 2012 folgende Freibeträge, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit eines Antragstellers zu berücksichtigen sind.

187 Euro für Parteien, die ein Einkommen aus Erbwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO)
411 Euro für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO)
Für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO)

  • Erwachsene 329 Euro,
  • Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316 Euro,
  • Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 276 Euro,
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 241 Euro.

Kleiner Tipp: Listen sie Ihre Zahlungsverpflichtungen auf und halten Sie mit dem Rechtspfleger beim Amtsgericht Rücksprache, ob dies Zahlungsverpflichtungen ggf. bei der Berechung des Freibetrags berücksichtigt werden können, so dass diese Zahlungsverpflichtungen ihren verbleibenden Freibetrag senken könnten. Sodann Nachweise bei Gericht nachreichen und um erneute Überprüfung bitten.