Angenommen ich möchte einen Beratungshilfeshein beantragen.
Und ich wohne z. B. mit meinem Partner seit einem Monat zusammen.
Muss dann das Einkommensverhältnis vom Partner/Mitbewohner auch angegeben werden? Oder nur meins, also vom Antragsteller?
Wird hier auch nach Bedarfsgemeinschaft entschieden, wie beim ALG-Antrag, und liegt diese dann überhaupt vor, bei einem Monat Wohngemeinschaft?
Lina
Hallo Lina,
der Fragebogen den man für so einen Antrag ausfüllen muß bezieht sich meines Wissens nur auf den Antragsteller.
Gruß
WB
Hallo WB,
grundsätzlich schon. So sehe ich das auch.
Aber auf dem Mietvertrag, den man in Kopie beilegen muss, stehe nicht nur ich drauf. Und ich befürchte, spätestens bei Einsicht des Mietvertrages, das dass Einkommen des Partners mitberechnet wird.
Mir fehlt eigentl. nur noch die Gewissheit hierüber.
Dann würde ich einen Antrag stellen können.
Ciao,
Lina
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Hallo!
der Fragebogen den man für so einen Antrag ausfüllen muß
bezieht sich meines Wissens nur auf den Antragsteller.
Meines Wissens nicht:
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe…
Hallo!
Dann würde ich einen Antrag stellen können.
Das Stellen eines Antrags ist nicht verboten, selbst wenn dieser abgelehnt werden würde. Wenn man das Formular, auf das ich eben verwiesen habe, ausfüllt und die geforderten Anlagen mitnimmt, kann man damit zum Amtsgericht gehen und erhält sofort eine Entscheidung, ob man einen Beratungshilfeschein bekommt oder nicht. Verschweigen von relevanten Tatsachen, um Beratungshilfe zu erhalten, ist übrigens Betrug.
Hi faber,
ich ging von meiner Erfahrung mit einem Beratungsschein aus (so hieß er, glaube ich) für eine außergerichtliche Schuldnerberatung.
Damals wohnte ich zur Untermiete.
Hab ich wohl was verwechselt.
Gruß
WB