meine Frage richtet sich vornehmlich an Leute
denen schon einmal der Beratungshilfeschein verweigert wurden
und die einen Zurückweisungs-Beschluss bekommen haben:
ich habe mehrere von AG-Limburg vorliegen:
allen gemein ist folgender Text:
„Ausschlaggebend für die Bewilligung von Beratungshilfe und die Erteilung eines Berechtigungsscheines nach dem Beratungshilfegesetz ist. dass das Gesuch des Antragstellers die rechtlichen Kompetenzen und Möglichkeiten des Antragstellers selbst und nicht allein seine finanzielle Situation betreffen. Sinn und Zweck von Beratungshilfe ist es nicht, dem Antragsteller jedwede -und noch dazu zumutbare -Eigenarbeit zu ersparen, § 1 Abs. 1, Nr. 3 Beratungshilfegesetz.
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass im konkreten Fall besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind, die die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich machen. Es ist Aufgabe des Antragstellers das bestellte Paket zu ebay zurückzuschicken, um sein Geld wiederzubekommen. Ein eventuell gegebenes „höheres Drohpotential“ eines Rechtsanwaltes betrifft nicht die rechtlichen Kompetenzen und Möglichkeiten des Antragstellers (vgl. AG Konstanz Beschluss vom 06.11.2005 zu dem Aktenzeichen UR II 380/05, insb. Rn.7).
Es ist nicht Sinn der Beratungshilfe, einfachste Tätigkeiten tatsächlicher Art zur eigenen Entlastung auf einen Rechtsanwalt zu delegieren, um dann die Kosten der Allgemeinheit aufzuerlegen.
Der Antrag war aus den genannten Gründen zurückzuweisen.“
mich würde vorab mal interessieren,
ob dieser Text das Ergebniss der Einfalt des Rechtspflegers T, ist
oder ob dieser oder ein Text vergleichbaren Inhaltes von allen Amtsgerichten in Hessen-/Deutschland verwendet wird ?
Obwohl ich nicht zur ausgewählten Zielgruppe gehöre, antworte ich.
Der Text erläutert den Gesetzestext in durchaus zutreffender Weise. Hast Du § 1 Abs. 1, Nr. 3 Beratungshilfegesetz gelesen? Auch Abs. 3 ? Übersetzt in Alltagsdeutsch steht da: Für Pipifax, den Menschen, die nicht zur Zielgruppe für Beratungsscheine gehören, ohne anwaltliche Hilfe selbst erledigen würden, gibt es keinen Beratungsschein.
Viele Zeitgenossen nutzen jede Gelegenheit, mit Anwalt zu drohen. So kann man getrost davon ausgehen, dass bei Rechtspflegern an Amtsgerichten alle Tage Leute auftauchen, denen irgendwas an einem via Ebay gekauften Artikel nicht gefällt und deshalb meinen, per Beratungsschein kostenlos einen Rechtsanwalt einschalten zu können. Weil das jeden Tag geschieht und er den unter vernünftigen Menschen leicht aus der Welt zu schaffenden Mist nicht mehr hören mag, hat der Rechtspfleger ein paar passende Textbausteine parat.
Nein, deine Frage war, gibt es in Deutschland noch weitere dreiste Zeitgenossen, deren Antrag auf Beratungsschein mit diesem oder vergleichbarem Text abgelehnt wurde.
Und das mag so sein, Du wirst kein Einzelfall sein.
Und da niemand bei dem Gespräch mit dem Rechtspfleger T außer Dir dabei war, kann man ja auch nichts dazu sagen. Insbesondere worin die „Einfalt“ des Rechtspflegers bestanden haben soll.
Meinst Du er war zu einfältig um Dein Anliegen und die Notwendigkeit einen Anwalt zu kontaktieren zu verstehen ?
Du hast mehrere Zurückweisungs-Beschlüsse vom AG Limburg vorliegen?
Also wurden jedes Mal Anträge gestellt, um in Sachen Ebay-Kauf einen rechtlichen Beistand zu bekommen? Oder war der folgende Text doch nicht allen gemein?
Anscheinend scheint das AG Limburg davon auszugehen, Ebay sei ein Händler, zu dem man die Ware zurückschicken kann. Wurde es irgendwann über seinen Irrtum aufgeklärt?
Viele Grüße
PS: Ich kann die Frage nicht beantworten, nur Gegenfragen zur besseren Verständlichkeit stellen.