Hallo Leute,
meine Frage richtet sich vornehmlich an Leute
denen schon einmal der Beratungshilfeschein verweigert wurden
und die einen Zurückweisungs-Beschluss bekommen haben:
ich habe mehrere von AG-Limburg vorliegen:
allen gemein ist folgender Text:
„Ausschlaggebend für die Bewilligung von Beratungshilfe und die Erteilung eines Berechtigungsscheines nach dem Beratungshilfegesetz ist. dass das Gesuch des Antragstellers die rechtlichen Kompetenzen und Möglichkeiten des Antragstellers selbst und nicht allein seine finanzielle Situation betreffen. Sinn und Zweck von Beratungshilfe ist es nicht, dem Antragsteller jedwede -und noch dazu zumutbare -Eigenarbeit zu ersparen, § 1 Abs. 1, Nr. 3 Beratungshilfegesetz.
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass im konkreten Fall besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind, die die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich machen. Es ist Aufgabe des Antragstellers das bestellte Paket zu ebay zurückzuschicken, um sein Geld wiederzubekommen. Ein eventuell gegebenes „höheres Drohpotential“ eines Rechtsanwaltes betrifft nicht die rechtlichen Kompetenzen und Möglichkeiten des Antragstellers (vgl. AG Konstanz Beschluss vom 06.11.2005 zu dem Aktenzeichen UR II 380/05, insb. Rn.7).
Es ist nicht Sinn der Beratungshilfe, einfachste Tätigkeiten tatsächlicher Art zur eigenen Entlastung auf einen Rechtsanwalt zu delegieren, um dann die Kosten der Allgemeinheit aufzuerlegen.
Der Antrag war aus den genannten Gründen zurückzuweisen.“
mich würde vorab mal interessieren,
ob dieser Text das Ergebniss der Einfalt des Rechtspflegers T, ist
oder ob dieser oder ein Text vergleichbaren Inhaltes von allen Amtsgerichten in Hessen-/Deutschland verwendet wird ?