Beratungshilfeschein

angenommen,
person x bekommt einen beratungshilfeschein und geht damit zum anwalt, weil x sich einer schmerzensgeld-forderung (aufgrund einer beleidigung) gegenübersieht, die x nicht zahlen will. der anwalt ist bereit, die sache zu übernehmen, dafür stellt er die beratungshilfegebühr von 10 euro in rechnung. dann beantragt er die verlängerung der zahlungs-frist beim gegnerischen anwalt. auch hierfür verlangt er 10 euro beratungshilfegebühr von x. und nochmal zehn euro von x für die beantragung der akteneinsicht beim gericht. (wegen der beleidigung wurde zuvor strafanzeige gestellt, das verfahren wurde aber eingestellt).

frage: kann der anwalt von x all seine aktivitäten über den beratungshilfeschein abrechnen und für jede bemühung bzw. jeden brief den er schreibt, 10 euro gebühr von x verlangen?
und sind denn diese außergerichtlichen bemühungen des anwalts überhaupt vom beratungshilfeschein abgedeckt und muß x nicht am ende damit rechnen, dafür aufzukommen?

Hallo, der Anwalt kann sogar noch mehr verlangen. Seid 01.07. gibt es da ein neues Gesetz, welches die Anwälte untereinander in Konkurenz bringt. Was der Anwalt und wievile er verlangt liegt nun allein bei Ihm/Ihr.

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