Beratungspflichten Anwalt

Angenommen, in einem Erstgespräch wird nicht einzelfallbezogen parteiisch umfassend beraten, sondern viele rechtliche Aspekte und Überlegungen zurückgehalten, die eigentlich für die Interessenverfolgung des Mandanten wichtig sind/gewesen wären diese zu wissen. Anschließend zufälliges Erfahren, daß Anwalt einer Interessenvereinigung angehört, die er selbst nicht dem Mandanten kundtat. Diese Vereinigung vertritt von ihren Grundsätzen jedoch die Gegenseite.
Angenommen Mandant entzieht dann dem Anwalt das Mandat mit der

Begründung:
Ungenügende Beratung (mit Aufzählen der Unterlassung vieler für den Mandanten relevanter Aspekte, anwaltliches Ignorieren weiterer konkreter schriftlicher Mandantenfragen, nicht erfolgte Gebührenaufklärung beim ersten Gespräch), Interessenvereinigung verträgt sich nicht mit parteiischer Beratungs- u. Berufspflicht , dadurch Vertrauensmißbrauch.

Was, wenn die Anwaltreaktion lediglich in einer sofortigen Vergütungsforderung plus zusätzliche Gebühr für den Mandatsentzug besteht

Frage:

  1. Wäre ein Vergütungsanspruch bei dieser mangelnden Beratung und gegebener Interessenvereinigung überhaupt rechtens?

  2. Wäre darüberhinaus die zusätzliche Gebühr für das entgangene Mandat in diesem Fall rechtens?

Was tun?

Beschwerde Rechtsanwaltskammer empfehlenswert/aussichtsreich oder was sonst?

Herzlichen Dank

Grundsätzlich kann ein Anwalt nicht eine Seite und die andere gelichzeitig vertreten. Auch kann ein Anwalt z. B. einen Arbeitnehmer vertreten, wenn dieser gegen seine Firma klagt und diese Firma Klientin des Anwalts ist, auch dann nicht, wenn in diesem Fall ein anderer Anwalt die Vertetung der Firma übernimmt.
Mir scheint, ein solcher Interssenskonflikt liegt hier vor.
Beratung durch neuen Anwalt halte ich für unbedingt erforderlich.

Beschwerdeschwerde Rechtsanwaltskammer empfehlenswert/aussichtsreich

Das würde ich auf jeden Fall tun.

Hallo!

Nur weil ein Anwalt einer Interessensvereinigung angehört liegt noch keine Kollision vor.

Also entweder gabs einen Beratungsfehler, dann Haftung oder eben keinen, dann keine Haftung.

Gruß
Tom

Vielen Dank für die klare Antwort!

Hier nochmal eine kleine Nachfrage: Doch wer (anderer Rechtsanwalt also Berufskollege?) oder welche Institution (Rechtsanwaltskammer?) prüft und entscheidet denn, ob ein Beraterfehler vorlag?

Und wenn dies festgestellt werden würde, ist dann das geforderte Honorar hinfällig bzw. gar nicht erst zu zahlen. Oder muß man sowieso erstmal die Rechnung begleichen (erkennt man denn nicht damit bereits die Beraterleistung als „positiv“ an, wenn man bezahlt).

Vielleicht ja weiß jemand etwas über diese allgemeine Sachlage bzw. Reihenfolge des Vorgehens.

Danke Danke Danke

Hallo!

Ob ein Fehler vorliegt entscheidet das Gericht.

Gruß
Tom