Berechnung alg2

ALG 2 berechnen bzw. berechnen Arbeitseinkommen aufstocken

Fallbeispiel:
Eine Person bezog vorrübergehend ALG2.
Nun ist dieser Mann (musste sich dort bewerben!) Sklave bei einer Verleiherfirma.
Sein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wurde aufgehoben - er möchte dem jedoch wiedersprechen.

Grund: Eventuelle Ansprüche (ca. 280 €).

Mich interessiert dieser mögliche Sachverhalt und ich brauche aber Hilfe, um in diesem möglichen Fall eine Antwort zu finden!
Online-Rechner für das ALG 2 sagen mir, dieser Person steht was zu…

Der im Fall angenommene Mann ist wieder Single, sein Kind lebt bei der Mutter, er benötige keine Sondernahrung, ist nicht behindert…, hat keine sonstigen Einkünfte außer den nun angenommenen wie aufgeführt.

Seine vor Arbeitsbeginn erhaltenen Leistungen der ARGE:
Grundsicherung 359,- €
befr. Zuschlag 160,- €
Unterk. (Eigent.) 100,- €
Heizkosten 82,- €

Nun hier als Beispiel zum berechnen sein „Verdienst“ vom Monat September:
Bruttoarbeitsentgeld 1325,79 €
SV-pflichtig 1253,37 €
Abzüge/ Steuern 306,58
Netto 1019,21

-Fahrtkosten Arbeitsweg werden für 6 Monate durch ARGE erstattet
-weitere monatliche Ausgaben/ mögliche Absetzbeträge:
Zahlung Kindesunterhalt - 230,- €
Riesterrente - 20,- €
Versicherungen Kfz-Haftpflicht -12 €
Kasko - 13 €
Privathaftpfl. - 3,77 €
Rechtsschutz - 11,80 €
Hausrat - 6,15 €
Unfall - 20,23 €

Gibt es noch andere Kosten/ Beträge, welche für die diese Person zum absetzen geeignet sind?
Sind eventuell nicht alle Versicherungen absetzbar?

Oder habe ich in die Online-Rechner die falschen Daten eingegeben?

Letzte Frage:
Muss die in dem Fallbeispiel handelnde Person der Aufhebung bzgl. seiner Leistungen wiedersprechen und bekommt diese zusätzlich zum Arbeitseinkommen oder ist er als Aufstocker ein neuer Fall und muss neu beantragen?

Ich freue mich auf Eure Meinungen hierzu und sage schon im Vorraus „Danke“!

Viele Grüße
j.

Hallo J.

der befristete Zuschlag ist schon mal aus der Rechnung heraus zu nehmen. Den bekommt man ja, weil man gerade in das ALG2 gewechselt ist.

Also wären wir dann (mit deinen Daten) bei einem Betrag von 541.-
Mit seinem Nettoeinkommen hat er einen Mehrbedarf von 171,92 Euro (100 Euro anrechnungsfrei, bis 800 Euro 20 %, darüber 10% anrechnungsfrei)
Macht unterm Strich 712,92

Da er ein Netto von 1019,21 .- hat, liegt er deutlich drüber. Und nein, nicht alle Versicherungen sind absetzbar.

Bei einem solchen Nettoeinkommen ist übrigens der Kindesunterhalt zu hoch. Laut Düsseldorfer Tabelle hat man einen Selbstbehalt von 900 Euro. Er kann also maximal 119,21 Euro an Unterhalt zahlen.
Sollte ein Unterhaltstitel vorliegen, dann sollte er eine Änderung beantragen

Gruß, DC

Hallo. Zum letzteren, es ist ein neuer „Fall“ und muß neu beantragt werden. LG

Sorry ich kenne mich nicht aus.

Mfg
D.

Hallo j69!!! ein sehr sehr schönes beispiel hast du da!!! ein klassisches würde ich sagen!! also meiner berechnung nach zur folge stehst du dir jetzt besser da als wenn du harz4 beziehst!wieso wird dir denn nur 100euro für dein haus/wohnung angerechnet??? wenn du in deinem harz4 rechner den du wahrscheinlich auf irgendeiner unseriösen plattform gefunden hast errechnet hast das du noch anspruch hast dann heist es das nicht auch gleich!! wenn du also wenn ich richtig verstehe im mom kein alg2 beziehst dann sei froh…geh doch bitte erstmal in der stadt wo du wohnst zur zuständigen wohngeldstelle denn wohngeld ist immer vorrangige leistung und das fällt meist etwas großzügiger aus und die nehmen das auch nicht so genau mit dem einkommen…das darf nämlich auf das jahreseinkommen gesehen etwas schwanken … freu mich auf antwort!!

Hallo D_C,

danke für Deine Antwort.

Also die Person im Beispiel bezog ALG2 in Höhe wie angegeben.
Dann erfolgt eine Arbeitsaufnahme. Der Zuschlag zum ALG2 wäre noch bis 20.01.2011 zu zahlen.

Aktuell gibt es noch keine entgültige Aufhebung der Zahlungen, deshalb will der Betroffene Widerspruch gegen die Ankündigung der Aufhebung erheben, so dass die eventuelle Zahlung nahtlos. weitergeht

Die Person arbeitete vor dem aktuellen Arbeitsverhältnis für ca. 300-400 € monatlich (Zuverdienst zum ALG2), wobei dann u.a. der gezahlte Kindesunterhalt und gezahlte Versicherungsbeiträge als Absetzungsbeträge gezählt wurden und somit keine Minderung der Zahlungssumme des ALG2 erfolgte.

Meine Betrachtungsweise ist nun:
Die Person hat nun mehr Einkommen, jedoch auch Freibeträge (bei den Online-Rechnern auch noch extra „Freibetrag Erwerbseinkommen“ 280 €). Ich habe nur Riesterrente, Kfz-Haftpflicht u. Priv.-Haftpfl. plus den titulierten Kindesunterhalt angesetzt plus die vom Rechner genannten 280 €.
Wenn diese Beträge nun abgezogen werden, ergibt sich nur noch ein Einkommen von 473 €.

Gegenüber den ursprünglichen Anspruch von ALG2 ergibt sich eine Differenz von 226 €…

Vielleicht wieder falsche Betrachtungsweise?

Noch eine Frage zum Kindesunterhalt in diesem Modellbeispiel:
Es gibt einen gerichtlich erstellten Unterhaltstitel i.H.v. 230 €.
Die Kindesmutter erhält das gesamte Kindergeld.

Der Vater des Kindes könnte einen Antrag auf Abänderung (bei Gericht?) stellen. Die Mutter des Kindes wird dem nicht zustimmen.
Es wird argumentiert werden, das der Vater eine kleine, ältere Eigentumswohnung besitzt, welche beliehen oder verkauft werden kann…

Viele Grüße
j.

Hallo Conny,

danke für Deine Antwort!

Die Person wird gleichzeitig Widerspruch gegen die Aufhebung des ALG2 und formlos einen Antrag auf Austockung stellen.

Viele Grüße
j.

Hallo. Zum letzteren, es ist ein neuer „Fall“ und muß neu
beantragt werden. LG

Hallo,

und trotzdem Danke für Deine Rückmeldung!

Viele Grüße
j.

Sorry ich kenne mich nicht aus.

Mfg
D.

Hallo knuddlmausnrw,

danke für Deine Antwort!
Hatte u.a. bei sozialhilfe24.de nachgesehen…

Hier nochmals etwas zum Fallbeispiel, welches ich bereits einem anderen Mitglied von w-w-w gesendet hatte:

Also die Person im Beispiel bezog ALG2 in Höhe wie angegeben.
Dann erfolgt eine Arbeitsaufnahme. Der Zuschlag zum ALG2 wäre noch bis 20.01.2011 zu zahlen.

Aktuell gibt es noch keine entgültige Aufhebung der Zahlungen, deshalb will der Betroffene Widerspruch gegen die Ankündigung der Aufhebung erheben, so dass die eventuelle Zahlung nahtlos. weitergeht

Die Person arbeitete vor dem aktuellen Arbeitsverhältnis für ca. 300-400 € monatlich (Zuverdienst zum ALG2), wobei dann u.a. der gezahlte Kindesunterhalt und gezahlte Versicherungsbeiträge als Absetzungsbeträge gezählt wurden und somit keine Minderung der Zahlungssumme des ALG2 erfolgte.

Meine Betrachtungsweise ist nun:
Die Person hat nun mehr Einkommen, jedoch auch Freibeträge (bei den Online-Rechnern auch noch extra „Freibetrag Erwerbseinkommen“ 280 €). Ich habe nur Riesterrente, Kfz-Haftpflicht u. Priv.-Haftpfl. plus den titulierten Kindesunterhalt angesetzt plus die vom Rechner genannten 280 €.
Wenn diese Beträge nun abgezogen werden, ergibt sich nur noch ein Einkommen von 473 €.

Gegenüber den ursprünglichen Anspruch von ALG2 ergibt sich eine Differenz von 226 €…

Vielleicht wieder falsche Betrachtungsweise?

Habe eine kleine Eigentumswohnung, bei der eben nur 100 € an Kosten/ Steuern und 80 € Heizkosten anfallen.
Kredite laufen nicht mehr, so das keine Zinsen abgesetzt werden können.

Die Person im Fallbeispiel wird nun der Aufhebung widersprechen, gleichzeitig formlos eine Aufstockung beantragen und auch die Wohngeldstelle aufsuchen.

Viele Grüße
j.

Hallo J.

In der Düsseldorfer Tabelle steht nichts davon, dass Eigentum verkauft werden muss um Unterhalt zu zahlen. Ich würde einfach einen Versuch starten das ändern zu lassen. Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort des Kindes. Übrigens kann auch ManN sich beim Jugendamt beraten lassen, wie und ob man den Unterhaltstitel anpassen lassen kann. Das Kindergeld bekommt immer der Elternteil, bei dem das Kind lebt. In der Unterhaltszahlung ist die Hälfte des Kindergeldes aber bereits berücksichtigt. Auch hier ist zu prüfen, ob die Kindergelderhöhung die Anfang des Jahres eingeführt wurde, nicht Grund ist den Unterhalt zu verringern.

Das man Kindesunterhalt und Versicherungsbeiträge bei einem monatlichen Einkommen absetzen kann, ist mir vollkommen neu und ich kann das so in dieser Form auch nicht recht glauben.

(Ich will da nichts unterstellen, bin nur baff erstaunt. Denn das würde bedeuten, dass Steuerzahler für den Kindesunterhalt aufkommen, aber nicht dem Kind gegenüber, sondern dem Unterhaltszahlenden - soll aber hier nicht Baustelle sein.)

Sollte dem tatsächlich so sein, dass der Unterhalt absetzbar ist, dann ist er bei einem Betrag von
942,92 Bedarf im Monat, auch da liegt er drüber. Der Freibetrag beim Einkommen ist definitiv 171,92 Euro, nicht 280.-

„Es gibt einen Grundfreibetrag von 100 Euro für Hinzuverdienern, der um Freibeträge bei Erwerbstätigkeit erhöht wird. Von Bruttoverdiensten zwischen 100 und 800 Euro bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei. Weiteres Bruttoeinkommen bis 1.200 Euro monatlich wird noch zu 10 Prozent anrechnungsfrei gestellt.“

Der Zuschlag zum ALG2 wird, meines Wissens nach, in den ersten beiden Jahren des ALG2-Bezuges gezahlt, damit man nicht von hier auf jetzt in den normalen ALG2 Satz fällt. Sobald man ein Einkommen hat, das den ALG2 Satz übersteigt, sollte es wegfallen.

Mein Vorschlag wäre es dennoch mit einem Widerspruch zu versuchen. Entweder irre ich mich, dann hat er mehr in der Tasche, oder ich hab Recht und er zwei bis drei Briefe zu viel geschrieben :wink:

Gruß, DC

Dann viel Glück!