Eine Frau arbeitet (bzw. arbeitete, vor der Geburt des Kindes) mit 40 Stunden/Woche und einem Gehalt von EUR 4600,- pro Monat. Sie ist PKV-versichert und würde von Ihrem Arbeitgeber den Arbeitgeber-Anteil von maximal EUR 284,81 bekommen, jedoch maximal 50% Ihres PKV-Beitrags (die 0,9% Sonderzuschlag für Arbeitnehmern sollen der Einfachheit halber grundsätzlich vernachlässigt werden). Der maximale Arbeitgeber-Anteil von EUR 284,81 berechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze von EUR 3675,- pro Monat im Jahr 2009, davon entsprechend der halbe Beitragssatz aus 15,5%).
Wie sieht es jetzt aus, wenn diese Frau während der Elternzeit im Jahr 2009 Teilzeit arbeitet, als Beispiel 50%. Sie würde dann EUR 2300,- pro Monat verdienen und (entsprechende Befreiung vorausgesetzt) weiterhin PKV-versichert sein. Wie berechnet sich jetzt der maximale Arbeitgeber-Anteil zur PKV? Welche der folgenden Fälle / Beispiele trifft zu:
- Der maximale Arbeitgeber-Anteil beträgt weiterhin EUR 284,81 gemäß obiger Berechnung, maximal jedoch 50% des PKV-Beitrags.
- Der maximale Arbeitgeber-Anteil beträgt jetzt nur noch 50% aus den EUR 284,81, da sie ja nur noch 50% arbeitet.
- Der maximale Arbeitgeber-Anteil beträgt jetzt EUR 178,25 (also 50% Arbeitgeber-Anteil aus dem Beitragssatz von 15,5% aus dem Lohn von EUR 2300,- pro Monat, die Beitragsbemessungsgrenze spielt in diesem Fall keine Rolle, da das Gehalt niedriger ist).
Trifft keiner der obigen Fälle zu, was dann?
§257 Abs. 2 SGV V: „Teilzeitbeschäftigte, die sich befreien lassen, erhalten den üblichen Zuschuss für ihren Krankenversicherungsbeitrag“. Was heißt „üblich“, daher die obgien Fragen.
Danke & Gruss
Ralf