AGB-Kontrolle
Hallo,
Hallo,
die beschriebene Regelung scheint mir - unabhängig von der Berechnung der Sollstunden- derart intransparent zu Lasten des AN (sofern es nicht noch zusätzliche Vereinbarungen gibt), daß sie einer AGB-Kontrolle (§§ 305 - 310 BGB)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
nicht standhalten dürfte.
Insbesondere dieser Teil
Wird das
Arbeitsdeputat innerhalb des Abrechnungszeitraums nicht
vollständig abgerufen, so wird der unverbrauchte Teil dem
nächsten Abrechnungszeitraum zugeschlagen. "
deutet mE darauf hin, daß der AG sämtliche Risiken aus Annahmeverzug (§ 615 BGB), Urlaub und Entgeltfortzahlung auf den AN überwälzen will.
Ob dies aus Dummheit, Ignoranz, Geldgier oder was auch immer für Gründen geschieht, ist dabei unbeachtlich.
Wie so oft hat aber der AG insoweit übertrieben, daß er sich selber zumindest im Konfliktfall „ins Knie schießt“, weil er bei dieser Formulierung und ohne ausdrückliche vertragliche Regelung der Sollarbeitszeit pro Woche die daraus resultierende zwingende Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG übersieht oder mißachtet:
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html
Wie ist eure Meinung dazu?
Finger weg von so einem AG. Der wird wahrscheinlich seine AN als Leibsklaven betrachten und behandeln
Ist diese Regelung nicht rechtswidrig?
Sofern es nicht noch zusätzliche Vereinbarungen gibt, eindeutig JA !
Gruss, M.
&Tschüß
Wolfgang