angenommen: Im Vertrag steht unter Arbeitszeitvolumen : "Die jährliche Arbeitszeit beträgt 468 Stunden. Wird das Arbeitsdeputat innerhalb des Abrechnungszeitraums nicht vollständig abgerufen, so wird der unverbrauchte Teil dem nächsten Abrechnungszeitraum zugeschlagen. "
Bei einer Arbeitszeit (minijob) von 2 Stunden von Mo- Fr. (steht so explizit nicht im Vertrag, nur die 468 Stunden) sind das 480 Stunden im Jahr. Es werden also 12 Std. weniger veranschlagt und somit 6 Tage Urlaub pro Jahr gewährt. Der AG spricht von 12 Tagen Urlaub ?!
Feiertage hab ich nicht berücksichtigt, alldieweil diese ebenfalls mit je 2 h zu bezahlen sind. Wenn man die ein bissle bizarre Formulierung der Jahresarbeitszeit so versteht, dass sowohl bezahlter Urlaub als auch bezahlte Feiertage separat abgerechnet werden, sind für die Feiertage je nach Bundesland ca. 9 * 2 = 18 h abzuziehen, dann bleiben 508 h. Wenn man von elf Tagen ausgeht, entspricht das 22 h / 502 h.
12 Arbeits tage Urlaub entsprechen 24 h.
Es verblieben dann 484 oder 478 h - Du bist also mit 468 zu liefernden Stunden ganz gut bedient, meine ich. Wo liegt mein Rechenfehler?
Ist diese Regelung nicht rechtswidrig?
Rechtswidrig ist sie nicht, aber arg verblasen formuliert.
die beschriebene Regelung scheint mir - unabhängig von der Berechnung der Sollstunden- derart intransparent zu Lasten des AN (sofern es nicht noch zusätzliche Vereinbarungen gibt), daß sie einer AGB-Kontrolle (§§ 305 - 310 BGB) http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
nicht standhalten dürfte.
Insbesondere dieser Teil
Wird das
Arbeitsdeputat innerhalb des Abrechnungszeitraums nicht
vollständig abgerufen, so wird der unverbrauchte Teil dem
nächsten Abrechnungszeitraum zugeschlagen. "
deutet mE darauf hin, daß der AG sämtliche Risiken aus Annahmeverzug (§ 615 BGB), Urlaub und Entgeltfortzahlung auf den AN überwälzen will.
Ob dies aus Dummheit, Ignoranz, Geldgier oder was auch immer für Gründen geschieht, ist dabei unbeachtlich.
Wie so oft hat aber der AG insoweit übertrieben, daß er sich selber zumindest im Konfliktfall „ins Knie schießt“, weil er bei dieser Formulierung und ohne ausdrückliche vertragliche Regelung der Sollarbeitszeit pro Woche die daraus resultierende zwingende Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG übersieht oder mißachtet: http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html
Wie ist eure Meinung dazu?
Finger weg von so einem AG. Der wird wahrscheinlich seine AN als Leibsklaven betrachten und behandeln
Ist diese Regelung nicht rechtswidrig?
Sofern es nicht noch zusätzliche Vereinbarungen gibt, eindeutig JA !
die beschriebene Regelung scheint mir - unabhängig von der
Berechnung der Sollstunden- derart intransparent zu Lasten des
AN (sofern es nicht noch zusätzliche Vereinbarungen gibt), daß
sie einer AGB-Kontrolle (§§ 305 - 310 BGB) http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
nicht standhalten dürfte.
Insbesondere dieser Teil
ähm, dir ist aber schon klar, das man für eine agb kontrolle erstmal agb braucht?
aber gerade die stunden sind etwas, auf die man einfluss
nehmen kann…
Dafür gibt die Vertragsformulierung - zumindest soweit es den AN betrifft - nichts her. Der AG will vollkommene Freiheit beim Abruf der Arbeitskraft und das ist nun mal eine unangemessene Benachteiligung des AN.
die frage ist aber, wieso sollte eine fragwürdige arbeitsrechtliche vereinbarung durch die agb kontrolle gekippt werden? die ist einfach ungültig wenn sie nicht rechtens ist.
also ich hab nochmal in alle 4 links reingeguckt, da steht nur, das ein teil der kontrolle unterliegt und das auch nur für klauseln, auf die der arbeitnehmer keinen einfluss hat.
von wirklich allen steht da nichts.
die frage ist aber, wieso sollte eine fragwürdige
arbeitsrechtliche vereinbarung durch die agb kontrolle gekippt
werden? die ist einfach ungültig wenn sie nicht rechtens ist.
Weil es zum „Kippen“ einer vertraglichen Vereinbarung einer Rechtsgrundlage bedarf, aufgrund derer die Vereinbarung rechtswidrig sein könnte.
Und diese "Rechtsgrundlage ist nun mal bei Formulararbeitsverträgen zuerst die „AGB-Kontrolle“ auf Grundlage der §§ 305 - 310 BGB. Dies folgt nun mal aus § 305 iVm § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB
Und als „Formulare“ sind lt. Rechtsprechung im Arbeitsrecht grundsätzlich alle vom AG vorformulierten Verträge anzusehen, bei denen ein AN keine oder nur teilweise Gestaltungsmöglichkeiten vor Vertragsabschluß besitzt.
damit das passt musst du den sachverhalt aber richtig nett
beugen…
… es reicht vollkommen aus, wenn ich vom arbeitsvertraglichen „Normalfall“ ausgehe.
Und da du ja alles in Zweifel ziehst, ohne auch nur den Hauch von Argument oder Belegstelle anzuführen, habe ich ab hier keine Lust mehr.