Berechnung Betreuungsunterhalt

Hallo, hab mal ein paar Fragen zum Betreuungsunterhalt, wenn möglich mit §§ Angabe!
Er: selbständig, Einkommen netto 2.000, davon Kindunterhalt EUR 310 abzüglich hälftiges Kindergeld, lebt mit neuer Partnerin & deren Kind, zahlt ihr monatl Telefonrg EUR 50

Sie: Elterngeld EUR 330, Kindergeld EUR 164, Unterhalt EUR 228, Telefonrg. EUR 50, Miete umsonst (da Wohnung der Eltern) nur Nebenkosten werden selbst erstattet

Rechenbeispiel:

ER: 2000 - 310 - 50 = 1640 Selbstgehalt 900 EUR + 740 EUR

SIE: 330 + 164 + 228 + 50 + MIETE??? = 772 Selbstgehalt SIE min. 770 EUR

was muss er ihr zahlen? Unter der Voraussetzung, dass sie nie ein eheähnliches Verhältnis hatten und das Paar sich bereits während der Schwangerschaft getrennt hat!

Vielen lieben Dank für eure Antworten!

lg

Hallo,

der Selbstbehalt von 900 Euro ist für minderjährige und minderjährigen gleichgestellten Kindern. Bei Ehepartnern (und betreuende Eltern) ist der Selbstbehalt des Unterhaltszahlers 1.000 Euro.

Welchen Anspruch die Mutter hat, hängt auch davon ab, was sie vor der Schwangerschaft an eigenem Einkommen hat und wie alt das Kind ist. Diese Infos fehlen

Gruß
Ingrid

vielen Dank erst mal für ihre Antwort!

Hier die gewünschten Angaben:
Die Mutter hatte vor Geburt ein Nettoeinkommen von EUR 960, auf das Arbeitsverhältnis könnte Sie jederzeit zurückgreifen, jedoch wird völlig davon abgesehen, das Kind in die Betreuung des Expartners (der als selbständiger Ganztags zu Hause ist und deren neue Partnerin ebefalls gantags zu Hause ist und selbst ein Kind hat) zu geben. Das Kind ist 9 Monate alt.
Tut es was zur Sache, dass er (vor Geburt des Kindes) ein regelmäßiges Nettoeinkommen von 1.200 EUR hatte und nur durch einen gewonnenen Prozess für ein Jahr ein höheres Einkommen hat???

Er wäre sehr nett, wenn Sie mir bald wieder antworten:wink:

lg

vielen Dank erst mal für ihre Antwort!

Hier die gewünschten Angaben:
Die Mutter hatte vor Geburt ein Nettoeinkommen von EUR 960,
auf das Arbeitsverhältnis könnte Sie jederzeit zurückgreifen,
jedoch wird völlig davon abgesehen, das Kind in die Betreuung
des Expartners (der als selbständiger Ganztags zu Hause ist
und deren neue Partnerin ebefalls gantags zu Hause ist und
selbst ein Kind hat) zu geben.

Das muss sie auch nicht tun, das Betreuenlassen durch den Vater des Kindes.

Ihr eigenes vorheriges Einkommen ist wichtig, weil das im Zweifelsfall ihren Unterhaltsanspruch der Höhe nach beschränkt.

Das Kind ist 9 Monate alt.

Somit besteht bei der Mutter ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem Vater.

Tut es was zur Sache, dass er (vor Geburt des Kindes) ein
regelmäßiges Nettoeinkommen von 1.200 EUR hatte und nur durch
einen gewonnenen Prozess für ein Jahr ein höheres Einkommen
hat???

Das Einkommen welches beim Vater vor der Geburt gewesen ist, würde im Falle einer Scheidung eine Rolle spielen. Hier geht es aber nicht um eine Scheidung. Trotzdem halte ich es persönlich schon für überdenkenswert, auch unehelichen Betreuungsunterhalt zu begrenzen. Achtung: ist meine persönliche Meinung und man wird kaum einen Richter finden, der sich meiner Meinung anschließen wird.

Der fiktive Vater sollte darauf achten, dass jedweder Unterhaltstitel (ob vor dem Jugendamt und/oder Gericht) also auch für das Kind und die Mutter auf das erhöhte einjährige Einkommen befristet ist.

Wenn diese Befristung fehlt und das Einkommen nach den zwölf Monaten wieder bei 1.200 Euro ankommt, muss er sonst eine Abänderungsklage (Zeit, Geld und Nerven kostend) bei Gericht machen.

Ob das Elterngeld bei der Mutter auf ihren Unterhaltsbedarf angerechnet wird, weiß ich nicht sicher. Eventuell werden nur 300 Euro nicht angerechnet und das darüber hinausgehende Elterngeld schon.

Kindergeld und Kindesunterhalt - alle Einkommen und alle Kosten des Kindes - haben nichts mit dem Einkommen der Mutter zu tun und kommen deshalb nicht in die Betreuungsunterhaltsrechnung hinein.

Kindergeld darf zur Hälfte der Vater von seinem Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle abziehen.

Was die Telefonkosten in der Berechnung zu suchen haben, entzieht sich meiner Kenntnis. Telefon, Versicherungen usw. müssen vom Selbstbehalt bzw. vom Unterhalt bezahlt werden und werden nicht oben drauf gesattelt.

Im Unterhaltsbedarf der Mutter ist normalerweise auch ein Mietanteil enthalten. Ob ihr wegen dem mietfreien Wohnen ein fiktives Einkommen angerechnet werden kann, weiß ich nicht. Kommt auch auf die vertragliche Gestaltung mit ihren Eltern an.

Er wäre sehr nett, wenn Sie mir bald wieder antworten:wink:

Jo, manchmal bin ich nett. Dem fiktiven Vater würde ich trotzdem raten, zu einem guten Anwalt oder zu der nächsten Vätergruppe komplett mit den Unterlagen zu gehen. Die Anfrage enthält viele Lücken und lässt eigentlich noch einige Rückfragen offen.

lg

Gruß
Ingrid